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Kuprecht Alex · Ständerat · 2018-05-31

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-05-31

Wortprotokoll

Eines der wesentlichen Elemente im Rahmen der parlamentarischen Beratung und insbesondere bei der Diskussion im Vorfeld der referendumsbedingten Volksabstimmung vom 25. September 2016 über das Nachrichtendienstgesetz war die Sicherstellung einer verbesserten und unabhängigen Aufsicht. Der sehr rege geführte Abstimmungskampf stand nach wie vor im Zeichen der teilweise bitteren Erfahrungen der Fichenaffäre.

Die ständerätliche Sicherheitspolitische Kommission hatte diesem Umstand und den vorausgegangenen Unkenrufen in der nationalrätlichen Debatte Rechnung getragen. Als damaliger Kommissionspräsident hatte ich schon beim Eintreten darauf hingewiesen, dass ein Erfolg vor dem Volk massgebend von einer externen und unabhängigen Aufsicht neben der parlamentarischen Oberaufsicht durch die Geschäftsprüfungsdelegation abhängig sein werde. Diese verbesserte und unabhängige Aufsicht wurde im Gesetz daraufhin auch so verankert. Das Nachrichtendienstgesetz wurde mittlerweile per 1. September 2017 in Kraft gesetzt, und die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten hat per gleichem Datum ihre Aufgabe aufgenommen. Administrativ ist sie beim Generalsekretariat des VBS angesiedelt. Sie wurde jedoch mit einem eigenen Budget ausgestattet und ist örtlich auch ausserhalb des VBS angesiedelt. Alle regulatorischen und administrativen Grundlagen sind geschaffen, genehmigt und verabschiedet worden. Personell wird diese Aufsichtsbehörde mit rund zehn Personen ausgestattet sein. Die Rekrutierung für die entsprechenden Funktionen ist abgeschlossen, und die meisten Mitarbeitenden haben ihre Aufgabe bereits angetreten oder werden sie in Kürze antreten.

Anlässlich der Sitzung unserer SiK vom 24. April 2018 hatten wir die Gelegenheit, den Präsidenten der Aufsichtsbehörde, Herrn Thomas Fritschi, kennenzulernen, einen ersten Eindruck von ihren Absichten und den bereits eingeleiteten Arbeiten zu gewinnen sowie mehr über das prüfungstechnische Vorgehen im Verlauf der nächsten Jahre zu erfahren. Entscheidend für eine gutfunktionierende Aufsicht ist der Umstand, dass sie verwaltungsunabhängig arbeiten kann und keinen Weisungen unterworfen ist. Diese geforderten Bedingungen sind im 2. Abschnitt des Nachrichtendienstgesetzes unter den Artikeln 75ff. festgehalten. Artikel 76 bekräftigt die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde, und in Artikel 77 wird die Stellung der Aufsichtsbehörde in Bezug auf die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, unter anderem auch ihre Weisungsungebundenheit, explizit festgehalten.

Die SiK Ihres Rates stellt aufgrund der neuen Gesetzgebung fest, dass die von der Motion 15.3498 geforderten Bedingungen bezüglich einer unabhängigen Aufsicht über den Nachrichtendienst erfüllt sind. Im vorliegenden Bericht wird diese Unabhängigkeit aufgezeigt und dargelegt, wie die entsprechende Behörde mit den notwendigen Kompetenzen ausgestattet ist. Das Anliegen der Motion ist durch die heute geltenden Rechtsgrundlagen erfüllt.

Im Namen der einstimmigen SiK beantrage ich Ihnen deshalb, die von ihr angeregte Motion als erfüllt abzuschreiben.