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Vallender Dorle · Nationalrat · 2002-06-18

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-18

Wortprotokoll

In Artikel 119 Absatz 2 beantragt die Kommissionsmehrheit Festhalten. Die Bestimmung behandelt das Verhältnis zwischen Parlament und Regierung für den Fall, dass der Bundesrat einen vom Parlament erteilten Auftrag nicht mit einer Massnahme umsetzen will. In diesem Fall muss er dem Parlament den Entwurf für eine Änderung der Zuständigkeitsordnung vorlegen. Damit verzichtet der Bundesrat auf die ursprünglich an ihn erfolgte Delegation und legt die Umsetzung in die Hände des Parlamentes.

Während der Ständerat nun dem Bundesrat darin gefolgt war, dass derartige Aufträge als Richtlinien zu betrachten sind, denen der Bundesrat folgen oder nicht folgen kann, möchte die Mehrheit Ihrer Kommission eine Verpflichtung des Bundesrates, entweder eine der Motion entsprechende Massnahme zu treffen oder aber dem Parlament einen entsprechenden Vorentwurf auf Änderung des Erlasses vorzulegen.

Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass das Parlament als gesetzgebende Gewalt im Falle einer Weigerung des Bundesrates seine Kompetenz ausüben können muss. Die Motion weist hier den normalen Weg. Sie muss von beiden Räten angenommen werden, und der Bundesrat kann jeweils Ablehnung beantragen. Wollte man dem Entwurf der SPK folgen, wie dies die Minderheit Janiak beantragt, müsste er einzig begründen, warum er den Auftrag nicht umsetzt; handeln muss er aber nicht. Dies entspricht nicht dem in der Bundesverfassung verankerten Prinzip der Gewaltenteilung, das dem Bundesrat die Pflicht auferlegt, dem Parlament Vorentwürfe zu Gesetzen vorzulegen. Warum sollte das bei vom Parlament verlangten Änderungen von Gesetzen anders sein?

Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen Festhalten. Der Entscheid fiel mit 14 zu 7 Stimmen.