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Humbel Ruth · Nationalrat · 2018-03-12

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2018-03-12

Wortprotokoll

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom Oktober 2016 bezog sich auf einen Fall der Unfallversicherung. Dieses Urteil beanstandete nicht Observationen an sich, sondern das Fehlen von präzisen und detaillierten gesetzlichen Grundlagen.

Im letzten Juli entschied das Bundesgericht, dass auch im Bereich der IV eine umfassende gesetzliche Grundlage fehle. Dies war ein überraschender Entscheid, haben wir doch bei der 5. IV-Revision die Thematik der Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs eingehend besprochen und mit Artikel 59 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Auch die IV hat in der Folge ihre Observationstätigkeit eingestellt.

Seit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision 2009 standen den IV-Stellen die im Gesetz zur Diskussion stehenden Observationsmöglichkeiten zur Verfügung. Es wurden Bildaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen und vereinzelt GPS-Tracker eingesetzt.

Es ist klar: Eine Überwachung ist ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Es muss daher sehr sorgsam und verhältnismässig beim Einsatz der Mittel vorgegangen werden. Aber Überwachung liegt auch im öffentlichen Interesse, weil Versicherungsmissbrauch nur durch diese Instrumente aufgedeckt werden kann. Die Medizin allein stösst an Grenzen, wenn die Versicherten und deren Umfeld mit unwahren Angaben zur Anamnese die Mediziner in die Irre führen. Das sind wenige Fälle. Solches Verhalten schadet aber dem Ruf der ehrlichen Versicherten, und es geht um betrügerisch erworbene Gelder in Millionenhöhe.

Am Hearing in der Kommission wurden uns unglaubliche Bilder gezeigt im Vergleich von medizinischem Befund und tatsächlichem Gesundheitszustand: Ein Mann, scheinbar auf einen Rollstuhl angewiesen, wurde wacker zupackend auf dem Bau gefilmt. Eine Frau konnte offiziell kaum gehen und stöckelte dann auf den Überwachungsbildern mit High Heels davon.

Angesichts dieser Bilder ist Nichteintreten auf die Vorlage verantwortungslos. Wer nicht auf die Vorlage eintreten will, schützt implizit betrügerische Machenschaften, und wer Missbrauch schützt, tut behinderten Menschen sowie den IV- und Unfallversicherungs-Rentnerinnen und -Rentnern keinen Gefallen, im Gegenteil. Eine konsequente Ahndung von Missbrauch schützt vor Generalverdacht und Stigmatisierung. Renten sind unbestrittenermassen unerlässliche Ersatzeinkommen für den Fall, dass jemand wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur teilweise oder nicht mehr erwerbstätig sein kann. Gerade zum Schutz dieser Menschen, welche auf eine Rente angewiesen sind, braucht es griffige Instrumente zur Aufdeckung von unrechtmässigem Leistungsbezug.

Die vorgesehenen Überwachungsmassnahmen dürfen nur bei konkreten Anhaltspunkten eingesetzt werden, was auch bisher mit grosser Zurückhaltung geschehen ist, wie die Zahlen der aargauischen IV-Stelle zeigen: Im Jahr 2016 bezogen 15 261 Personen eine IV-Rente. Im gleichen Jahr wurden 25 Observationen durchgeführt, und bei all diesen Observationen wurde der Anfangsverdacht erhärtet, Renten wurden gekürzt oder aufgehoben, oder es kam zu einer Ablehnung eines Anspruchs. Der Bezug von unrechtmässig erworbenen Renten ist kein Kavaliersdelikt, sondern Betrug an der prämienzahlenden Solidargemeinschaft und in der Regel auch Sozialversicherungsbetrug im strafrechtlichen Sinn.

In der Kommission hat sich noch die Frage der Verwertbarkeit von Überwachungsbeweisen in einem Strafverfahren gestellt. Das EJPD hat uns bestätigt, dass einer Verwertung von Beweismitteln einer Observation gemäss ATSG im Strafverfahren nichts im Wege stehen dürfte.

Wir müssen nun die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen schaffen. IV, Suva und Privatversicherer benötigen die Instrumente, die es ihnen erlauben, zeitgerecht und ohne grosse juristische Hindernisse ihren Auftrag zu erfüllen. Wir wollen die Praxis, wie sie für die IV seit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision gegolten hat, wiederherstellen.

In diesem Sinn wird die CVP-Fraktion auf die Vorlage eintreten und in der Detailberatung den Anträgen der Kommissionsmehrheit folgen.