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Germann Hannes · Ständerat · 2018-03-07

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-03-07

Wortprotokoll

Meine Vorredner haben in die gleiche Richtung argumentiert, wie ich das auch sehe. Ich stelle einfach fest, dass sich letztlich alles auf diese eine Differenz fokussiert, die wir haben, und dort werden Sie entscheiden müssen. Aber Herr Levrat hat jetzt die Begründungen für die Detailberatung wahrscheinlich zu Recht auch in die Eintretensdebatte einfliessen lassen. Ich stelle einfach fest, auch in Einklang mit den Ausführungen des Bundesrates, wo Einigkeit besteht. Das ist erstens bei Schweizer Bussen und Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter der Fall; diese sind nicht abzugsfähig. Hier besteht Einigkeit. Dann besteht auch Einigkeit darüber, dass gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck abzugsfähig sind. So sieht das übrigens auch das Bundesgericht.

Umstritten sind dagegen die ausländischen Bussen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck. Genau hier haben wir eine Differenz. Herr Bischof hat in der Kommission - aber nein, das darf man ja nicht sagen; er soll es dann selber sagen - auf den Ordre-public-Vorbehalt verwiesen. (Heiterkeit) Wir haben das erörtert, so, wie das auch von meinen Vorrednern ausgeführt wurde. Die Diskussion wurde intensiv geführt, und wir haben einfach keine Lösung gefunden, die diesem Zwischenweg irgendwie Rechnung tragen könnte, sodass wir nun halt heute gezwungen sind, entweder das eine oder das andere zu nehmen.

Es gab eine Mehrheit für die wirtschaftsfreundlichere Lösung, und ich meine, diese sei auch richtig. Übrigens sei der guten Ordnung halber noch angefügt, dass Bestechungsgelder analog zum Strafgesetzbuch im geltenden Recht nicht abziehbar sind; auch darüber besteht Einigkeit. Man könnte also sagen, dass die Motion Luginbühl vollumfänglich erfüllt sei, vielleicht mit dieser Ausnahme, wo die Differenz besteht. Ich meine aber, dass man das nicht nur rein vom Strafrechtlichen her betrachten, sondern auch vom Wirtschaftlichen her anschauen muss. Beim Steuerrecht gilt zumindest eine rein betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise, die sich auch vom Verfassungsgrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und von der daraus abgeleiteten Wertneutralität des Steuerrechts ableiten lässt. Diese besagt, dass es unerheblich ist, ob ein steuerlich relevanter Sachverhalt auf einer moralisch verwerflichen oder gar illegalen Grundlage beruht. Entscheidend sind - so entnehme ich dem Steuerrecht - lediglich die wirtschaftlichen Realitäten und Effekte. Sie würden ja sonst nebst der Busse, in rein wirtschaftlichem Sinn, noch einmal bestraft, indem Sie es nicht abziehen können. Sie haben also eine reale Einbusse und können den entsprechenden Betrag nicht abziehen. Von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise her kann man hier durchaus geteilter Meinung sein.

Erschwerend kommt nun hinzu, dass in gewissen Staaten derartige Sanktionen willkürlich verhängt werden. Wir [PAGE 149] sagen normalerweise, das seien keine Rechtsstaaten in unserem Sinne. Wir bezweifeln gerade im Rüstungsbereich oder auch in anderen Bereichen sogar, ob man in gewisse Staaten überhaupt exportieren kann usw. Da wollen wir hingehen und sagen: "Ja, jetzt übernehmen wir halt das fremde Recht gleich in unseres!" Das ist dann auch weit vom Grundsatz der doppelten Strafbarkeit entfernt.

Ich will hier keine juristische Debatte anzetteln. Ich meine einfach, man müsste nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit beurteilt werden. Der Staat hat sich ja in vielen Fällen die überhöhten Gewinne gerne versteuern lassen; er zahlt diese Beträge ja auch nicht zurück, bloss weil sie unrechtmässig angefallen sind. Wir befinden uns hier schon in einer Grauzone.

In dieser Güterabwägung plädiere ich wirklich für Vernunft und Masshalten und dafür, die Lösung der Mehrheit zugunsten unserer prosperierenden Wirtschaft zu wählen, statt ihr Dinge aufzuerlegen, die völlig unverhältnismässig sind.