Maurer Ueli · Bundesrat · 2018-05-29
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2018-05-29
Wortprotokoll
Der Hintergrund dieser Gesetzesrevision ist eine Verschärfung der Praxis des Bundesgerichtes. Das Bundesgericht hat die jahrelang geltende Praxis mit den entsprechenden Urteilen verschärft. Das hat dazu geführt, dass verschiedene Vorstösse aus Ihrem Kreis eingereicht und angenommen worden sind. Aufgrund dieser Vorstösse unterbreiten wir Ihnen die vorliegende Gesetzesänderung.
Das Ziel dieser Änderung ist klar, dass es keine Doppelbelastung durch die Einkommenssteuer und durch die nichtzurückerstattete Verrechnungssteuer bei fahrlässiger Nichtdeklaration und rechtzeitiger Korrektur der Einkommenssteuerdeklaration geben soll. Das Ziel ist das folgende: Wenn beim Ausfüllen einer Steuererklärung ein Fehler unterläuft, soll trotzdem die Verrechnungssteuer zurückerstattet werden - das als Grundsatz. Die Frage ist, wie das passieren soll.
Gemäss dem Entwurf des Bundesrates kann der Steuerpflichtige während der Einsprachefrist zur Veranlagung den Fehler oder das Versäumnis korrigieren, ohne den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu verlieren. Aus unserer Sicht wäre damit in den allermeisten Fällen eine versehentliche oder fahrlässige Nichtdeklaration erfasst, und es könnte eine doppelte Besteuerung vermieden werden.
Der Beschluss Ihrer Kommission geht weit über den Entwurf des Bundesrates hinaus. Eine Nachdeklaration soll nach Meinung der Kommission während des gesamten Rechtsmittelverfahrens möglich sein, das heisst bis hin zu einem Urteil des Bundesgerichtes und auch während eines Nachsteuerverfahrens. Diese Ausdehnung geht also wesentlich weiter, als der Bundesrat Ihnen vorschlägt. Diese Ausdehnung, wie sie die Kommission vorschlägt, geht auch weiter als die seinerzeit angenommene Motion Schneeberger (16.3797), mit [PAGE 624] welcher die Rückkehr zur alten Praxis gefordert wurde; das geht über die alte Praxis hinaus. Wir bitten Sie daher, bei Artikel 23 dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.
Wir unterbreiten Ihnen einen fairen Vorschlag. In den allermeisten Fällen dürfte, wie gesagt, eine Nichtdeklaration aus Versehen, Fahrlässigkeit oder einfach aus Vergesslichkeit ausgeschlossen sein. Insofern ist diese Ausdehnung nicht notwendig, zumal sie über das hinausginge, was wir sonst üblicherweise in unserer Praxis kennen.
Es gibt bei den Übergangsbestimmungen einen weiteren Punkt, dessen Übernahme wir Ihnen nicht empfehlen; es geht dabei um die Rückwirkung bis 2014. Aus unserer Sicht ist eine Rückwirkung auf so lange Zeit nicht konform mit der Bundesverfassung. Bei der Gesetzgebung haben wir, denke ich, die Bundesverfassung einzuhalten. Sollten Sie der Rückwirkung bis 2014 trotzdem zustimmen, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass die Formulierung, die jetzt in diesen Übergangsbestimmungen steht, nicht klar ist. Es heisst "Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind". Es müsste, wenn Sie dem zustimmen, dann wohl noch definiert werden, was das genau heisst. Meine Aufforderung wäre aber, dieser Bestimmung nicht zuzustimmen, weil wir in unserer Gesetzgebung grundsätzlich keine Rückwirkung mit einer so langen Frist kennen.
Ich bitte Sie also, in grossen Zügen der Vorlage des Bundesrates zu folgen. Wir korrigieren damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wir erfüllen den Auftrag Ihrer parlamentarischen Vorstösse. Es gibt eigentlich keinen Grund, heute weit darüber hinauszugehen und damit vielleicht auch wieder ein Präjudiz für analoge oder ähnliche Gesetzgebungsakte zu schaffen.