Lexipedia

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2018-03-07

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-03-07

Wortprotokoll

Die Schweiz wird vom Grundsatz der Justizöffentlichkeit beherrscht. Dieser Grundsatz ist verschiedentlich verankert im Grundgesetz, also in unserer Bundesverfassung, in der EMRK und auch im Uno-Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Das ist ein fundamentaler Grundsatz unserer Rechtsordnung. Daraus leiten sich Informationsrechte ab, die von zentraler rechtsstaatlicher, demokratischer, aber auch medienpolitischer Bedeutung sind. Die Transparenz der Rechtspflege ermöglicht eine demokratische Kontrolle der Justiz. Ich stehe voll dahinter - das sage ich auch als Vertreterin des Kantons Basel-Landschaft, der eine sehr ausgeprägte Justizöffentlichkeit kennt, auch bei der Urteilsberatung der Gerichte.

Der Grundsatz ist auch in der Strafprozessordnung verankert. Gemäss Artikel 69 Absätze 1 und 2 der StPO sind Verhandlungen, Urteile und Beschlüsse von Gerichten öffentlich; für die Einsicht in nicht mündlich eröffnete Urteile und Strafbefehle genügt ein einfacher Interessennachweis. Es stellt sich jetzt die Frage, wie öffentlich Verfügungen über die Einstellung von Verfahren und die Nichtanhandnahme von Verfahren behandelt werden sollen. Das ist der Gegenstand der Motion.

Heute gilt, dass nach der Praxis des Bundesgerichtes für die Einsichtnahme ein besonderes Informationsinteresse nötig ist. Es gibt also eine Interessenabwägung, nämlich zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Information und dem Interesse am Schutz der Privatsphäre. Die Information ist also nach heutigem Recht und heutiger Gerichtspraxis bereits eingeschränkt.

Mit der vorliegenden Motion nun, die auf eine parlamentarische Initiative Addor zurückgeht, wird dieser Grundsatz ausgehebelt. Die Einstellung von Strafbefehlen und Nichtanhandnahmeverfügungen sollen neu vom Öffentlichkeitsgrundsatz ausgenommen werden. Es gibt auch keine Interessenabwägung mehr. Dies wiederum ist eine krasse Verletzung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit und hätte gravierende staatsrechtliche Konsequenzen.

Deshalb muss es nicht erstaunen, dass die Medien rasch darauf reagiert haben. Ich verweise auf die Fälle, die aufgrund dieses Entscheides dann in Medienberichten referiert worden sind. Es ist zum einen - den meisten hier drin noch bestens bekannt - die Einstellung des Verfahrens in Sachen Roland Nef. Herr Nef hatte sich damals als Chef der Armee beworben. Es wurden dann Nötigungstatbestände usw. und ein Strafverfahren bekannt. Das Verfahren wurde eingestellt, und aufgrund dieser Einstellung und der nachfolgenden Information durch die Medien kam dann nachher das Ganze ins Bewusstsein der Öffentlichkeit und auch des Parlamentes. Ich weise darauf hin, dass Herr Nef dann nicht Chef der Armee wurde. [PAGE 265]

Ich verweise weiter auf die Fifa-Korruptionsaffäre, die in den Medien behandelt wurde. 2012 konnten Journalisten aufdecken, dass Schmiergelder in Höhe von 160 Millionen Franken von einer Sportvermarktungsfirma an Fifa-Funktionäre geflossen sind. Die Zuger Staatsanwaltschaft hatte nach einer Zahlung von 5,5 Millionen Franken Wiedergutmachung das Verfahren eingestellt. Auch das kam dank der Medienöffentlichkeit dann ins Bewusstsein der Bevölkerung. Ein vergleichbares anderes Verfahren, das ebenfalls nach Zahlungen eingestellt wurde, war ein Verfahren des Finanzdepartementes gegen den russischen Milliardär Viktor Vekselberg.

Wie ist es nun zu beurteilen, wenn mit dieser Motion auch diese Interessenabwägung nicht mehr möglich wird, wenn also der Schutz der Privatsphäre per Gesetz absolut höher gewichtet wird als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit? Da muss ich Ihnen sagen: Das verletzt nicht nur unsere Verfassung, das hat auch ganz gravierende Konsequenzen für die Medien. Die Funktion der Medien, nämlich die Kontrolle der Justiz, wird eingeschränkt, ja, sie wird ausgehebelt, und wir kommen in die Nähe der Kabinettsjustiz. Das kann doch nicht sein! Ich hoffe deshalb, dass Sie der Kommissionsminderheit folgen und die Motion ablehnen, wie Ihnen das auch der Bundesrat, nach einer sehr sorgfältigen Evaluation, beantragt.

Ich muss noch etwas sagen: In der Kommission wurde kein Bedarf nach dieser Einschränkung laut. Auch in den Kantonen wurde das nicht geltend gemacht. Ich weiss deswegen gar nicht, aufgrund welcher Interessen Sie nun dieses Informationsinteresse einschränken wollen.

Begeben Sie sich nicht auf den Weg der Kabinettsjustiz! Sichern Sie die notwendige Öffentlichkeit für diese Beschlüsse, und denken Sie daran: Es findet heute eine Interessenabwägung statt zwischen dem Schutz der persönlichen Interessen und dem Interesse an einer öffentlichen Bekanntgabe der Verfahren. Wir sind das unserer Verfassung schuldig. Sichern Sie, dass unsere Verfassung nach wie vor Geltung hat!