Vallender Dorle · Nationalrat · 2002-06-18
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-18
Wortprotokoll
Artikel 118a Absatz 1 will zwischen Kommissionsmotionen und Vorstössen eines einzelnen Ratsmitgliedes unterscheiden. Nach dem Willen Ihrer Kommission sollen nur diejenigen Motionen als Kommissionsmotionen prioritär, zum Beispiel mit dem Sachgeschäft des Bundesrates behandelt werden, die in der Kommission eine Mehrheit gefunden haben. Diese Privilegierung macht Sinn, erlaubt sie es doch der zuständigen Kommissionsmehrheit, dem als richtig erkannten Anliegen schneller zum Durchbruch zu verhelfen. Wollte man allen Motionen, also auch jenen einer Minderheit, das gleiche Recht zugestehen, wäre Artikel 120 Absatz 2 bedeutungslos. Minderheitsmotionen einer Kommission sollen als Einzelaktion eines Ratsmitgliedes oder einer Fraktion inskünftig normal, das heisst auf dem normalen, formell vorgesehenen Weg behandelt werden.
Die Minderheit Weyeneth will dagegen auch Minderheitsmotionen bevorzugt behandelt wissen. Damit, Kollege Weyeneth, wäre aber wieder alles beim Alten, und für die speditive Behandlung von Kommissionsmotionen gar nichts gewonnen. Der Entscheid auf Ablehnung des Minderheitsantrages zugunsten der Regelung des Ständerates fiel bei 9 zu 9 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten allerdings knapp aus.
Artikel 118a Absätze 2 und 3 - das Problem der Teilbarkeit und Abänderbarkeit von Vorstössen - betrifft beide Räte und muss daher im Gesetz selber und nicht in einem Reglement geregelt werden.