Rieder Beat · Ständerat · 2018-06-05
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2018-06-05
Wortprotokoll
Die vorliegende Revision des Jagdgesetzes beruht im Wesentlichen auf dem unserem Parlament regelmässig vorgelegten Problem des Wiedereinzugs von Grossraubtieren in die kleinräumige und dichtbesiedelte Schweiz. Angefangen mit der Motion Maissen im Jahr 2001 über die Motion Fournier und die Motion Imoberdorf bis jüngst zur Motion Engler aus dem Jahr 2014 verlangten alle dasselbe, nämlich das Problem des Zusammenlebens zwischen Mensch und Grossraubtier auf sinnvolle Art zu regeln, sei dies innerhalb der Berner Konvention oder durch eine Kündigung der Berner Konvention. Mit dieser Gesetzesvorlage wurden zudem die Umbenennung der heutigen "eidgenössischen Jagdbanngebiete" in "Wildtierschutzgebiete" sowie ein Vorstoss, welcher die gegenseitige Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen zum Ziel hat, verbunden.
Aus Sicht der betroffenen Kantone ist das vordringlichste Ziel der Jagdgesetzrevision eine sinnvolle, wirksame Regulierung des Wolfsbestandes, um Schäden im Bereich der Landwirtschaft und des Tourismus sowie eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Bergbevölkerung zu vermeiden, die durch die Präsenz des Wolfes betroffen ist. Es geht nicht - nicht! - um die Freigabe zur Jagd. Es geht um die Verschiebung von Kompetenzen, damit die Wildhüterinnen und Wildhüter in den Kantonen Vermögen und Sicherheit ihrer Bevölkerung schützen können.
Diese Regulierung muss in den Kontext der Berner Konvention eingebettet sein. Wie Sie wissen, hat der Ständerat den Standesinitiativen, welche einen Austritt aus der Berner Konvention verlangt haben, jüngst keine Folge gegeben. Unser Rat hat aber zwei Signale ausgesendet: Zum einen hat man auf die Revision der Jagdgesetzgebung verwiesen, in welcher man dieser Problematik nun Herr werden will. Zum andern hat der Bundesrat auf Wunsch des Ständerates versprochen, dass er im Sommer 2018 bei der Trägerschaft der Berner Konvention ein Gesuch um Senkung des Schutzstatus des Wolfes von "streng geschützt" auf "geschützt" eingeben wird, weil längstens bekannt ist, dass der Wolf nicht mehr von der Ausrottung bedroht ist und nicht mehr den Status "streng geschützt" verdient.
Nun, was den ersten Punkt betrifft, ist es heute so weit. Es gilt nun, das Problem der Wolfspopulation und des Konfliktes zwischen Mensch und Wolf in einer annehmbaren Form zu lösen. Für meinen Teil gehe ich aufgrund der Vorberatung davon aus, dass es möglich ist, hier eine wirksame und sinnvolle Regelung zu finden.
Aus den Hearings, welche wir mit verschiedenen Fachspezialisten durchgeführt haben, haben sich für mich zwei zentrale Aspekte ergeben. Erstens erklärte der Vertreter der Berner Konvention ausdrücklich und auf mehrfache Nachfrage hin, dass die Schweiz einen sehr grossen Spielraum bei der Regulierung von geschützten Tieren, insbesondere von [PAGE 392] Grossraubtieren und insbesondere des Wolfes, hat. Er verwies auf die Tatsache, dass in einzelnen Ländern der Wolf sogar gejagt werden dürfe und dass dies alles unter dem Titel der Berner Konvention grundsätzlich möglich sei. Anders als dies das Bafu bisher kommunizierte, hat also das Parlament bei der Grossraubtierregulierung auch unter Einhaltung der Berner Konvention einen grossen Ermessensspielraum. Die nun vorgeschlagene Regelung tangiert die Berner Konvention in keinster Weise und dürfte im Extremfall sogar bis zur Bejagbarkeit des Wolfes gehen. Dies ist neu, weil bei früheren Vorstössen die Berner Konvention immer vorgeschoben wurde, um zu erklären, dass dem schweizerischen Gesetzgeber die Hände gebunden seien. Dies trifft nicht zu. Nutzen wir diesen Spielraum nun aus, und schöpfen wir die gesetzgeberischen Möglichkeiten auch aus, damit das Problem nicht mehr periodisch auf unseren Tischen landet!
