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Wirz-von Planta Christine · Nationalrat · 2002-06-17

Wirz-von Planta Christine · Nationalrat · Basel-Stadt · Liberale Fraktion · 2002-06-17

Wortprotokoll

Es wurde schon gesagt, dass Artikel 2 in direktem Zusammenhang mit den Artikeln betreffend Einräumung von Klagerechten steht, sicher mit den Artikeln 3 und 7b und zudem mit den Artikeln 12, 12a und 13. Wir Liberale sind uns natürlich der eminenten Bedeutung der Weiterbildung von Menschen mit einer Behinderung bewusst und wissen auch, dass der Zugang zu Aus- und Weiterbildung, besonders für Frauen mit einer Behinderung, erschwert ist. Hier kann und muss der Gleichstellungsartikel beigezogen werden. Dieser Weg steht allemal offen. Zu lange wurden Behinderte zu wenig gefördert. Dabei muss aber auch gesagt werden, dass viele der heute verwendeten segensreichen technischen Hilfsmittel erst im letzten Jahrzehnt entwickelt wurden und zudem - das ist sicher noch relevanter - ein Umdenken in der Gesellschaft stattfinden musste.

Die Liberalen sind inhaltlich mit der Stossrichtung des Begehrens sehr einverstanden, möchten aber darauf hinweisen, dass Massnahmen im Sinne dieses Postulates zum Beispiel in der Invalidenversicherung und im neuen Berufsbildungsgesetz Aufnahme gefunden haben und finden sollen. Dort sind sie an der richtigen Stelle.

Zum Bereich der Arbeitsverhältnisse: Bei Absatz 4ter folge ich an und für sich in vielem den Überlegungen meines Vorredners. Die Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" selbst sieht ja kein subjektives Recht im Arbeitsbereich vor. Die Integration im Arbeitsbereich soll auch nicht mit subjektiven, also mit klagbaren Rechten erreicht werden, sondern mit speziellen Anreizsystemen. Diese wiederum sind in Artikel 12 festgehalten. In Artikel 12a wird dem Bundesrat zusätzlich die Kompetenz gegeben, Pilotversuche zur Integration ins Erwerbsleben durchzuführen, wobei wir den Begriff "Pilotprojekte" vorziehen würden.

Die Liberalen werden den Artikel 12a - das kann ich jetzt schon bekannt geben - vollumfänglich unterstützen und in diesem Zusammenhang auch den Mehrheitsantrag in Artikel 13, der vom Bundesrat eine Berichterstattung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes verlangt. Sollte der Weg der Anreizmechanismen nicht greifen, so können aufgrund des Berichtes weiter gehende Massnahmen unterbreitet werden.

Jetzt habe ich noch eine Bemerkung im Zusammenhang mit einer Aussage von Herrn Gross Jost. Sie haben Artikel 8 der Bundesverfassung zitiert, wenn ich mich nicht irre. Ist es nicht so, dass sich das Diskriminierungsverbot in Artikel 8 der Bundesverfassung auf das Arbeitsgesetz und die Arbeitsgerichte ausdehnt? Wird nun ein weiteres, zusätzliches Klagerecht eingeführt, welches in den Privatbereich Dritter hineingeht? Dann, würde ich sagen, sind kontraproduktive Auswirkungen mindestens zu befürchten.

Die Liberalen sind für die Ablehnung der Absätze 4bis und 4ter von Artikel 2.

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