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Schmid Martin · Ständerat · 2018-03-07

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2018-03-07

Wortprotokoll

Heute beraten wir als Erstrat das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen. Der Bundesrat will mit dieser Vorlage erreichen, dass Unternehmen finanzielle Sanktionen mit Strafzweck und Bestechungsgelder in Zukunft nicht mehr von den Steuern abziehen können.

Mit der Vorlage wird die Motion Luginbühl 14.3450, "Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen", umgesetzt, welche seinerzeit vom Ständerat mit 33 zu 0 Stimmen angenommen wurde. Der Gesetzentwurf schliesst die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht nur von Bussen aus, sondern auch von Bestechungsgeldern, die an Private bezahlt werden. Aufwendungen, die mit Straftaten zusammenhängen, werden von der Abzugsberechtigung ausgeschlossen. Gemäss dem Entwurf sollen gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck weiterhin abzugsfähig bleiben.

Im geltenden Recht ist die steuerliche Behandlung von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck nicht explizit geregelt, und auch die Praxis in den Kantonen war nicht vollständig klar. Das Bundesgericht entschied jedoch am 26. September 2016, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit bei Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen nicht gegeben ist. Damit wurde nach der Annahme der Motion Luginbühl ein wesentlicher Entscheid getroffen.

Jetzt stellt sich sofort die Frage, ob überhaupt noch legiferiert werden muss. Das Ziel des Bundesrates besteht darin, mit dieser Vorlage bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Nach Auffassung des Bundesrates hat das Bundesgericht diesbezüglich nicht vollumfängliche Klarheit geschaffen, soweit das überhaupt je möglich ist.

In der Folge hat die Kommission zu diesem Sachgeschäft umfangreiche Anhörungen durchgeführt. Es wurden Professorinnen eingeladen und Rechtsvergleiche mit umliegenden Ländern und anderen Rechtsordnungen angestellt. Verschiedene Varianten wurden im Detail geprüft, und von der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurden andere Umsetzungsvorschläge einverlangt.

Im Grundsatz folgt die Kommission dem Bundesrat: Zahlungen von Bestechungsgeldern und Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten sowie in der Schweiz gesprochene Bussen und Sanktionen sollen gemäss Bundesrat und Kommission - hierzu gibt es keinen Minderheitsantrag - nicht abzugsfähig sein.

In einem wesentlichen Bereich schlägt Ihnen die Kommissionsmehrheit eine Änderung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates vor, indem vom Ausland gegen schweizerische Unternehmen verhängte Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen weiterhin steuerlich abzugsfähig sein sollen. Eine Minderheit beantragt - wir kommen in der Detailberatung noch darauf zurück -, dass Bussen und Sanktionen unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder im Ausland verhängt worden sind, steuerlich nicht abzugsfähig sind. Abzugsfähig sollen gemäss dieser Variante lediglich die gewinnabschöpfenden Sanktionen ohne Strafzweck sein.

In der Gesamtabstimmung stimmte die WAK-SR der Vorlage mit 10 zu 3 Stimmen zu. Das werden wir dann aber in der Detailberatung noch sehen.

Vorweg stellt sich aber jetzt die Frage, ob überhaupt auf diese Vorlage eingetreten werden soll. Für die Kommission stellte sich nämlich die wichtige Frage, ob es überhaupt richtig ist, dass noch ein Klärungsbedarf besteht, nachdem das Bundesgericht zur Frage der Abzugsfähigkeit von Bussen ein Urteil gefällt hatte. Nach Auffassung der Kommission konnte diese Frage dann letztlich doch mit einem Ja beantwortet werden, weil das Bundesgericht, und das ist auch nachvollziehbar, noch einige Fragen offenlässt. Es ist jedoch zu beachten, dass sich in den Kantonen auch aufgrund der US-Banken-Thematik zwischenzeitlich eine Praxis entwickelt hat; und es ist eigentlich das Ziel dieser Vorlage, so weit wie möglich Rechtssicherheit zu schaffen.

Es gibt aber auch noch einen anderen Grund, warum wir auf diese Vorlage eintreten sollten. Was heute nicht geregelt ist, ist die Abzugsfähigkeit oder Nichtabzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern an Private. Im heutigen Steuergesetz steht, dass nur Bestechungsgelder an Amtsträger nicht abzugsfähig sind. Wollen wir das ändern, müssen wir auf die Vorlage eintreten. Die Kommission ist der Meinung, dass dies gemacht werden solle, da ansonsten im Umkehrschluss Bestechungszahlungen an Private weiterhin abzugsfähig bleiben.

Unabhängig davon, wie die Details am Schluss geregelt werden sollen, beschloss die Kommission nach den Anhörungen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten, und das beantrage ich auch hier im Rat.