Heim Bea · Nationalrat · 2018-03-14
Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-03-14
Wortprotokoll
Artikel 11a trägt den Titel "Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte". Angesichts der staatlichen Kontrolle, die hier verschärft wird, müsste man den Titel ändern und in Absatz 3 eigentlich von "staatlicher Kontrolle der privaten Lebensführung" sprechen. Der Artikel macht staatliche Vorgaben zum Umgang mit dem eigenen Ersparten, um zu verhindern, dass jemand später Ergänzungsleistungen braucht. Wer pro Jahr über 10 Prozent seines Vermögens verbraucht, dem soll der Anspruch auf EL gekürzt werden.
Wir wissen alle, dass das Leben nicht planbar ist. Das Schicksal schlägt manchmal zu. Wenn z. B. ein 40-Jähriger, der oder die nie zuvor damit rechnen musste, je auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein, plötzlich durch einen Unfall zum Pflegefall wird und schliesslich auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist, so wird auch bei dieser Person der Umgang mit dem Ersparten geprüft. Hat sie oder er sich vom Vermögen von 50 000 Franken eine grössere Reise, einen längeren Sprachaufenthalt, Wellness- oder Segeltörn-Ferien erlaubt und dafür 10 000 Franken ausgegeben und ereilt sie oder ihn eben das Schicksal, zum Pflegefall zu werden, muss sie oder er damit rechnen, dass Ergänzungsleistungen gekürzt werden, weil mehr als 10 Prozent des Vermögens ausgegeben wurden. Das heisst, diese Person muss dann zur Sozialhilfe - und zwar dauernd zur Sozialhilfe -, um alle Pflegekosten bezahlen zu können.
Wenn jemand aber während des Erwerbslebens 100 000 Franken angespart hat, um sich nach der Pensionierung mal eine längere Schiffsreise für 20 000 Franken zu leisten, und dann einen Schlaganfall erleidet und pflegebedürftig wird, so werden auch dieser Person die Ergänzungsleistungen aus folgendem Grund gekürzt: übermässiger Vermögensverbrauch. Nach einem Arbeitsleben sich mal eine längere Reise zu gönnen ist übermässiger Vermögensverbrauch! Heute kontrollieren Ergänzungsleistungsstellen, ob jemand Vermögen verschenkt hat. So etwas ist planbar. Da kann man voraussehen: Wenn ich Vermögen verschenke und pflegebedürftig werde, dann werde ich vermutlich Ergänzungsleistungen brauchen. Das ist vermeidbar, das ist akzeptierbar - nicht aber eine Lebensführungskontrolle durch den Staat, nicht wenn durch staatliche Stellen auf unbegrenzte Jahre zurück kontrolliert wird, wofür man sein Angespartes ausgegeben hat.
Das ist ein massiver Eingriff des Staates ins Privatleben. Die Regelung betrifft viele Bürgerinnen und Bürger, auch solche, die an sich keinen Anlass haben, mit einer späteren Ergänzungsleistungsbedürftigkeit rechnen zu müssen. Wie gesagt: [PAGE 453] Das Schicksal schlägt manchmal unvorhersehbar zu. Menschen sind also gezwungen, die Belege für sämtliche Ausgaben systematisch zu sammeln - weil ja das Schicksal zuschlagen könnte -, um allenfalls später den Beweis führen zu können, dass ihre Ausgaben aus wichtigen Gründen erfolgt sind, und dies Jahre und Jahrzehnte zurück. Ganz anders ist es bei jenen, die nie etwas sparen, die alles ausgeben, auf grossem Fuss leben. Sie haben keine Ersparnisse, also gibt es nichts zu kontrollieren, und deshalb haben sie dann - wen wundert's? - den vollen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Das ist doch ziemlich schief und ungerecht.
Wollen wir tatsächlich, dass die Leute profitieren, die ihr Geld einfach so ausgeben und nichts auf die Seite legen, während andere ihr Erspartes nicht ausgeben, aus Angst, im Alter oder bei Invalidität allenfalls mit Kürzungen der Ergänzungsleistungen bestraft zu werden? Wollen wir das? Ich kann Ihnen sagen: Diese Regelung hat viele Leute empört. Ein übermässiger Eingriff in die Privatsphäre sei das, eine staatliche Kontrolle ihrer Lebensführung, unwürdig sei das. Der administrative Aufwand ist gross, und mit Sicherheit werden die Entscheide der Verwaltung auch zu Rechtsfällen vor Gericht führen.
Ich beantrage Ihnen die Streichung dieser Regelung: erstens, weil sie ein tatsächlich weitgehender und übermässiger Eingriff in die Privatsphäre ist, und zweitens, weil sie zu einer krassen Ungleichbehandlung führt zwischen jenen, die sparen, und jenen, die alles laufend ausgeben.
Ich bitte Sie daher, dem Streichungsantrag meiner Minderheit aus Achtung der Privatsphäre und zum Schutz der Rechtsgleichheit zuzustimmen. Also: Streichung von Artikel 11a Absätze 3 und 4.