AB 230945
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2018-06-06
Wortprotokoll
Die Geschichte wurde jetzt vom Kommissionssprecher richtig hergeleitet. Ich halte mich sehr kurz.
Die Forderungen der Motion Flückiger Sylvia sind erfüllt, das ist eine klare Sache.
Bei der Motion Gössi wurde auch richtig gesagt, dass es für das Verständnis dieser Motion wichtig sei, die geltende Rechtsordnung und das Geschäftsmodell der Konsumentenorganisationen zu verstehen. Die Finanzhilfen gemäss geltendem Konsumenteninformationsgesetz dürfen ausschliesslich für drei Arten von Tätigkeiten verwendet werden, nämlich erstens für objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder elektronischen Medien, zweitens für die Durchführung vergleichender Produkttests und drittens für das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen. Alle Konsumentenorganisationen widmen sich zusätzlich der Konsumentenberatung und der Konsumentenpolitik, und das ist nicht im Widerspruch zum Konsumenteninformationsgesetz. Die Konsumentenorganisationen finanzieren die zusätzlichen Tätigkeiten über Mitgliederbeiträge oder andere nichtstaatliche Zuwendungen.
Das Anliegen der Motion, nur Konsumentenorganisationen, die keinen politischen Tätigkeiten nachgehen, Finanzhilfen zu gewähren, erachtet der Bundesrat als nicht angebracht, und dies insbesondere aus den folgenden drei Gründen:
1. Der Vollzug der gesetzlichen Grundlagen stellt sicher, dass die Finanzhilfen nicht für politische Aktivitäten zweckentfremdet werden. Es gibt also keinen Handlungsbedarf.
2. Die Umsetzung der Motion würde einen zu starken Eingriff in die Verbandsfreiheit bedeuten und die freie Meinungsäusserung einschränken.
3. Die Motion tangiert den Gleichbehandlungsgrundsatz. Andere Subventionsempfänger wie Nichtregierungsorganisationen aus den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit, Umwelt und Landwirtschaft sind auch berechtigt, sich politisch zu äussern, und dieses Recht soll auch den Konsumentenorganisationen weiterhin gewährt werden.
Die Mitglieder erwarten von den Konsumentenorganisationen, wie auch von anderen nichtstaatlichen Organisationen, dass sie sich politisch einbringen können. Es ist deshalb fraglich, ob eine Konsumentenorganisation, die sich nicht politisch äussert, überhaupt überlebensfähig wäre.
Das heisst zusammengefasst, dass erstens die Anliegen der Motion Flückiger Sylvia erfüllt wurden, dass zweitens hinsichtlich der Motion Gössi über den Vollzug sichergestellt ist, dass staatliche Subventionen nicht zweckentfremdet werden können, und dass Ihnen drittens der Bundesrat beantragt, die beiden Motionen abzulehnen.
[VS]