Der zweite, noch viel wichtigere Punkt des Hearings waren die Aussagen des für die Alpbewirtschaftung in Frankreich zuständigen Herrn Laurent Garde, welcher uns darstellte, dass eine wirksame Regulierung des Wolfes und damit eine Vermeidung von grossen Schäden und einer unkontrollierbaren Wolfspopulation nur dann möglich ist, wenn die Behörde vor Ort die Regulierung effizient und schnell ausführen kann und diese Regulierung nicht an Hürden gebunden ist, welche darin bestehen, dass man vorerst einen grossen Schaden nachweisen und gegen ein Raubtier alle möglichen und unmöglichen Schutzmassnahmen vorkehren muss.
Die Wolfspopulation steigt nach ungefähr fünfzehn bis zwanzig Jahren sehr schnell und massiv, sofern man sie nicht reguliert, und wird auch nicht durch eine Einzelfallregulierung nach grossem Schaden oder durch die Erhöhung von Schutzmassnahmen gebremst. Das heisst, die Regulierung ist von den Schutzmassnahmen und dem Schadenausmass zu trennen. Mit anderen Worten: Die Schutzmassnahmen gegen den Wolf werden unabhängig von unserer gesetzgeberischen Lösung nach wie vor und immer notwendig bleiben. Sie haben aber keinerlei Auswirkungen auf das Wachstum der Wolfspopulation, und diese wird, sofern wir im Gesetz nicht eine wirksame Regulierung vorkehren, massiv zunehmen. In Frankreich trat der erste Wolf 1992 auf, es gab keine Regulierung, heute sind sie bei 350 Tieren, die ungefähr 10[NB]000 bis 20[NB]000 Risse verursachen. Die Regulierung in Frankreich ist ausser Kontrolle geraten, weil man eben nichts vorgekehrt hat.
Selbst die Vertreter des Bundesamtes mussten zugeben, dass sie überrascht waren, wie schnell der Wolfsbestand in Frankreich exponentiell zugenommen hat und wie viele Schäden die Franzosen trotz eines sehr grossen Herdenschutzes zu verzeichnen haben. Sie kamen zum Schluss, dass die Kontrolle in Frankreich verlorenging. Dies ist deshalb wichtig, weil die bisherige Konzeption der Regulierung des Wolfsbestandes in der Schweiz derjenigen in Frankreich ähnlich ist. Wollen wir also die Kontrolle über die Grossraubtierpopulation nicht ebenfalls verlieren, braucht es die von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagenen gesetzlichen Anpassungen:
Erstens braucht es eine Kompetenzdelegation an die Kantone, damit diese schnell und effizient reagieren können. Es sollen nicht die Jäger reagieren, sondern die Autoritäten; die Wildhut, die Wildhüterinnen und Wildhüter. Zweitens braucht es eine Regulierung des Bestandes der Wölfe, welche nicht an das Vorhandensein eines grossen Schadens geknüpft wird. Drittens braucht es eine Regulierung des Wolfsbestandes, die nicht an die Einhaltung von zumutbaren Schutzmassnahmen geknüpft wird. Viertens braucht es eine Regulierung des Wolfsbestandes auch in Jagdbanngebieten, ansonsten wird sich in solchen Gebieten die Wolfspopulation massiv und ungeschützt vermehren. Drei dieser vier Massnahmen wurden von der Mehrheit beschlossen. Eine der Massnahmen, welche Sie im Minderheitsantrag zu Artikel 11 Absatz 5 finden, fand keine Mehrheit.
Es ist für mich entscheidend und wichtig, dass wir durch solche Regulierungsmassnahmen der Landwirtschaft in den besagten Gebieten, dem mit der Landwirtschaft verbundenen Tourismus sowie der Sicherheit der Menschen in den Berggebieten gerecht werden. Wir müssen uns von der falschen Vorstellung trennen, dass es in der Schweiz keine Probleme zwischen Wolf und Mensch geben könne, wenn wir nur genügend Schutzmassnahmen gegen den Wolf ergreifen. Die Beispiele im Ausland, welche an Intensität und Problematik zunehmen, namentlich in Frankreich und in Deutschland, zeigen genau, dass das Gegenteil der Fall ist. Trotz 3000 Schutzhunden in Frankreich ist das Problem mit dem Wolf nicht gelöst, weil sich die Population mit einem Faktor 1,3 pro Jahr vermehrt. Die gesetzgeberische Stossrichtung ist daher richtig. Es braucht nur mehr geringfügige Anpassungen, wie ich bereits erwähnt habe.
