AB 23014
Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-18
Wortprotokoll
Namens der Kommission bitte ich Sie, den Antrag Hegetschweiler abzulehnen. Ein paar Bemerkungen zum Votum des Antragstellers:
1. Wir müssen uns vorweg bewusst sein, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes, wie Sie ihn beschlossen haben, Neubauten und Anpassungsumbauten unter dessen Geltungsbereich fallen. Dort gilt stets die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, welcher für die Umbauten in Artikel 8a Absatz 1 spezifiziert worden ist, indem Ausgaben, die 5 Prozent des Versicherungswertes der Umbauten übersteigen, als unverhältnismässig gelten. Hier haben Sie, Herr Hegetschweiler, im Falle von Umbauten also ein Kostendach.
2. Dieses Bundesgesetz ist keine Auswahlsendung, und es ist dem Bauherrn nicht freigestellt, ob er dieses Gesetz beachten will oder nicht. Wenn er umbaut und die Schwellen und Voraussetzungen des Gesetzes erreicht sind, dann ist das Gesetz anzuwenden. Ich denke, dass es hier nicht nur um Mehrkosten, sondern um eine Investition geht, die dem Bauherrn auch zugute kommt und nicht einfach nur eine [PAGE 978] Last darstellt. Wenn die Zugänglichkeit verbessert wird, wird auch der Wert der Immobilie erhöht.
Herr Hegetschweiler, wenn Sie beim Bauen Auflagen des Umweltschutzes beachten müssen, können Sie auch nicht bei den Kantonen die offene Hand hinhalten und Geld einkassieren, sondern Sie müssen diese Bestimmungen einhalten. Das gilt auch beim Lärmschutz usw. Wir denken, dass die Kosten, die hier entstehen, durchaus verkraftbar sind. Die Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen in Zürich hat ja ermittelt, welches die Mehrkosten sind, die für die Zugänglichkeit anfallen: Bei Neubauten sind diese Kosten praktisch nicht existent, weil die Bauherren die Zugänglichkeit ja in die Baurealisation einplanen können. Man rechnet dort mit Kosten von lediglich 0 bis 1 Prozent. Auch bei den Umbauten rechnet man - abgesehen davon, dass wir im Gesetz mit der 5-Prozent-Klausel ein Kostendach vorgesehen haben - mit geringfügigen Mehrkosten, nämlich im Bereich von 0 bis 5 Prozent. Das ergibt eine Schätzung von 2,5 Prozent Mehrkosten im Schnitt. Wir denken, das sei auch im Quervergleich mit Lärmschutz, Umweltschutz, Gewässerschutz usw. verkraftbar und dem Bauherrn zumutbar, wenn er einen Umbau vornimmt. In diesem Sinne rechtfertigt es sich keineswegs, hier die öffentliche Hand wie beim öffentlichen Verkehr mit Kostenfolgen zu belasten.