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Bruderer Pascale · Nationalrat · 2002-06-17

Bruderer Pascale · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-06-17

Wortprotokoll

Wenn wir von Gleichstellung reden, dann kann es in vielen Fällen nicht um Gleichheit gehen. Wir Nichtbehinderte sind untereinander nicht gleich, die Behinderten unter sich auch nicht, und die Nichtbehinderten und die Behinderten sind ohnehin ungleich. In einem Aspekt geht es aber sehr wohl um Gleichheit, denn als Bürgerinnen und Bürger mit Rechten und Pflichten sind wir alle gleich. Von Bürgerinnen und Bürgern erwarten wir in diesem Land den Willen zur Mitbestimmung, wir erwarten Interesse und Teilnahme am gesellschaftlichen und am beruflichen Leben, wir erwarten Eigenverantwortung, und wir erwarten Verständnis für demokratische Abläufe.

Voraussetzung für dieses Verständnis, für die Entwicklung und auch die Artikulation einer eigenen Meinung ist der Zugang zu Aus- und Weiterbildung. Gerade in diesem Bereich sehen sich behinderte Menschen aber oft mit Erschwernissen konfrontiert. Es kommt vor, dass für behinderte Menschen im Unterricht oder während Prüfungen unentbehrliche Hilfsmittel oder persönliche Assistenz nicht zugelassen werden; z. B. verbieten gewisse Ausbildungsinstitutionen gehörlosen Menschen die Hilfe von Dolmetscherinnen und Dolmetschern. Ebenso sind die Dauer und die Ausgestaltung der Bildungsangebote der Situation von behinderten Menschen häufig nicht angepasst, z. B. weigern sich gewisse Schulen, die Dauer von Prüfungen an die Bedürfnisse von sehbehinderten Menschen anzupassen, die für das Lesen mehr Zeit brauchen. Studierende mit Sinnesschädigungen oder Körperbehinderungen sind in den Ausbildungsstätten der höheren Bildung, etwa in Hochschulen oder Universitäten, untervertreten. Dies ist auch ein Hinweis darauf, dass die behinderten Menschen nicht adäquat auf eine tertiäre Ausbildung vorbereitet werden oder diese ihnen erst gar nicht empfohlen wird.

Übrigens werden gerade die Ausbildungsmöglichkeiten im Hochschulbereich nicht vom Berufsbildungsgesetz erfasst, das wir gerade neulich revidiert haben. Deshalb entspricht Artikel 2 Absatz 4bis einer sinnvollen Ergänzung zum Berufsbildungsgesetz sowie zur IV. Es darf nicht sein, dass eine Behinderung es verunmöglicht, eigene Fähigkeiten, eigene Fertigkeiten, das eigene Wissen und die Persönlichkeit unter Beweis zu stellen. Dies wirkt sich nicht nur enorm [PAGE 934] negativ auf die berufliche und somit auch auf die finanzielle Zukunft der Betroffenen aus, sondern es wirkt sich auch allgemein negativ aus auf eine selbstständige, auf eine selbstbestimmte Teilnahme an unserem gesellschaftlichen, an unserem sozialen Leben.

Im Namen der SP-Fraktion bitte ich Sie, den Bereich der Aus- und Weiterbildung in den Geltungsbereich des Gesetzes aufzunehmen, also der Kommissionsmehrheit zu folgen. Dieser Artikel ist ein absolut zentrales Element des Behindertengleichstellungsgesetzes. Es geht hier um ein Grundprinzip, welches - so glaube und hoffe ich - wir alle hier drin teilen und vertreten wollen: Es geht um nichts anderes als um Chancengleichheit.