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Rieder Beat · Ständerat · 2018-06-13

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2018-06-13

Wortprotokoll

Ich löse die Spannung. Wir wechseln das Thema radikal. Es geht jetzt um den Einzelabschuss eines Grossraubtiers, und zwar eines bestimmten Problemwolfes, eines schadenverursachenden Tieres. Das heisst, dass die Wildhut das Tier bereits identifiziert hat. Das Tier hat eine Geschichte hinter sich und verursacht erheblichen Schaden. Es sollte geschossen werden. Wieso? Weil es dreist ist - der Begriff ist nicht von mir, sondern von der Wildhut -, weil es nicht mehr menschenscheu ist, weil es im Siedlungsgebiet herumstreift und weil es Tiere reisst, und zwar über dreissig Tiere innerhalb weniger Monate. Dieser Problemwolf sollte entnommen werden können. Er kann gegenwärtig aber nicht entnommen werden und kann es auch nicht mit der Variante des Bundesrates. Wieso?

Die Variante des Bundesrates schränkt den Abschuss dieses Problemwolfes erstens zeitlich ein: Es gibt eine Differenz zwischen Artikel 7 Absatz 5 des geltenden Rechts, der eine Regulationsschutzzeit vorsieht, und dem Entwurf des Bundesrates zu Absatz 2 von Artikel 12, wonach er jederzeit gejagt werden könnte. Zweitens regelt der bundesrätliche Entwurf den Abschuss auch bezüglich des Gebietes, sodass der Perimeter für den Abschuss sehr klein ist. Der Problemwolf kann nicht überall und jederzeit abgeschossen werden. Er kann nur innerhalb des Gebietes, in welchem er Schaden verursacht hat, abgeschossen werden. Wegen dem Zeitfaktor und dem kleinen Perimeter ist es dann in der Realität, in der Ausführung dieses Einzelabschusses, äusserst schwierig, einen solchen Problemwolf zu entnehmen.

Die Minderheit will nun, dass ein Abschuss ausserhalb der Regulationszeit, innerhalb des Streifgebietes eines Wolfsrudels und unter Ausschluss der Massnahmen gemäss Artikel 7 Absatz 5 angeordnet werden kann. Das heisst aber nicht, dass es ein Muttertier betrifft, sondern dass man einen Problemwolf auch während der Schutzzeit für Muttertiere schiessen kann. Wenn Sie nämlich solche Wölfe während dieser Schutzzeit nicht schiessen können, verhindert dies per saldo - zusammen mit dem Beschwerderecht der Verbände und der Eidgenossenschaft - jeden Abschuss eines schadenverursachenden Problemwolfes. Das ist die Realität. Ich betone noch einmal: Es handelt sich hier nicht um einen Regulationsabschuss, sondern um den Abschuss eines bestimmten Wolfes, der bekannt ist, der Probleme verursacht und der bereits ein Sicherheitsproblem für die Bevölkerung darstellt. Jemand muss im Endeffekt die Verantwortung dafür tragen, dass solche Tiere weiter herumlaufen.

Deshalb schlage ich Ihnen vor, der Minderheit zu folgen. Ich könnte jederzeit auch auf den Antrag Engler einsteigen, wenn die Mehrheit in diesem Saal das wünscht.

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