Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2002-06-18
Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-18
Wortprotokoll
Anträge der SGK, den Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes massiv auszudehnen, sind zwar gestern weitgehend abgelehnt worden, trotzdem wird die Vorlage in verschiedenen Bereichen zu massiven Mehrkosten führen: zum einen bei der Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Altbauten bei den öffentlich zugänglichen Gebäuden, zum anderen bei Wohnliegenschaften, die nur schon mehr als acht Wohnungen haben. Dabei geht es nicht nur um neue Gebäude, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt werden. Auch bestehende Gebäude, die gemäss Artikel 3 Buchstabe c bloss erneuert werden, fallen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Dadurch können Besitzer selbst kleiner Wohnliegenschaften mit massiven Mehrkosten belastet werden.
Mein Antrag zu Artikel 17bis geht dahin, dass Finanzhilfen zur Umsetzung behindertengerechter Massnahmen nicht nur beim öffentlichen Verkehr vorgesehen werden, sondern auch bei baulichen Massnahmen Privater, sofern entsprechende Investitionen gestützt auf dieses Gesetz durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht angeordnet werden. Beim öffentlichen Verkehr ist dazu ein Rahmenkredit von 300 Millionen Franken vorgesehen. Die grossen Zusatzkosten, die aus diesem Gesetz erwachsen, sprengen die finanziellen Möglichkeiten vieler, insbesondere kleiner Immobilienbesitzer. Sie werden dazu führen, dass notwendige Erneuerungen hinausgeschoben werden, was keinesfalls im Sinne dieses Gesetzes sein kann. Es wird anerkannt, dass auch im Bereich privater Bauten weitere Verbesserungen zugunsten behinderter Menschen notwendig sind. Auch behinderte Menschen sollen so weit als möglich von einem breit gefächerten Wohnungsangebot profitieren können.
Wenn der Gesetzgeber hingegen die Notwendigkeit eines weit gehenden Behindertengleichstellungsgesetzes bejaht, dann muss er auch ein Interesse daran haben, dass das Gesetz umgesetzt wird. Ohne Finanzhilfen ist jedoch damit zu rechnen, dass viele private Immobilienbesitzer kein Interesse an der Vornahme behindertenspezifischer baulicher Massnahmen haben, umso mehr, als beim öffentlichen Verkehr die Unterstützung mit staatlichen Mitteln ja vorgesehen ist. Wenn der Immobilienbesitzer aus Angst vor übermässigen Auflagen, die aus diesem Gesetz resultieren, nicht mehr bereit ist, in Erneuerungen von Liegenschaften zu investieren, wird dies mittel- und langfristig zu einer Vernachlässigung des Unterhaltes des Liegenschaftsbestandes führen. Weil dies aber nicht im öffentlichen Interesse liegen kann, muss der Staat dieser drohenden Entwicklung Gegensteuer geben. Auch wäre mit negativen Auswirkungen auf das Baugewerbe und auf Zulieferbetriebe zu rechnen. Behindertenspezifische Massnahmen bei bereits bestehenden Bauten und Anlagen sind in der Regel mit deutlich höheren Kosten verbunden, als dies bei Neubauten der Fall ist. Bei bestehenden Bauten ist ferner mit technischen Schwierigkeiten zu rechnen. So ist z. B. ein nachträglicher Lifteinbau nicht oder nicht ohne hohe Kosten möglich. Es ist zu befürchten, dass notwendige Sanierungen unterlassen oder aufgeschoben werden und potenzielle Käufer von Mehrfamilienhäusern vom Kauf abgeschreckt werden. Behindertengerechte Sanierungsmassnahmen wären allenfalls bei einer Totalsanierung eines Gebäudes angebracht, wenn sie den Aussen- und den Innenbereich betreffen. Die Formulierung im Gesetz, das bloss von Erneuerungen spricht, ist zu allgemein und unklar. Der Antrag der SGK war insofern etwas klarer, als er immerhin von wesentlichen Erneuerungen ausging. Das ist jetzt gestrichen.
Wenn der Gesetzgeber auch bei Altbauten so weit gehen will, dürfen die finanziellen Konsequenzen nicht einseitig und vollumfänglich dem Vermieter und Eigentümer angelastet werden. Die vorgesehene Beteiligung der öffentlichen Hand mit 25 Prozent ist moderat. Sie liegt im Rahmen der Verhältnismässigkeit und eliminiert eine gravierende Schwäche dieses Gesetzes. Ich betone nochmals, es geht nur um Beiträge an Investitionen, die gestützt auf dieses Gesetz durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht angeordnet werden. Es werden damit also keine Schleusen geöffnet. Wir alle wollen, dass für Behinderte im Sinne dieses Gesetzes wirklich auch etwas geschieht.
Ich bitte Sie deshalb um Zustimmung zu meinem Antrag.