Goll Christine · Nationalrat · 2002-06-17
Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-06-17
Wortprotokoll
In Artikel 7d geht es um die Untentgeltlichkeit des Verfahrens.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auf die Argumente eingehen, die Herr Stahl genannt hat. Herr Stahl hat gesagt, wir würden mit dieser Bestimmung 700 000 Menschen in der Schweiz die Möglichkeit eines Verfahrens eröffnen, für sie die Möglichkeit schaffen zu klagen. Ich erinnere Sie daran, Herr Stahl, dass ich diese Argumentation schon einmal gehört habe, nämlich als es um das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann ging. Auch damals wurde der Teufel an die Wand gemalt. Auch damals wurde gesagt, dies würde eine Klageflut, eine Prozesslawine von klagewütigen Frauen auslösen. Ich erinnere Sie daran: Wenn das Argument von Herrn Stahl stimmen würde, hätte das für das Gleichstellungsgesetz bedeutet, dass über die Hälfte unserer Bevölkerung - über die Hälfte unserer Bevölkerung sind nämlich Frauen - von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte. Dem war mitnichten so. Eine Prozess- und Klagelawine hat das Gleichstellungsgesetz nicht ausgelöst - und auch diese Bestimmung im Behindertengleichstellungsgesetz wird keine solche Lawine auslösen.
Ein zweites Argument, das mir wichtig ist, ist die Formulierung des Artikels 7d. Sie sehen, es heisst dort: "Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 7a sind in der Regel unentgeltlich." Die Kommission hat eine Vorsichtsmassnahme getroffen, indem sie "in der Regel" eingeschoben hat. Das bedeutet auch, dass ungerechtfertigte Klagen nicht zugelassen würden.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.