Bertschy Kathrin · Nationalrat · 2018-06-13
Bertschy Kathrin · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2018-06-13
Wortprotokoll
Ich begründe meine beiden Minderheitsanträge in Block 2; es handelt sich um einen Minderheitsantrag zu Artikel 13 Absatz 4 und einen Minderheitsantrag zu Artikel 26 Absatz 1.
Bei Artikel 13 Absatz 4 beantragt meine Minderheit, in der Ausschreibung den Ausschluss von Anbieterinnen vorgeben zu können. Bezüglich der Ausstandspflicht besteht noch das Problem, dass diese Pflicht in der Vorlage dahingehend geregelt ist, dass eine Beteiligung von Personen an einem Entscheidungsprozess nicht zulässig ist, wenn diese voreingenommen sind oder als objektiv befangen erscheinen. Die vorgeschlagene Regelung gemäss Artikel 13 weicht von den allgemeinen Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes ab. Neu soll nur effektive Befangenheit mit konkreten Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis problematisch sein. Das widerspricht dem erklärten Ziel des Gesetzes, die Korruption stärker zu bekämpfen. Es gibt noch den Antrag der Minderheit II (Pardini) und einen Einzelantrag Flach, die beide die Absätze 1 bis 3 betreffen. Beide versuchen, das zu korrigieren, dies mit unterschiedlichen Formulierungen. Mein Minderheitsantrag zu Absatz 4 ist kombinierbar mit dem Antrag der Minderheit II (Pardini) oder dem Einzelantrag Flach.
Mit meinem Minderheitsantrag fordern wir, dass Angebote von Anbieterinnen, die bei Planungs-, Gesamtleistungswettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können.
Die Begründung lautet wie folgt: Üblicherweise tritt eine Person auf der Seite des Ausschreibers in den Ausstand, sobald ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und einem Anbieter bestehen könnte. Das ist wichtig, um unvoreingenommen [PAGE 1014] und losgelöst von persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeiten entscheiden zu können.
Bei lösungsorientierten Planungswettbewerben und Studienaufträgen musste die Praxis jedoch einen anderen Weg finden, weil die Zusammensetzung eines Expertengremiums einen massgebenden Einfluss auf die Angebote hat und die Jury während des gesamten Verfahrens in derselben Zusammensetzung beraten und entscheiden sollte. Die Experten und Expertinnen sind rar, und es darf nicht sein, dass mehrere Jurymitglieder in den Ausstand treten müssen. Das kann zum Scheitern des gesamten Wettbewerbs führen. Damit das nicht passiert, muss geregelt werden können, dass die Ausstandsverantwortung bei der Anbieterin liegt. Das ist es, was diese Minderheit hier fordert.
Die zweite Minderheit, die ich vertrete, liegt bei Artikel 26 Absatz 2 vor. Es handelt sich um die Präzisierung der Nachweisform für die Einhaltung der Teilnahmebedingungen. Die Minderheit möchte hier eine einzeln genannte Nachweisform, die Selbstdeklaration, streichen. Andere werden nicht genannt. Die Begründung ist, dass es bessere Nachweise als die Selbstdeklaration gibt. Wir streichen sie besser gleich, ansonsten müssen wir auch andere Nachweisarten aufzählen. Hier wird sonst suggeriert, dass sie ein besonders geeigneter Nachweis sei, dabei ist die Selbstdeklaration ein unklarer Begriff. Basiert sie auf einer Analyse, oder ist sie schlicht eine Behauptung? Dann bräuchte es aber Kontrollen und Sanktionen; diese gibt es nämlich sonst überall dort, wo wir selber deklarieren, zum Beispiel bei den Steuern. Wenn man das aber nicht will, dann ist die Selbstdeklaration als Nachweisart nicht geeignet. Wir sollten besser nicht im Gesetz suggerieren, sie sei besonders geeignet, indem wir sie extra noch aufzählen. Wir streichen sie besser und haben eine schlanke Formulierung, die andere Nachweisarten nicht benachteiligt, dies meine beiden Minderheiten.