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Schmid Martin · Ständerat · 2018-03-13

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2018-03-13

Wortprotokoll

Im Unterschied zu meinem Vorredner empfehle ich Ihnen, auf den Gegenvorschlag einzutreten und die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen.

Warum komme ich im Unterschied zu Kollege Jositsch zu diesem Schluss? Inhaltlich teile ich die Meinung nicht, dass wir in Zukunft im Normenkonflikt zwischen Völkerrecht und Landesrecht keine Probleme bekommen werden. Ich glaube, diese Thematik, diese Frage wird sich in den nächsten Jahren akzentuieren, weil sich die Schweiz - und das unterstütze ich - international immer mehr integriert. Wir gehen mehr völkerrechtliche Verträge ein, wir haben ein viel komplexeres Normengeflecht; das alles hat in den letzten Jahrzehnten zugenommen. Ich bin der Überzeugung, dass sich diese Tendenz noch verschärfen wird. Insoweit teile ich die Auffassung derjenigen nicht, die hier behaupten, wir hätten überhaupt keinen Handlungsbedarf, es gebe keine Probleme zwischen Landes- und Völkerrecht und wir würden uns bei diesem Thema noch in den Siebzigerjahren befinden. Aus meiner Sicht ist dann aber auch klar, dass die Initiative nicht die Lösung eines Normenkonfliktes ist und dass man nicht sagen kann, das Völkerrecht sei in diesem Fall immer der Bundesverfassung unterstellt. Das ist meines Erachtens nicht die Antwort. Da teile ich alle Ausführungen, die von meinen Vorrednern diesbezüglich gemacht worden sind. Auch in den Verhandlungen mit anderen Staaten, glaube ich, würde sich die Schweiz sehr grosse Nachteile einhandeln.

Auch Nichtstun ist in diesem Sinne aus meiner Sicht keine Lösung. Ich begründe das wie folgt: Als unsere Vorgängerinnen und Vorgänger hier im Ständerat diese Frage im Rahmen der Diskussion über die Bundesverfassung diskutiert haben, sind sie davon ausgegangen, dass die Schubert-Praxis besteht und auch angewendet wird. Auch Kollege Jositsch ist [PAGE 183] in den Beispielen zum Bruch der Hausordnung immer davon ausgegangen, dass die Schubert-Praxis in Einzelfällen auch vom Bundesgericht angewendet wird. Vielleicht liege ich falsch, aber die Tendenz oder meine Beurteilung der heutigen Rechtslage ist so, dass sich das Bundesgericht immer mehr von dieser Schubert-Praxis abgewandt hat. In der heutigen Realität, auch in der Rechtsprechung, hat das Völkerrecht immer Vorrang vor der Hausordnung: Wenn wir die Party um 22 Uhr feiern wollen, kommt der Bundesrichter nicht mehr wie früher, wie 1973, und sagt: "Doch, doch, jetzt dürft ihr noch bis Mitternacht weiterfeiern." Wenn er noch käme, hätte es für mich auch keinen Handlungsbedarf gegeben.

Der Bedarf nach einem Gegenvorschlag entsteht aus meiner Sicht eben dadurch, dass sich das Bundesgericht von dieser Praxis verabschiedet hat - die ich notabene eine gute Praxis fand, weil sie im Einzelfall diesen Bruch der Hausordnung ermöglichte, aber im Generellen festgehalten hat, dass die Schweiz völkerrechtliche Verträge einhält. Hier sind wir meines Erachtens als Politiker gefordert. Wir müssen hinschauen, nicht wegschauen und dürfen Probleme nicht an das Bundesgericht delegieren. Es ist auch in der Schweiz die Verantwortung des Gesetzgebers, solche Kodifikationen vorzunehmen. Ich bin der Meinung, wenn wir ein politisches Problem erkennen, dann ist es in unserem Staatswesen unsere Aufgabe, einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.

Ich argumentiere, das möchte ich hier offenlegen, überhaupt nicht taktisch. Ich schaue nicht das Abstimmungsresultat an und überlege, wie die Initiative dann besser bekämpft werden kann. Da können Sie mir durchaus einen Vorwurf machen. Ich schaue das Problem als Staatsbürger und als Ständerat an und bin der Überzeugung, dass wir mit dem Gegenvorschlag hier eine Lösung bieten, die von der Mehrheit, welche die Initiative ablehnt, nicht anerkannt wird. Die Annahme der Initiative ist für mich aber auch keine Lösung des Problems.

Es ist auch interessant, wie sich ein solcher Vorschlag im internationalen Rechtsvergleich einbetten würde. Wir wären da nicht so allein. Herr Kollege Jositsch hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schweiz ein vitales Interesse daran hat, völkerrechtliche Verträge eingehen zu können und als valabler Vertragspartner wahrgenommen zu werden. Damit stimme ich völlig überein. Aber es gibt beispielsweise auch in den USA eine Rechtsprechung des Supreme Court - er wurde vorhin gerade zitiert - auf Stufe Bundesgesetze, die neueren Datums sind, wonach völkerrechtliche Verträge vorgehen. Wir sehen das auch in anderen Staaten, die solche Zwischenlösungen haben. In diesem Sinne, glaube ich eben, ist der Gegenvorschlag nicht eine Antwort auf die "fremden Richter". Im Gegenteil: Es geht mir um das innerstaatliche Recht, auch um die Gewaltenteilung, um die Aufteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative. Ich möchte nicht, dass die Judikative in Zukunft immer entscheidet, dass völkerrechtliche Verträge in jedem Fall Vorrang haben, und dass der Gesetzgeber nicht in Einzelfällen - das ist der grosse Unterschied - eine abweichende Position beschliessen kann. Insoweit ist das Erodieren der Schubert-Praxis aus meiner Sicht die Begründung, warum die Kommissionsminderheit einen Gegenvorschlag eingebracht hat: weil sie eben ein Problem erkannt hat, das von unseren Vorgängerinnen und Vorgängern damals in der Verfassungsdiskussion so nicht gelöst wurde, weil damals auch noch von einer anderen Auffassung von Rechtsprechung ausgegangen wurde.

Ich bitte Sie deshalb, hier losgelöst von den taktischen Gründen mit der Kommissionsminderheit zu stimmen und dem Gegenvorschlag zuzustimmen, jedoch die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen.