Triponez Pierre · Nationalrat · 2002-06-17
Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-17
Wortprotokoll
Die Kommissionsminderheit empfiehlt Ihnen, auch bei Artikel 3 Buchstabe a dem Bundesrat bzw. dem Ständerat zu folgen. Gemäss Version Bundesrat/Ständerat umfasst Artikel 3 Buchstabe a sämtliche öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, all jene also, zu denen grundsätzlich jedermann Zutritt hat. Er gilt beispielsweise für Geschäfte, Banken, Gaststätten, Veranstaltungsräume, Kirchen, Bibliotheken, öffentliche Anlagen, Strassen, Brücken und Bauten. Alle derart öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, die nach Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes bewilligt oder erneuert werden, sollen - so schreibt es das Gesetz vor - behindertengerecht ausgestaltet werden. Über die beträchtlichen finanziellen Auswirkungen dieser Bestimmung gibt die Botschaft ausführlich Auskunft: Insgesamt werden sich die Baukosten um durchschnittlich 2,5 Prozent erhöhen, was jährlich Mehrkosten von etwa 150 Millionen Franken bedeutet.
Während unsere Kommissionsminderheit mit dieser bundesrätlichen bzw. ständerätlichen Lösung einverstanden ist, will die Kommissionsmehrheit weiter gehen und nicht nur die neuen bzw. zu renovierenden Bauten und Anlagen, sondern auch sämtliche früher gebauten bzw. bereits bestehenden Bauten und Anlagen in den Geltungsbereich aufnehmen. All diese Bauten und Anlagen sollen, wie das dann in Artikel 16a verlangt wird, spätestens in 20 Jahren behindertengerecht ausgestaltet sein, sofern dem nicht ausnahmsweise überwiegende Interessen des Natur- und Heimatschutzes oder unverhältnismässige Kosten entgegenstehen.
Die Kommissionsminderheit ersucht Sie dringend, diese Ausweitung des Geltungsbereiches abzulehnen.
Eine solche Ausweitung wäre mit massiven Mehrkosten verbunden, die allerdings von der Bundesverwaltung nicht zuverlässig geschätzt werden können. Immerhin werden diese Kosten, wie in einem kurzen Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 22. Mai 2002 festgehalten wird, für die Altbauten, mindestens zum Teil, überdurchschnittlich hoch liegen. Noch weniger statistische Grundlagen als für Altbauten bestehen - das darf man nicht vergessen - im Bereich der öffentlich zugänglichen Anlagen, für die Bund, Kantone und Gemeinden pro Jahr etwa 10 Milliarden Franken aufwenden, wobei eine Quantifizierung der Zusatzkosten, die der Antrag der Mehrheit zur Folge hätte, nach Angaben der Verwaltung zurzeit nicht möglich ist.
Hingegen hat das Bundesamt für Justiz im erwähnten Gutachten auf einen anderen Umstand aufmerksam gemacht. Der Beschluss der Mehrheit beinhaltet nämlich das zusätzliche Risiko, dass Eigentümer von öffentlich zugänglichen Gebäuden ihre Mietverhältnisse mit Dienstleistungsunternehmen einfach kündigen, um dadurch der Anpassungspflicht auszuweichen, weil die Gebäude dann ja nicht mehr öffentlich zugänglich sind. Dies könnte für viele KMU gravierende Folgen haben. Die Minderheit möchte auch darauf aufmerksam machen.
Auch wenn die konkreten Zusatzkosten nicht genau abschätzbar sind, oder vielleicht gerade deswegen - sie werden sicher in die Hunderte von Millionen Franken gehen -, bittet Sie die Minderheit, dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen und den Antrag der Mehrheit abzulehnen.
Ich begründe gleichzeitig, wie die Präsidentin das gewünscht hat, den Minderheitsantrag zu Artikel 3 Buchstabe b Ziffer 3. Hier geht es um die Personenbeförderung. In Artikel 3 Buchstabe b Ziffer 3 geht es zwar nicht gerade um eine Schicksalsbestimmung. Dennoch zeigt gerade diese Bestimmung beispielhaft die Tendenz der Kommissionsmehrheit, die Gleichstellung behinderter Menschen zum Prinzip zu machen und dabei das Nutzen-Kosten-Verhältnis in den Hintergrund zu drängen.
Gemäss Bundesrat und Ständerat sollen grundsätzlich sämtliche Einrichtungen des öffentlichen und des öffentlich konzessionierten Verkehrs, auch die bestehenden, bis in spätestens 20 Jahren behindertengerecht ausgestaltet werden. Dies ist zweifellos ein zentrales Anliegen des Behindertengleichstellungsgesetzes und ist entsprechend unterstützenswert. Zur Erfüllung dieses Zieles soll denn auch ein spezieller Bundesbeschluss einen Zahlungsrahmen von 300 Millionen Franken sicherstellen. Trotzdem: Nicht alles Wünschbare ist machbar. Deshalb haben Bundesrat und Ständerat in Artikel 3 Buchstabe b Ziffer 3 die Skilifte, die Sesselbahnen und die Gondelbahnen, soweit es sich um kleine Transporteinheiten mit weniger als neun Personen Kapazität handelt, von der unbedingten Pflicht zur Anpassung ausgenommen. Die Kommissionsmehrheit hingegen will diese Ausnahme nicht akzeptieren, sondern sämtliche bestehenden Transportmittel dem Gesetz unterstellen.
Auch hier sind keine konkreten Kostenschätzungen vorhanden. Irgendwelche Experten sind von der Kommission zu diesem Punkt nicht beigezogen worden. Sicher aber ist, dass der Antrag der Kommissionsmehrheit beträchtliche Investitionen und entsprechende Kosten für private und öffentliche Betreiber von Ski- oder Sesselliftanlagen auslösen würde.
Die Minderheit ist der Auffassung, dass die von Bundesrat und Ständerat vorgesehene Ausnahme für diese kleinen Transporteinheiten verantwortet werden kann und es viel wichtiger ist, dass wir alle anderen Verkehrsmittel behindertengerecht ausgestalten.
In diesem Sinne beantragt Ihnen die Minderheit, auch bei Artikel 3 Buchstabe b Ziffer 3 dem Ständerat bzw. dem Bundesrat zu folgen.