Walti Beat · Nationalrat · 2018-06-13
Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2018-06-13
Wortprotokoll
Ich will mit meinem Minderheitsantrag zu Artikel 41 Absatz 1 eine Lanze brechen für die Berücksichtigung eines bestmöglichen Preis-Leistungs-Verhältnisses als Vergabekriterium. Es geht überhaupt nicht um die Berücksichtigung des billigsten Angebotes im Sinne des zahlenmässig absolut tiefsten Preises, sondern eben des optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses. Diese Begrifflichkeit entspricht auch dem französischen Pendant der "offre économiquement la plus avantageuse"; dies soll eben das wirtschaftlich günstigste Angebot heissen, nichts anderes.
Diese Definition hat sich in der deutschsprachigen Schweiz auf allen Stufen eingebürgert und steht auch im Einklang mit der Terminologie der deutschsprachigen EU-Richtlinien zu diesem Thema. Im Sinne der Kontinuität soll deshalb an dieser Formulierung festgehalten werden. Das bedeutet nun eben ja gerade nicht, dass andere Kriterien wie zum Beispiel die Qualität eines Angebotes nicht berücksichtigt werden könnten, ganz im Gegenteil. Allerdings ist der Angebotspreis immer, aber nur ganz ausnahmsweise allein ausschlaggebend - oder soll es sein. Die Auftraggeberin kann einzelfallbezogen prüfen und entscheiden, welche Gewichtung den jeweiligen Zuschlagskriterien zukommen soll. Bei komplexen Beschaffungsvorhaben kann der Preis auch tief bzw. können [PAGE 1038] andere Kriterien entsprechend hoch gewichtet werden. Eine Nichtberücksichtigung des Preiskriteriums wäre jedoch unzulässig.
Ein gänzlicher Verzicht auf den Preis als Zuschlagskriterium würde übrigens auch den Vorgaben des Finanzhaushaltgesetzes entgegenstehen. Dieses hält die Verwaltungseinheiten zu einer wirksamen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der öffentlichen Mittel an - etwas, was ein verbreitetes Anliegen hoffentlich auch in diesem Hause ist; zumindest bei grundsätzlichen Meinungsäusserungen höre ich das immer wieder, wir sollten dies auch beherzigen, wenn es um partikuläre Interessen geht.
Die Frage reiht sich auch in die ganze Nachhaltigkeitsdiskussion ein. Hier möchte ich Sie einmal mehr darauf hinweisen, was im Zweckartikel steht, nämlich dass "nachhaltig" eine Ausgewogenheit zwischen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Kriterien bedeutet und nicht einfach um einzelne Dimensionen wie die Wirtschaftlichkeit verkürzt werden kann und soll. Ebenso bitte ich Sie zu beachten, dass in Artikel 29 zu den Zuschlagskriterien die Mehrheitsfassung des vorgeschlagenen Absatzes 1 die Zuschlagskriterien Preis und andere eben ebenbürtig nebeneinanderstellt und nicht den Preis über die anderen Zuschlagskriterien stellt. Das finden Sie in der Formulierung, die die Kommission mehrheitlich beantragt: "Sie berücksichtigt neben dem Preis" - eben neben dem Preis, also gleichwertig - "und der Qualität einer Leistung insbesondere ..." Die bundesrätliche Fassung lautete: "Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie kann neben dem Preis ..."
Aus dieser Änderung sehen Sie bereits, dass die Beachtung eines optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses durchaus im Gesetz angelegt ist; daran sollten wir auch festhalten. Und um eben auch der ernsthaften Gewichtung der Preis-Leistungs-Komponente, der wirtschaftlichen Komponente, Nachdruck zu verleihen, sollten wir hier im Artikel 41 nicht auf eine wolkige Formulierung wie "vorteilhaftest" abstellen, sondern dürfen durchaus "wirtschaftlich günstig" bemühen. Im Kontext ist völlig klar, was damit gemeint ist.
Ich würde mich freuen, wenn Sie meinem Minderheitsantrag folgen würden.