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Loepfe Arthur · Nationalrat · 2002-06-13

Loepfe Arthur · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-13

Wortprotokoll

Wir alle wollen den behinderten Menschen die Teilnahme am gesellschaftlichen und beruflichen Leben erleichtern; dies gilt insbesondere auch für die CVP. Wir sind klar für ein Gesetz. Die Anträge der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit gehen jedoch zu weit und lassen viele Fragen offen. Es stellen sich Fragen der Verfassungsmässigkeit, der Zweckmässigkeit und der Finanzierbarkeit.

Eine erste Frage der Verfassungsmässigkeit stellt sich im Zusammenhang mit dem kantonalen Baurecht. Im Bauwesen gilt grundsätzlich das kantonale Verwaltungsverfahren. Der Bund kann weder organisationsrechtliche noch prozessuale Bestimmungen erlassen. Die in Artikel 7c des Entwurfes zum Behindertengleichstellungsgesetz vorgesehene Beschwerde- und Klagelegitimation von Behindertenorganisationen und die in Artikel 7d vorgesehene Unentgeltlichkeit des Verfahrens entbehren einer ausreichenden verfassungsrechtlichen Grundlage.

Eine weitere Frage der Verfassungsmässigkeit betrifft Artikel 14. Laut Bundesverfassung sind die Kantone für das Schulwesen zuständig. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung werden die Kantone gezwungen, die Integration in der Regelschule anderen Lösungen - z. B. Sonderschulen - vorzuziehen. Der Bund würde sich somit in die Schulhoheit der Kantone einmischen. Eine solche Bestimmung ist verfassungsrechtlich nicht zulässig.

Gemäss Artikel 3 soll der Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes die Arbeitsverhältnisse nach [PAGE 906] Obligationenrecht sowie alle öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse umfassen. Die Definition der Benachteiligung im Bereiche der Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 2 und die Rechtsansprüche nach Artikel 7b sind derart einschneidend, dass sich die Unternehmen zweimal überlegen werden, ob sie eine behinderte Person einstellen. Hier wird das Gesetz für die Anliegen der Behinderten kontraproduktiv. Bundesrat und Ständerat konzentrieren sich zu Recht auf Bauten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes bewilligt oder erneuert werden. Die Kommission will alle öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen erfassen, also auch die bestehenden Objekte. Diese Bestimmung hätte riesige Ausgaben der Öffentlichkeit und der Privaten zur Folge. Viele KMU wären in ihrer Existenz gefährdet, und das hätte Arbeitsplatzverluste zur Folge. Die finanziellen Konsequenzen wurden von der Kommission nicht geklärt.

Nach Auffassung der CVP-Fraktion ist die Vorlage für die Behandlung im Nationalrat jetzt nicht reif. Wir sind zwar für Eintreten, beantragen aber, das Geschäft an die vorberatende Kommission zurückzuweisen mit dem Auftrag, die gestellten Fragen zu prüfen und die Vorlage aufgrund der Prüfungsergebnisse zu überarbeiten. Wir haben dies auch beim Mietrecht gemacht, und zwar zugunsten einer wesentlich besseren Lösung.

Die CVP-Fraktion will jedoch keine Verzögerung. Wir wollen das Geschäft in der Herbstsession behandeln. Wir sind einverstanden, dass dieser Rückweisungsantrag zusammen mit dem Antrag Föhn behandelt wird und Sie gleichzeitig darüber abstimmen.