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sind Fauna und Flora in der Schweiz, speziell in unserem Kanton - Herr Cramer hat das Wallis mehrfach erwähnt -, nicht bedroht. Wir haben nach wie vor einen strengen Schutz der Wildtiere. Wir haben nach wie vor eine vielfältige Fauna. Sie ist grösser als in Genf, und ich bin froh darüber. Insbesondere in dem von mir vertretenen Kanton haben wir mit Neuansiedlungen von Wildtieren absolut keine Probleme. Das letzte Beispiel ist der Bartgeier, der angesiedelt wurde und sich gut entwickelt. Wir haben keine Konflikte mit diesen Wildtieren.
Die Hysterie, welche hier von einzelnen Organisationen aufgrund der Wolfsproblematik betrieben wird, ist völlig fehl am Platz. Dem Schutz unserer Wildtiere kann nichts Besseres passieren, als dass wir eine wirksame Regulierung und eine wirksame Handhabung im Umgang mit Grossraubtieren auf die Beine stellen, weil ansonsten direkt und indirekt auch andere Wildtiere bedroht sein werden.
Die zweite Gesetzesänderung von grundsätzlicher Bedeutung betrifft die Umbenennung der Jagdbanngebiete in "Wildtierschutzgebiete". Auf den ersten Blick ist das völlig unbedeutend, da uns vonseiten der Vertreter des Bundesrates zugesichert wird, dass damit kein erhöhter Schutz verbunden sei oder die Basis dafür gelegt werde. Sie ist aber auf den zweiten Blick relativ klar und eindeutig abzulehnen. "Jagdbanngebiet" heisst für mich, dass in diesem Gebiet mit Ausnahme einzelner Tiere, die die Wildhut bestimmt, nicht gejagt werden darf. "Jagdbanngebiet" heisst aber nicht, dass dieses Gebiet ansonsten wirtschaftlich nicht genutzt werden kann, sei dies durch Wanderer, Tourengänger, Skifahrer, Spaziergänger oder Landwirte. Die Umbenennung impliziert für die Zukunft zwingend einen Paradigmenwechsel, nämlich derart, dass die Basis für weitere künftige Beschränkungen gelegt wird. Ausgeschlossen ist nicht mehr nur die Jagd, sondern alles, was dem Wildtierschutz zuwiderläuft - und das kann bekanntlich viel sein.
Ich gebe gerne zu, dass zum heutigen Zeitpunkt, was die Gesetzgebung betrifft, vonseiten des Bundesrates keine entsprechende Stossrichtung vorliegt. Aber es bestehen bereits jetzt Konflikte zwischen den verschiedenen Nutzern dieser Gebiete. Mit einer Umbenennung würden wir ein Zeichen geben, welches diese Konflikte nur noch anheizen dürfte. Daher bitte ich Sie, in diesem Punkt dem Minderheitsantrag Hösli zu folgen.
Die dritte wesentliche Änderung in dieser Revision ist aus meiner Sicht eigentlich die delikateste überhaupt, nämlich die Änderung zur gegenseitigen Anerkennung der Jagdprüfung. Neu möchte der Bund eine gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfung, welche als Basis für die eigentliche Jagdberechtigung in den verschiedenen Kantonen gelten soll. Bekanntlich haben wir in der Schweiz zwei Jagdsysteme: Einerseits gibt es die Patentjagd, welche in der Mehrheit der Kantone ausgeübt wird und auf einer kantonalen Jagdprüfung und anschliessend einer Jagdberechtigung basiert, andererseits sieht eine Minderheit der Kantone die Revierjagd vor, nämlich Luzern, Solothurn, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau, Schaffhausen, Thurgau und St. Gallen. Der Kanton Genf kennt, wie das Kollege Cramer ausgeführt hat, ein Jagdverbot. Auch bei den Kantonen mit Revierjagd ist es so, dass sie wie alle Kantone eine Jagdprüfung vorsehen und anschliessend eine Jagdberechtigung erteilen. Diese ist bei ihnen aufgrund der Revierjagd völlig anders gestaltet als in den Kantonen mit Patentjagd.
