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Arnold Beat · Nationalrat · 2018-05-30

Arnold Beat · Nationalrat · Uri · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-05-30

Wortprotokoll

Zu Artikel 28d Absatz 4 habe ich einen weiteren Minderheitsantrag eingereicht. Der Entwurf des Bundesrates lautet: "Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Übernahme der Ordonnanzwaffe zu Eigentum beim Ausscheiden aus der Armee." Die Ergänzung unserer Minderheit III (Arnold) lautet: "... Ausscheiden aus der Armee und den anschliessenden Besitz oder Tausch der Waffe."

In der Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. März 2018 wurde festgehalten: "Für die Übernahme der Armeewaffe ändert sich nichts." Im Gesetz soll präzisiert werden, dass dies nicht nur für die Übernahme, sondern auch für den Besitz gilt und dass austretende Armeeangehörige auch für den Besitz keinen Nachweis erbringen müssen. Der Nachweis wurde ja bereits aufgrund der Bedingungen zur Übernahme erbracht, weshalb bei der Übernahme auch nicht von einer Ausnahmeregelung gesprochen werden kann. Um den Interpretationsspielraum zu verringern, soll das Gesetz präzisiert werden. Der Tausch der Waffe kommt ja hauptsächlich bei intensiv engagierten Sportschützen vor, und diese Sportschützen erbringen den Nachweis oder haben ihn bereits x-fach erbracht. Ich danke hier für die Unterstützung dieses Minderheitsantrages.

In Artikel 5 Absatz 6 wird gemäss Mehrheitsantrag geregelt, dass Kantone Ausnahmebewilligungen erteilen können. Weil viel mehr Waffen, auch ganz normale Sport- und Sammlerwaffen sowie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität der Ausnahmebewilligungspflicht unterstehen, genügt eine solche Kann-Formulierung nicht mehr. Es ist notwendig, Regelungen zu formulieren, wonach Kantone Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der Revision von Artikel 5 würde sonst eine Umkehr der Beweislast erfolgen. Bisher mit Waffenerwerbsschein erwerbbare Waffen, für welche die Kantone bis anhin einen Waffenerwerbsschein ausstellen mussten, wenn die Erwerbsbedingungen erfüllt waren, würden zu verbotenen Waffen, für welche die Kantone Ausnahmebewilligungen ausstellen könnten, wenn sie wollten und es der politischen Einstellung der zuständigen Regierung und der zuständigen Beamten entspräche. Für ein eidgenössisches Waffengesetz und ein basisdemokratisches Land wie die Schweiz wäre das eine inakzeptable Situation.

Zu Artikel 28c Absatz 2: Die abschliessende Formulierung "Als achtenswerte Gründe gelten" ist unserer Meinung nach zu eng, da kein Spielraum mehr besteht, um bei anderen, nichtvorhersehbaren Anträgen Bewilligungen zu erteilen. Daher ist die Formulierung "Als achtenswerte Gründe gelten insbesondere" zu verwenden. Um weiter gehende Einschränkungen auf Verordnungsstufe zu vermeiden, sind die Literae b und c entsprechend zu ergänzen.

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