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Kuprecht Alex · Ständerat · 2018-03-15

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-03-15

Wortprotokoll

Mit der vorliegenden Motion wird der Bundesrat aufgefordert, das Bundesgesetz über die Familienzulagen so zu ändern, dass die Kantone zwingend den vollen Lastenausgleich zwischen den Kassen zu gewährleisten haben, um eine faire Lastenverteilung bei den Familienleistungen innerhalb des Kantons zu erzielen. Begründet wird die Motion insbesondere damit, dass bei den Beiträgen an die innerkantonalen Familienausgleichskassen eine grosse Spannweite vorhanden sei. Die Beiträge würden je nach Familienausgleichskasse stark schwanken und seien dementsprechend erheblich unterschiedlich. Die Spannweite liege zwischen 0,1 Prozent und 3,36 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, und dies führe zu ungerechten Beitragsdisparitäten. Die Lohnanteile würden nicht einheitlich festgelegt, und je nach Lohnstruktur müssten in den einzelnen Kassen mehr oder weniger Beiträge bezahlt werden. Der Motionär hält in seiner Begründung zudem fest, dass sich der Lastenausgleich, dort, wo er bereits bestehe, bewährt habe und dass er deshalb nun flächendeckend über die ganze Schweiz eingeführt und durch die Änderung des subsidiären Bundesrechts umgesetzt werden müsse.

Die Motion, die durch Zustimmung zum Einzelantrag Dittli in der Wintersession 2017 an die Kommission zur Vorberatung überwiesen wurde, wurde anlässlich der Sitzung Ihrer SGK am 12. Februar dieses Jahres beraten. Die Kommission hörte dabei den Präsidenten der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, den Präsidenten von Gastrosuisse sowie den Vertreter der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel an.

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 5 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, die vorliegende Motion abzulehnen. Dies aus folgenden Gründen: Grundsätzlich gehört die Ausgestaltung der Familienausgleichskassen in den Kompetenzbereich der Kantone und ist also deren Angelegenheit. Das Bundesgesetz über die Familienzulagen legt die Rahmenbedingungen fest, so unter anderem die Art der Zulagen, die Kompetenzen der Kantone in Artikel 17, die Anspruchsberechtigung auf eine Zulage, die minimale Höhe der Kinder- und Familienzulagen oder die Anspruchskonkurrenz.

Artikel 17 des Familienzulagengesetzes hält dabei explizit in Absatz 2 Litera k die mögliche Regelung eines Lastenausgleichs unter den Kassen innerhalb der Kantone fest. Die Autonomie einer derartigen Regelung liegt also bei den Kantonen, und eine Regelung ist schon heute möglich. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit haben heute bereits 16 Kantone Gebrauch gemacht und die Disparitäten innerhalb der verschiedenen kantonalen Ausgleichskassen ausgeglichen. Teilweise ausgeglichen wurde in den Kantonen Freiburg, Graubünden, St. Gallen, Wallis und Waadt, voll ausgeglichen wurden sie in den Kantonen Basel-Landschaft, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Solothurn, Uri, Zug, Genf, Jura und Schaffhausen. Sieben Kantone haben keinen Lastenausgleich. Im Kanton Tessin wird der Lastenausgleich 2020 eingeführt, und in den Kantonen Bern und Zürich sind derzeit politische Diskussionen auf kantonaler Stufe am Laufen. Der Trend ist klar. Es stellen sich bei all denjenigen Kantonen, die noch keinen Lastenausgleich haben, die gleichen Probleme. Allerdings sind sie je nach kantonaler Lohnstruktur unterschiedlich, und der Lastenausgleich zeichnet sich als geeignete Lösung ab, wenn auch in unterschiedlicher Ausgestaltung.

Auch rechtlich haben die vorgenommenen Lastenausgleichsverfahren vor dem Bundesgericht standgehalten, so unter anderem anlässlich von Rechtsverfahren gegen die Lastenausgleiche der Kantone Schaffhausen, Luzern oder Schwyz. Mit der Einführung des Lastenausgleichs erfolgte in der Regel eine Nivellierung der Beitragssätze. Die Beiträge werden übrigens gänzlich durch die Arbeitgeber aufgebracht. Zum Teil konnten diese Beitragssätze trotz Erhöhung der Zulagen massiv gesenkt werden.

Die Einführung des Lastenausgleichs liegt schon heute unter Wahrnehmung der dazu gesetzlich vorgesehenen und, wie bereits erwähnt, in Artikel 17 Absatz 2 Litera k des Familienzulagengesetzes verankerten kantonalen Kompetenzen in der Autonomie der Kantone. Es bedarf keiner neuen, zusätzlichen Bundesregelung. Es liegt also im Hoheitsbereich der kantonalen Parlamente, einen derartigen Lastenausgleich unter den Familienausgleichskassen kraft ihrer eigenen Kompetenz zu fordern und vorzunehmen.

Die Mehrheit der Kommission ist aus diesem Grund der Ansicht, dass ein Obligatorium für einen vollen Lastenausgleich nicht angezeigt sei. Damit wäre der Schritt zu einem Lastenausgleich auf nationaler Ebene nicht mehr weit, was weder im Interesse der Kommission läge noch für unser föderales Staatswesen von institutionellem Interesse wäre und einer Quersubventionierung gleichkommen würde. Ein Entscheid darüber, ob und auf welche Art und Weise ein Lastenausgleich unter den Familienausgleichskassen einzuführen sei, soll weiterhin im Rahmen der Subsidiarität in der Autonomie der Kantone und deren Behörden bzw. deren Parlamente verbleiben. Der heutige Zustand und die bereits vorgenommenen Ausgleiche in der Mehrheit der Kantone zeigen auf, dass die Verantwortung wahrgenommen wird und in denjenigen Kantonen, die noch keinen Lastenausgleich haben, noch wahrgenommen werden könnte.

Namens der Mehrheit der Kommission beantrage ich Ihnen darum, der Mehrheit zu folgen, den Minderheitsantrag auf eine bundesrechtliche Zwangseinführung eines Obligatoriums mangels Notwendigkeit abzulehnen und hier die originäre und föderale Aufgabe der Ständekammer wahrzunehmen.