Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · 2018-06-13
Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-06-13
Wortprotokoll
Vorweg: Ich schliesse mich der von Frau Kollegin Leutenegger Oberholzer geäusserten Kritik an. Es steht meines Erachtens in keinem Verhältnis, wenn man Folgendes sieht: Ausführlich werden hier beispielsweise Volksinitiativen diskutiert, mit denen in diesem Rat nicht unmittelbar anwendbare Normen geschaffen werden, das ist eine Diskussionsveranstaltung. Hingegen, wenn Gesetze beraten werden, werden auf höchster Stufe unmittelbar anwendbare Normen geschaffen, die hernach ausgelegt werden sollen. Dem wird in keiner Weise Rechnung getragen durch das Prozedere, wie wir es heute praktizieren und noch extremer morgen praktizieren werden.
Dies gesagt, spreche ich ebenfalls zu Artikel 21, der das freihändige Verfahren betrifft. Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung. Das freihändige Verfahren ist schnell und einfach. Aber es birgt aus wettbewerbspolitischer Sicht und mit Blick auf die Ziele des öffentlichen Beschaffungswesens erhebliche Gefahren. Freihändiges Verfahren bedeutet nämlich, dass das Gemeinwesen, das im betreffenden Bereich oftmals nachfrageseitig eine marktmächtige Stellung hat, diese Marktmacht gegebenenfalls unkontrolliert ausüben kann. Vor allem bei mehreren Vergaben nacheinander, die je selbstständige Aufträge betreffen, besteht die Gefahr, dass die Behörde die immer gleiche Anbieterin zum Zug kommen lässt. Das Argument, diese Anbieterin habe im Verlauf der Zeit Know-how erworben, das andere Anbieter nicht hätten, liegt dann auf der Hand, und es ist für sich betrachtet auch richtig. Aber ein solches Vorgehen führt zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil. Es liegt unter Umständen sogar das vor, was im Kartellrecht im privatwirtschaftlichen Bereich als Missbrauch von Marktmacht erfasst und sanktioniert würde.
Die allgemeinen Grundsätze des wirksamen Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung der Anbieter haben im Zusammenhang mit dem freihändigen Verfahren eine viel grössere und eine spezifische Bedeutung im Vergleich zu einem gewöhnlichen Vergabeverfahren. Darum ist es wichtig, die besondere Bedeutung dieser allgemeinen beschaffungsrechtlichen Grundsätze beim freihändigen Verfahren zu betonen.
In einem anderen, ähnlichen Kontext macht der Gesetzentwurf das ebenfalls, nämlich bei den Rahmenverträgen. Dort besteht die Gefahr, dass der Rahmenvertrag eingesetzt wird, um den Wettbewerb bei den Einzelverträgen auszuschalten. Besteht ein Rahmenvertrag, so erfolgt der Abschluss des Einzelvertrages ähnlich einer Vergabe in einem freihändigen Verfahren. Darum betont Artikel 25 Absatz 2, dass Rahmenverträge nicht dazu führen dürfen, dass der Wettbewerb behindert oder beseitigt wird. Entsprechend verlangt der vorliegende Antrag, Artikel 21 durch einen ähnlichen Absatz zu ergänzen.
Auch der beantragte Absatz 6 hat die gleiche Stossrichtung. Auch hier geht es darum, den Mangel an Wettbewerb, potenzieller Gleichbehandlung und Transparenz, der dem freihändigen Verfahren eben eigen ist, durch eine gesetzliche Vorgabe ein Stück weit zu kompensieren. Konkret: Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag infrage kommt, insbesondere etwa, wenn aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen eben nur die betreffende infrage kommen kann. In den beiden angesprochenen Fallkonstellationen ist das Risiko eines Missbrauchs des freihändigen Verfahrens gross, in dem Sinne, dass ein bestimmter Anbieter von vornherein favorisiert wird und der Auftrag hernach so eng und spezifisch umschrieben wird, dass dem Favoriten in der Folge einfach der Auftrag erteilt werden kann.
Ich bitte Sie aus diesen Überlegungen, die dem Grundziel und den rechtspolitischen Anliegen des Beschaffungsrechts und unseres Beschaffungsgesetzes entsprechen, meine beiden Minderheitsanträge zu den Absätzen 5 und 6 zu unterstützen.