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Weibel Thomas · Nationalrat · 2018-03-12

Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2018-03-12

Wortprotokoll

Auslöser für diese Vorlage war, wie Sie wissen, der Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Dieser Entscheid hält fest, dass in der Schweiz keine genügende gesetzliche Grundlage besteht, um Observationen durchzuführen. Dies soll nun behoben werden.

In der Sitzung der SGK wurde uns eindrückliches Bildmaterial aus Observationen gezeigt. Frau Humbel hat Beispiele daraus erläutert. Was soll nun geregelt werden, was sind die wichtigen Punkte in dieser Vorlage?

Einmal ist es die Frage: Von wo aus darf observiert werden? Das ist ein wichtiger Entscheid, denn jede Observation ist ein starker Eingriff in die persönliche Freiheit einer Person. Wir sind aber der Meinung, dass es zulässig sein soll, öffentlich einsehbares Gelände und öffentlich einsehbare Räume observieren zu dürfen. Hier sind wir klar auf der Linie der Mehrheit.

Die nächste Frage ist: Mit welchen technischen Hilfsmitteln darf man observieren? Es dürfen normale Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden. Explizit nicht erlaubt sind Richtmikrofone und Wärmebildkameras. Zudem sollen GPS-Tracker erlaubt sein.

Damit komme ich zur weiteren Frage: Wer soll und muss eine Observation anordnen? Hier unterstützen wir einerseits die Meinung, dass es nur für die GPS-Überwachung einen Richter braucht. Andererseits genügt uns der Entscheid eines Sachbearbeiters, einer Sachbearbeiterin nicht. Hier sehen wir das gleich, wie Frau Leutenegger Oberholzer in der Begründung ihres Rückweisungsantrages argumentiert hat. Auch wir wollen, dass eine Person mit Direktionsfunktion diese Anordnung unterzeichnen muss.

Wichtig ist auch die Regelung der Frage, was passiert, wenn eine Observation erfolgt ist, aber keine Anhaltspunkte für Missbrauch gefunden worden sind. Hier wollen wir, dass eine Verfügung erlassen werden muss. Wir lehnen die Formulierung der Kommissionsminderheit ab, auch wenn diese Formulierung auf den ersten Blick Ähnlichkeit mit der Regelung in der Strafprozessordnung hat. Wenn man aber genau hinschaut, sieht man, dass in der Strafprozessordnung die Anforderungen kumulativ erfüllt werden müssen, während der Antrag der Kommissionsminderheit dies nicht so vorsieht. Deshalb unterstützen wir dort den Antrag der Kommissionsmehrheit.

Wir Grünliberalen sind überzeugt, dass wir zum Schutz der Ehrlichen in den Sozialversicherungen Observationsmöglichkeiten brauchen. Wir anerkennen, dass in den Jahren, in welchen diese bereits genutzt werden konnten, mit Augenmass observiert worden ist. Wir stützen uns bei dieser Einschätzung auf die Erfahrungen und die Auswertung, dass in zwei Dritteln der Fälle - eine hohe Rate - ein erfolgreiches Ergebnis erzielt werden konnte. Wir sind auch der Meinung, dass berücksichtigt werden muss, dass die Zahl von tatsächlich durchgeführten Observationen überschaubar ist. Übrigens, eine flächendeckende Observation aller fraglichen Fälle wäre nur schon aus Kostengründen gar nicht möglich.

Wir Grünliberalen werden aus diesen Gründen die Vorlage nicht zurückweisen. Wir unterstützen die Anträge der Kommissionsmehrheit, ausser bei Artikel 43a Absatz 1bis, wo es um die Anordnungskompetenz geht: Dort unterstützen wir den Antrag der Minderheit Ruiz Rebecca.

Somit habe ich unsere Haltung erläutert. Ich verzichte auf weitere Wortmeldungen in der Detailberatung, dies im Sinne einer effizienten Debatte.