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AB 228274

de Buman Dominique · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2018-03-14

Wortprotokoll

Art. 10 Abs. 1sexies, 1septies, 1octies[GZ]

Antrag der Kommission[GZ]

Abs. 1sexies [GZ]

... und veröffentlicht die Ergebnisse. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat.

[VS]

Antrag Quadranti[GZ]

Abs. 1sexies [GZ]

Der Bundesrat überprüft mindestens alle zwei Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der EL-beziehenden Personen decken, und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung.

Abs. 1septies [GZ]

Der Bundesrat passt den jährlichen Höchstbetrag in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Entwicklung des vom Bundesamt für Statistik ermittelten Mietpreisindexes an.

Abs. 1octies [GZ]

Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, die Höchstbeträge auf- oder abrunden und das Verfahren der Anpassung der Höchstbeträge regeln.

Schriftliche Begründung [GZ]

Die heute bestehenden Höchstbeträge für die effektiven Mietzinse sind seit 2001 unverändert. Seither sind die durchschnittlichen Mietzinse um über 20 Prozent gestiegen. Eine Anpassung der Maxima soll indexbasiert automatisch und alle zwei Jahre in der Kompetenz des Bundesrates erfolgen - ein Mechanismus, der heute bereits mit der Aktualisierung der ordentlichen Renten an die Lohn- und Preisentwicklung erprobt ist (vgl. analoger Anpassungsmechanismus in Artikel 33ter AHVG). Eine solche Lösung hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit mit ihrer Motion 11.4034 bereits im 2011 den Räten beantragt. Der Nationalrat stimmte dieser am 12. Dezember 2011, der Ständerat am 22. September 2012 klar zu. Am 22. September 2015 schrieb der Nationalrat diesen Beschluss jedoch in Zusammenhang mit dem Geschäft 14.098, "ELG. Anrechenbare Mietzinsmaxima", ab. Der Vorschlag, die Höchstbeträge mindestens alle 10 Jahre bzw. bei einer Veränderung des Mietpreisindexes um mehr als 10 Prozent zu überprüfen, berücksichtigt die Dynamik des Wohnungsmarkts und die Situation der EL-Bezügerinnen und -Bezüger unzureichend. Die automatische Anpassung der Mietzinsmaxima soll mit einer Anpassung von Ziffer 1sexies alle zwei Jahre und mit den neuen Ziffern 1septies und 1octies in Artikel 10c ELG erfolgen.

[VS]

Art. 10 al. 1sexies, 1septies, 1octies[GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Al. 1sexies [GZ]

... de son enquête. Il procède à cet examen et à la publication plus tôt si l'indice des loyers a évolué de plus de 10 pour cent depuis le dernier examen.

[VS]

Proposition Quadranti[GZ]

Al. 1sexies [GZ]

Le Conseil fédéral examine au moins tous les deux ans si et dans quelle mesure les montants maximaux couvrent les loyers effectifs des bénéficiaires de PC et rend publics les résultats de son enquête.

Al. 1septies [GZ]

Le Conseil fédéral adapte les montants annuels maximaux à l'évolution de l'indice des loyers calculé par l'Office fédéral de la statistique; cette adaptation intervient en règle générale tous les deux ans, au début de l'année civile.

Al. 1octies [GZ]

Le Conseil fédéral peut édicter des prescriptions complémentaires, arrondir les montants maximaux vers le haut ou vers le bas et régler la procédure applicable à l'adaptation des montants maximaux.