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Flach Beat · Nationalrat · 2018-03-07

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2018-03-07

Wortprotokoll

Es geht in dieser Vorlage um eine Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) und das dort geregelte Vorgehen bei grenzüberschreitenden Konkursverfahren. Genauer gesagt, geht es darum, wie ein Gläubiger seine Forderungen in einem grenzüberschreitenden Verfahren durchsetzen kann.

Wir sind Zweitrat, und Ihre Kommission hat das Geschäft am 25. Januar 2018 beraten. Eintreten war unbestritten.

Das geltende Recht über das Verfahren von grenzüberschreitenden Konkursverfahren und deren Anerkennung ist rund dreissig Jahre alt. Seither hat sich vieles verändert, und die geltenden Regelungen stimmen nicht mehr mit der Realität international tätiger Unternehmungen überein. Das betrifft auch die Anerkennung von ausländischen Konkursverfahren in der Schweiz. Mit der Revision sollen rechtliche und bürokratische Hürden abgebaut und damit Konkurs- und Sanierungsverfahren vereinfacht werden. Viele Staaten haben in den letzten Jahren ihr internationales Insolvenzrecht modernisiert und an die wirtschaftlichen Veränderungen angepasst. Wir haben das bisher nur im Bereich der Bankeninsolvenzen getan und dort in den Jahren 2004 und 2012 Vereinfachungen eingeführt, die sich bewährt haben und nun auch für die übrigen Verfahren Anwendung finden sollen. Auch die schweizerischen Unternehmen und Konzerne haben häufig Gesellschaften im Ausland, das Thema kann also auch Schweizer Unternehmen betreffen.

Im Detail geht es um Folgendes: Heute werden nur Verfahren aus Staaten anerkannt, die selbst Schweizer Konkursverfahren anerkennen würden. Dieses Gegenrechtserfordernis ist teuer, kompliziert und ineffizient. Denn der Nachweis des Gegenrechts ist nicht immer einfach, kann mehrfach zu Verzögerungen führen oder eben zur Nichtanerkennung einer gerechtfertigten Forderung. Dieses Gegenrechtserfordernis war einmal dafür gedacht, andere Staaten zu animieren, ihr internationales Insolvenzrecht für Forderungen aus dem eigenen Staat zu öffnen. Es hat sich aber als wenig hilfreich erwiesen und führt heute vor allem zu unnötigen Verzögerungen. Mittlerweile verzichten viele, insbesondere die für uns wirtschaftlich besonders wichtigen europäischen Staaten ganz darauf. Das Gegenrechtserfordernis bietet keinen Schutz vor missbräuchlich eröffneten Konkursverfahren.

Mit dieser Modernisierung verzichten wir in Zukunft auch darauf und verschlanken damit die Verfahren. Die Verweigerungsgründe nach Artikel 27 IPRG bleiben aber bestehen. Das heisst, es können zum Beispiel keine Entscheide anerkannt werden, die gegen unseren Ordre public verstossen oder gegen andere Bestimmungen, die in Artikel 27 IPRG aufgeführt sind.

Weiter wird nach unserem geltenden Recht das sogenannte Comi-Verfahren - "Comi" steht für "centre of main interest" - nicht anerkannt. Unser Recht anerkennt nur ein Verfahren, das dort eröffnet wird, wo der Schuldner seinen [PAGE 250] statutarischen Wohnsitz hat. Heute ist es aber international üblich und insbesondere in der ganzen EU anerkannt, dass ein Verfahren auch am faktischen Sitz einer Gesellschaft eröffnet werden kann. Dadurch entstehen bei uns unter Umständen hinkende Rechtsverhältnisse. Zum Beispiel ist eine Gesellschaft im Ausland in Konkurs gegangen und hat dort keine Gesellschaftsorgane mehr. Aber in der Schweiz existiert sie faktisch und in Form von Vermögenswerten noch, nur kann niemand mehr für die Gesellschaft rechtlich handeln. Die Vorlage nimmt daher das Comi-Verfahren im internationalen Schweizer Insolvenzrecht auf.

Eine regelrechte Entschlackung erfährt das internationale Konkursverfahren im IPRG mit der vorgesehenen Änderung bei den Hilfskonkursverfahren. Nach geltendem Recht muss heute bei jeder Anerkennung eines ausländischen Insolvenzentscheides automatisch ein inländisches Hilfsverfahren durchgeführt werden; dies mit dem Zweck, das in der Schweiz vorhandene Vermögen zugunsten der Schweizer Gläubiger zu verwenden und deren Interessen vor den ausländischen Ansprüchen zu schützen. Dies geschieht aber auch in den Fällen, wo gar kein Schweizer Gläubiger existiert. Das Hilfskonkursverfahren ist dann ein prozessualer Leerlauf, der die Verfahren unnötig verlangsamt und verteuert, womit auch Haftungssubstrat verlorengeht. Neu soll das Hilfskonkursverfahren darum nur noch dann durchgeführt werden, wenn in der Schweiz schutzbedürftige Gläubiger existieren.

Ebenfalls eine Modernisierung und Vereinfachung des Verfahrens enthält die Gesetzesvorlage bei den Handlungsbefugnissen der verfahrensführenden ausländischen Konkursverwaltungen für die Fälle, in denen auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtet wird. In diesen Fällen darf die ausländische Konkursverwaltung diejenigen Befugnisse ausüben, die ihr nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zustehen. Das sind natürlich keine hoheitlichen Befugnisse, sondern es ist zum Beispiel das Recht, Vermögenswerte des Schuldners ins Ausland zu schaffen oder Prozesse zu führen. Das Schweizer Gericht kann dazu Bedingungen und Auflagen machen.

Weiter soll in Zukunft ein inländischer Niederlassungsgläubiger seine Ansprüche im Hilfskonkursverfahren geltend machen und damit auf die Eröffnung eines parallelen Niederlassungskonkursverfahrens verzichten können. Es kann so vermieden werden, dass zwei parallele Verfahren zur selben Sache geführt werden. Das Verfahren kann so massiv vereinfacht werden.

Die Vorlage ist sehr technisch und beschlägt eines der prozessual eher komplizierten Rechtsgebiete. Die Revision wurde aus der Praxis angeregt und ist für die Praxis gedacht. Es ist auch nicht so, dass es Hunderte von Fällen gibt. Wir bewegen uns in einer Grössenordnung von zehn bis fünfzehn Anwendungsfällen pro Jahr, dabei kann es jedoch um sehr hohe Summen und letztlich auch um Arbeitsplätze in der Schweiz gehen.

Ihre Kommission hat gegenüber dem Ständerat nur zwei Änderungen vorgesehen; ich werde dazu nach dem Eintreten kurz Stellung nehmen. Die Kommission hat die Vorlage einstimmig mit einer Enthaltung angenommen.

Ich bitte Sie, einzutreten und Ihrer Kommission zu folgen.