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Flach Beat · Nationalrat · 2018-03-07

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2018-03-07

Wortprotokoll

Eintreten ist ja unbestritten, es gibt auch keine Minderheiten. Gleichwohl sehe ich es als unsere Pflicht, zuhanden der Materialien noch auf zwei Änderungen einzugehen, die die RK-NR vorgenommen hat.

Die eine betrifft Artikel 171 Absatz 2 des IPRG. Diese Änderung gegenüber der ständerätlichen Version beschlägt den Beginn für die Berechnung der Fristen, innerhalb der eine paulianische Anfechtungsklage erhoben werden kann. Die Kommission hat einen Vorschlag aus dem Vorentwurf wiederaufgenommen. Nach geltendem schweizerischem Recht beginnt die Frist mit der Veröffentlichung der Entscheidung über die Anerkennung zu laufen. Im Falle einer paulianischen Klage ist das aber wenig sinnvoll, weil ein ausländischer Schuldner eventuell anfechtbare Vermögensverschiebungen oder andere anfechtbare Handlungen schon lange vor dem ausländischen Konkursdekret getätigt hat. Damit erübrigt sich auch die vorgeschlagene kleine Verlängerung der Verdachtsfristen in Artikel 288a Ziffer 4 des Schuld- und Konkursgesetzes. In der Kommission wurde der Wunsch geäussert, dass sich der Ständerat diese Fristenregelung noch einmal anschaut und vielleicht noch einmal mit Vertretern aus der Praxis abklärt, denn es handelt sich wirklich um eine sehr technische Frage.

In Artikel 174c haben wir eine Änderung vorgenommen, und da wird es etwas kompliziert: Es geht um die paulianische Anfechtung aus dem Ausland gegen eine zivilrechtlich rechtsgültige Sachverfügung in einer nunmehr in der Schweiz gelegenen Sache. Wenn die Person, die diesen Vermögenswert erhalten hat, in der Schweiz Wohnrecht hat, wird die Klage nicht anerkannt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hat. Hat der Beklagte jedoch seinen Wohnsitz in der Schweiz, kann man ihn belangen, weil dann Schweizer Anfechtungsrecht anwendbar ist. Hier ändert sich nichts, es bleibt eigentlich alles beim Alten.

Der vom Ständerat eingefügte Absatz 2 betrifft einen sehr speziellen Fall und führt zu ungewollten Resultaten. Ist nämlich ein Konkurs im Ausland eröffnet worden und hat eine Anfechtungsklage im Ausland gegen einen Anfechtungsbeklagten, der im Ausland wohnt, stattgefunden, so müsste nach dem Willen des Ständerates vor dem schweizerischen Anerkennungsrichter eine materielle Prüfung stattfinden, ob der beklagte Ausländer eine in der Schweiz gelegene Sache aus der Konkursmasse erhalten hat und ob er sie nach schweizerischem Recht im guten Glauben erworben hat. Der einzige Anknüpfungspunkt wäre, dass die Sache bzw. der Vermögenswert in der Schweiz gelegen oder deponiert ist. Damit würden wir uns aber auf juristisch unsicheres Terrain begeben, denn dies bedeutet nichts anderes, als dass das Schweizer Gericht ein ausländisches Urteil überprüfen würde, was nach Artikel 37 IPRG nicht zulässig ist, zumal wir dann den schweizerischen Gutglaubensschutz auf ein ausländisches Rechtsgeschäft anwenden würden. Der ausländische Anfechtungsrichter muss jedoch das dem Rechtsgeschäft zugehörige Gutglaubensrecht seines Landes anwenden.

Aus diesem Grund hat Ihre Kommission einstimmig beschlossen, den neuen Absatz 2 zu streichen.

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