Lexipedia

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · 2002-06-13

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-13

Wortprotokoll

Gemäss Artikel 51 Absatz 2 der Bundesverfassung bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Wenn eine Kantonsverfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht, so ist die Gewährleistung zu erteilen. Weil die Kantonsverfassungen diese Anforderungen in aller Regel erfüllen, wird die Gewährleistung in unserem Rat zu einem Routinegeschäft der Kategorie V.

Die heutige Diskussion über die Gewährleistung der totalrevidierten Kantonsverfassung von St. Gallen gibt allerdings dem Grundsatz Recht, dass die Ausnahme die Regel bestätigt. In seiner Botschaft vom 19. Dezember 2001 empfiehlt der Bundesrat dem Parlament, der neuen St. Galler Kantonsverfassung die Gewährleistung zu erteilen.

Anlässlich der Kommissionssitzung vom 25. April 2002 wurde aus der Mitte der SPK Artikel 104 Absatz 1 der neuen Verfassung des Kantons St. Gallen kritisch hinterfragt und dessen Kompatibilität mit dem Bundesrecht angezweifelt. Besagter Artikel 104 regelt die Erteilung des Bürgerrechtes und lautet wie folgt: "Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde beschliessen über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechtes auf Antrag des Einbürgerungsrates. Besteht ein Gemeindeparlament, fasst dieses Beschluss." Die Antragstellerin wandte dabei ein, aus ihrer Sicht könne die Bestimmung in Artikel 104 Absatz 1 dazu führen, "dass verfassungsmässige Rechte, nämlich das Diskriminierungsverbot und das Willkürverbot, verletzt würden".

Auf diesen ins Feld geführten Vorbehalt angesprochen sagte Herr Luzius Mader, Vizedirektor im Bundesamt für Justiz, gegenüber der SPK: "Es besteht kein Anlass, die Gewährleistung für Artikel 104 Absatz 1 nicht auszusprechen bzw. die Gewährleistung mit einem Vorbehalt zu verbinden, denn es sind ohne weiteres bundesrechtskonforme Anwendungen dieser Bestimmung möglich. Der Kanton kann insbesondere jederzeit Rechtsmittel vorsehen, die es garantieren, nicht bloss ermöglichen, dass eine allfällige Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Einzelfall angefochten werden kann."

Die Mehrheit der SPK vertritt den Standpunkt, dass Artikel 104 Absatz 1 der St. Galler Staatsverfassung eine bundesrechtskonforme Anwendung sehr wohl ermöglicht. Deshalb sei gemäss Artikel 51 Absatz 2 der Bundesverfassung die Gewährleistung zwingend auszusprechen.

Die Kommission beantragt Ihnen, mit 15 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen, dem Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons St. Gallen gemäss dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.

Eine Kommissionsminderheit beantragt für Artikel 1 dieses Bundesbeschlusses jedoch folgenden Wortlaut: "Die in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 angenommene Verfassung des Kantons St. Gallen wird gewährleistet, Artikel 104 Absatz 1 jedoch unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 der Bundesverfassung und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung."

Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, den Minderheitsantrag abzulehnen und der neuen Verfassung des Kantons St. Gallen ohne Vorbehalt die Gewährleistung zu erteilen.