Die Problematik dieser Änderung besteht nun darin, dass uns vonseiten des Bundesrates zugesagt wird, dass auch die Kantone mit Patentjagd gemäss Artikel 3 Absatz 2 die [PAGE 393] Jagdberechtigung nach wie vor aufgrund weiterer Bedingungen - etwa eines Nachweises der Treffsicherheit, der periodisch zu erbringen ist, oder weiterer Anforderungen nach Massgabe des kantonalen Rechts - erteilen und dass sie sie dadurch nach Ansicht des Bundesrates einschränken können. Meiner Ansicht nach greift man aber bereits mit der Vereinheitlichung der Anerkennung der Jagdprüfung in das Jagdregal der Kantone ein. Die Jagdprüfung gehört zum Jagdregal. Die Revierkantone können aufgrund ihrer Reviere die Jagdberechtigungen an die einheimischen, ansässigen Jäger nach Gebiet und Anzahl völlig frei definieren. Damit ist für diese Kantone für die Jagdberechtigung die gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfung irrelevant. Hingegen werden, wenn Sie der Mehrheit folgen, die Patentkantone schlussendlich die Patentierung für alle Jäger öffnen müssen, obwohl sie nach Massgabe des kantonalen Rechts weitere Anforderungen als Barrieren für die Jagdberechtigung erstellen könnten.
Gemäss dem vom Bafu eingeholten Rechtsgutachten kommt der Experte zum Schluss, dass bei der kantonalen Gesetzgebung der Kanton nur mehr sachlich und rechtlich gerechtfertigte Zusatzbedingungen stellen könnte. Irgendwelche unsachlichen oder ungerechtfertigten Anforderungen wären nicht mehr möglich. Schon eine Begrenzung aufgrund der Wohnansässigkeit oder aufgrund der Jägerzahl in den Kantonen wäre meines Erachtens infrage gestellt. Genau das ist aber bei den Revierkantonen der Fall, das heisst, es besteht keine Reziprozität, kein Gegenrecht. Die Revierkantone können sich ohne Probleme auf ihre bisherige Gesetzgebung abstützen und ihre Reviere entsprechend ihren kantonalen Gesetzgebungen begrenzen. Die Anzahl der in den Revieren die Jagd ausübenden Jäger ist begrenzt und an die Wohnsitznahme geknüpft. Ein Jäger eines Patentkantons wird also auch in Zukunft nie in einem Revierkanton jagen können. Eine gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfung ändert daran nichts.
Im Gegenzug aber besteht die Gefahr, dass die Patentkantone keine solchen Schutzmassnahmen mehr haben. Mit der gegenseitigen Anerkennung könnten sie die Zahl der Jäger aus den Revierkantonen allenfalls noch über die Höhe der Jagdgebühr mit zusätzlichen Forderungen einschränken, sicher aber nicht mit irgendwelchen Schutzklauseln, wie sie in den Revierkantonen gang und gäbe sind. Das heisst, es bestünde bei der Jagdberechtigung ein völliges Ungleichgewicht zwischen Patentkantonen und Revierkantonen - mit unabsehbaren Folgen für die Kantone, welche die Patentjagd kennen. Selbst Experte Arnold Marti weist darauf hin, dass für Patentkantone je nach Ausgestaltung der Jagdberechtigung durchaus das in der Verfassung garantierte Jagdregal tangiert sein könnte.
Mit dieser unnötigen Gesetzesänderung gefährdet man das gegenwärtige Jagdsystem der Schweiz. Revierjäger werden von Patentjägern regelmässig zur Patentjagd eingeladen, und umgekehrt ist es auch so. Es besteht überhaupt kein Handlungsbedarf: Das System funktioniert. Ich empfehle Ihnen daher, diese Bestimmung, die das Jagdregal der Kantone und damit die Bundesverfassung tangiert, abzulehnen und bei Artikel 4 dem Antrag der Minderheit zu folgen.
Ich komme zurück zum Grossraubtier Wolf. Erreichen wir mit dieser Gesetzesrevision eine Anpassung, wie vorher erwähnt, werden wir in diesem Bereich das Problem nun endlich vom Tisch haben. Erreichen wir sie nicht, wird uns die Realität überholen, und wir werden zu Nachbesserungen mit entsprechenden hochemotionalen Auseinandersetzungen gezwungen sein. Jetzt haben wir noch die Zeit, dies bei einem einigermassen vernünftigen Bestand der Wolfspopulation zu tun. Ich weise Sie darauf hin, dass die Wolfspopulation in Europa nicht gefährdet ist, dass der Wolf in seiner Existenz nicht gefährdet ist, ja sogar die eidgenössischen Jagdbehörden selbst zugeben müssen, dass der Schutzstatus des Wolfes zu hoch ist. Ich weise Sie auch darauf hin, dass die alpine Wolfspopulation nicht gefährdet ist und daher eine Regulierung, wie sie in Artikel 7a des Gesetzes vorgesehen wird, absolut zulässig ist und den Bestand dieses Tieres nicht gefährdet.
In diesem Sinne bin ich für Eintreten auf die Vorlage.