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Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · 2018-06-11

Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-06-11

Wortprotokoll

Hier geht es um die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe und um die Frage, wer diese beanspruchen kann. Ich kann es vorwegnehmen: Wenn Sie in Buchstabe a eine Anpassung gegenüber dem geltenden Recht suchen, werden Sie nur in der französischsprachigen Fassung fündig. Dort wurde eine Detailanpassung ohne inhaltliches Gewicht vorgenommen.

In Buchstabe b allerdings gibt es eine Ergänzung, die in unserer Kommission umstritten war. Gerne möchte ich zur Rückkehrhilfe überhaupt noch ein paar Ausführungen machen. Die Rückkehrhilfe hat generell zum Ziel, die selbstständige oder pflichtgemässe Rückkehr von Personen zu fördern und eben auch deren Wiedereingliederung im Heimatstaat zu erleichtern, indem sie diese Personen beim Aufbau einer neuen Perspektive unterstützt. Das ist hier der Hintergrund. Neu soll eine Anpassung, eine Ergänzung vorgenommen werden. Der Verweis auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d, der wegen der Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts aufgehoben wurde, wird hier durch einen Verweis auf den neuen Buchstaben ebis ersetzt. Dieser ermöglicht es Ausländerinnen und Ausländern, die Prostitution betreiben, Rückkehrhilfe zu beantragen, wenn sie während dieser Tätigkeit durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind. In diesem besonderen Fall von ausländischen Personen, auf die das zutrifft, kann die Rückkehrhilfe - das ist uns wichtig - auch eine präventive Wirkung haben, indem sie einen Anreiz setzt, aus diesem Milieu auszusteigen. Sie kann zudem verhindern, dass die betroffenen Personen wiederum, also erneut, Opfer von Straftaten werden.

Für die Gewährung von Rückkehrhilfe an Personen, die der Prostitution nachgegangen sind, müssen aber verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die betreffende Person wurde in direktem Zusammenhang mit der Prostitution Opfer einer Gewalttat; das ist die erste Bedingung.

2. Die Ausreise aus der Schweiz erfolgt aus eigenem Antrieb.

3. Im Herkunfts-, Heimat- oder Drittstaat muss eine ausreichende Unterstützung finanzieller Art fehlen.

4. Die betreffende Person muss glaubhaft machen, dass sie die Prostitution definitiv beenden will. In dem Sinne ist mit der Neuaufnahme dieser Zielgruppe eben auch eine präventive Wirkung verbunden.

Die Kommission empfiehlt mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem Bundesrat zu folgen und diese Ergänzung vorzunehmen.