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Humbel Ruth · Nationalrat · 2018-03-14

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2018-03-14

Wortprotokoll

Die Ergänzungsleistungen als Bedarfsleistungen zur Existenzsicherung bei AHV- und IV-Rentnern haben sich bewährt und sind zu einem bedeutenden Zweig der sozialen Sicherheit geworden. Ihre verfassungsmässige Grundlage haben die Ergänzungsleistungen in Artikel 112a Absatz 1 der Bundesverfassung: "Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist."

Das System der Ergänzungsleistungen hat Schwachstellen, wie sie im Bericht des Bundesrates mit dem Titel "Ergänzungsleistung zur AHV/IV: Kostenentwicklung und Reformbedarf" vom 20. November 2013 aufgezeigt worden sind. Das ELG ist reformbedürftig.

In den letzten Jahren sind die Kosten für Ergänzungsleistungen stark angestiegen: Zwischen 2005 und 2015 ist ein durchschnittliches jährliches Wachstum von beinahe 5 Prozent zu verzeichnen. 2015 beliefen sich die EL-Ausgaben auf 4,8 Milliarden Franken. Hinzu kommen noch gut 1,5 Milliarden Franken Prämienverbilligung an die EL-Bezüger. Diese Kostenentwicklung wurde durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Der NFA, Revisionen des AHVG und des IVG sowie die Neuordnung der Pflegeversicherung wirkten sich kostentreibend auf die EL-Ausgaben aus.

Die EL-Reform hat zum Ziel, das Kostenwachstum abzubremsen. Die Verwendung von Eigenmitteln für die Altersvorsorge soll verbessert werden, und unerwünschte Schwelleneffekte werden reduziert. Grundsätzlich soll aber das EL-Niveau mit der vorliegenden Reform erhalten bleiben, damit keine Leistungsverschiebung auf die kantonal finanzierte Sozialhilfe erfolgt.

Der Ständerat hat die Vorlage in der Sommersession des letzten Jahres mit 31 zu 0 Stimmen bei 12 Enthaltungen angenommen. Er ist dabei weitgehend den bundesrätlichen Anträgen gefolgt und hat im Wesentlichen folgende Beschlüsse gefasst:

1. Der Kapitalbezug aus dem obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge wird im Rentenfall eingeschränkt; für den Fall der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit wird der Kapitalbezug teilweise eingeschränkt.

2. Das Vermögen wird bei der EL-Berechnung stärker berücksichtigt, und Freibeträge auf dem Gesamtvermögen werden gesenkt.

3. Unerwünschte Schwelleneffekte und Fehlanreize werden reduziert.

4. Bei der Anhebung der Mietzinsmaxima folgt der Ständerat dem Antrag des Bundesrates und ergänzt die Bestimmung mit einem Zuschlag für EL-Beziehende, die eine rollstuhlgängige Wohnung beanspruchen müssen.

5. Beim Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung will der Bundesrat den Kantonen die Möglichkeit geben, die effektive Prämie zu berücksichtigen. Der Ständerat hingegen will für EL-Beziehende einen Pauschalbetrag anrechnen, welcher der Prämie des drittgünstigsten Versicherers im Kanton entspricht.

Bei Aufnahme der Beratungen in der SGK im letzten Juni ist die Kommission mit folgenden drei zusätzlichen Anträgen konfrontiert worden:

1. Die Finanzkommission hat eine Änderung von Artikel 66 Absatz 3 KVG beantragt, womit sie den Bundesbeitrag an die Prämienverbilligung von 7,5 auf 7,3 Prozent der Brutto-OKP-Kosten senken will.

2. Sieben Kantone haben eine Änderung des Prämienverbilligungssystems angeregt, sodass die Prämien von EL-Bezügern ganz durch Mittel des Bundes zur individuellen Prämienverbilligung finanziert werden und der restliche Teil der Bundesmittel an die Kantone verteilt wird.

3. Der Bundesrat hat beantragt, eine Anpassung der anrechenbaren Beiträge für den allgemeinen Lebensunterhalt von Kindern zu prüfen. Analysen haben gezeigt, dass die Existenzsicherung mit differenzierten Pauschalen gewährleistet werden kann: Zum einen müssen die Ansätze im Vergleich zu erwerbstätigen Familien ohne finanzielle Beihilfen gerecht sein, zum andern müssen die Arbeitsanreize in der IV gestärkt werden. Diese Faktoren lassen eine Reduktion der Kinderpauschalen zu. [PAGE 428]

Ich werde bei der Detailberatung vertieft auf einzelne Punkte eingehen und fasse nachfolgend die wesentlichen Abweichungen der Beschlüsse der SGK von der ständerätlichen Fassung zusammen:

1. Die Beiträge für den allgemeinen Lebensbedarf von Kindern werden ab dem zweiten Kind leicht gesenkt. Damit soll verhindert werden, dass Familien, die EL beziehen, finanziell besser gestellt sind als Familien ohne EL-Anspruch.

2. Für den Anspruch auf EL wird eine Karenzfrist eingeführt: Um einer unerwünschten Einwanderung ins schweizerische Sozialsystem vorzubeugen, muss jemand eine Mindestwohnsitzdauer von zehn Jahren in der Schweiz ausweisen, um einen Antrag auf EL stellen zu können.

3. Es wird eine Vermögensschwelle eingeführt: Wer mehr als 100 000 Franken Vermögen hat, soll keinen Anspruch auf EL haben. Um Eigenheimbesitzer aber nicht von der EL auszuschliessen und zu verhindern, dass jemand wegen der Vermögensschwelle faktisch gezwungen wird, die selbstbewohnte Liegenschaft zu verkaufen, wird das Instrument einer Darlehenssicherung eingeführt. Der Wert der selbstbewohnten Liegenschaft wird bei der Berechnung der Vermögensschwelle ausgeklammert, wenn sich die antragstellende Person mit der Begründung eines hypothekarisch gesicherten Darlehens zugunsten der EL-Stelle einverstanden erklärt.

4. Bei der Einschränkung des Kapitalbezugs geht die Mehrheit der Kommission nicht so weit wie der Ständerat. Das obligatorisch angesparte Pensionskassenguthaben kann höchstens zur Hälfte als Kapital bezogen werden, während die andere Hälfte in eine Rente umgewandelt wird.

5. Nach dem Prinzip "Keine Freiheit ohne Verantwortung" können EL-Bezüger beim Verbrauch des Kapitals sanktioniert werden: EL-Renten von Personen, die Kapital beziehen und dieses bis zum EL-Bezug vollständig oder teilweise aufbrauchen, werden um 10 Prozent gekürzt.

6. Wer eine IV-Rente oder eine Hinterlassenenrente erhält und ohne wichtigen Grund mehr als 10 Prozent seines Vermögens pro Jahr verbraucht, erhält entsprechend weniger Ergänzungsleistungen. Bei AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentnern wird ein Vermögensverzehr in den letzten zehn Jahren vor der Pensionierung nach den gleichen Regeln angerechnet.

Eine Leistungsverbesserung beantragt die SGK im Bereich des betreuten Wohnens. Gleichzeitig werden auch Standards an das betreute Wohnen formuliert. Damit soll das betreute Wohnen gefördert werden, was zur Folge hat, dass Heimaufenthalte verzögert oder verhindert werden können.

Nun zu den finanziellen Auswirkungen der Vorlage - bei allen Varianten ist die Zahl immer hochgerechnet auf das Jahr 2030 -: Gemäss bundesrätlicher Version führen die vorgeschlagenen Massnahmen zu EL-Minderausgaben von 300 Millionen Franken. Davon entfallen 94 Millionen Franken auf den Bund und 206 Millionen Franken auf die Kantone. Die Beschlüsse des Ständerates führen zu Einsparungen von 260 Millionen Franken, 72 Millionen Franken zugunsten des Bundes und 188 Millionen Franken für die Kantone. Die Fassung Ihrer SGK wird Einsparungen von 551 Millionen Franken bringen, 149 Millionen Franken für den Bund und 402 Millionen Franken für die Kantone.

Ohne Gegenstimme beantragt die SGK, der Initiative des Kantons Nidwalden 15.323 vom 1. Dezember 2015 keine Folge zu geben. Die Initiative verlangt, dass Fehlanreize im System der EL auf Bundesebene korrigiert werden. Für fünf Bereiche sieht sie Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen vor: beim Vorbezug von BVG-Vorsorgekapital, bei der Anrechnung eines Vermögensverzichts, bei den Schwelleneffekten, beim Anreiz zur Arbeit und bei der Prämienverbilligung. Mit der vorliegenden Reform werden die Forderungen der Standesinitiative erfüllt, weshalb ihr nicht aus inhaltlichen, materiellen Gründen, sondern aus formellen Gründen keine Folge gegeben wird.

Mit 11 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen beschloss die Kommission die Annahme einer Motion, mit welcher der Bundesrat beauftragt wird, Missbrauch bei den Ergänzungsleistungen systematischer anzugehen. Im Visier sind dabei insbesondere nichtdeklarierte Vermögen in Form von Immobilien im Ausland.

Die Petition Müller Edgar 13.2037, "Keine Kapitalauszahlung in der zweiten Säule", wurde von der SGK zur Kenntnis genommen.

Zusammenfassend beantragt Ihnen die SGK einstimmig, auf die Vorlage einzutreten. Mit 15 zu 9 Stimmen hat sie eine Rückweisung der Vorlage abgelehnt. In der Gesamtabstimmung hat die Kommission die Vorlage mit 17 zu 2 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Mehrheit zu folgen.

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