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preparatory:AB 232444

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2018-06-13

Wortprotokoll

Ich gehe durch diesen Block 4. Zu Artikel 29 Absatz 1 hat die Mehrheit der Kommission ein Signal zugunsten des Qualitätswettbewerbs gesetzt. Wir können uns diesem Antrag anschliessen. Ich mache eine kleine Klammerbemerkung: Sie haben dort das Kriterium "Verlässlichkeit des Preises" aufgenommen. Das würden wir gerne im Zweitrat noch einmal diskutieren und definieren, was "Verlässlichkeit des Preises" heisst. Es geht grundsätzlich, denke ich, in die Richtung der Vorlage, die Sie heute beraten. Wir können dementsprechend damit leben und würden das mit dem Ständerat noch einmal anschauen.

Wir bitten Sie, den Antrag der Minderheit Müller Leo abzulehnen. Der würde nicht mehr in dieses Konzept passen.

Ich komme zu Artikel 29 Absatz 1bis, zum "Artikel Flückiger", wenn man dem so sagen darf. Es geht hier um die Gestaltung des Zuschlagskriteriums "Preisniveaus in anderen Ländern". Vorab sei gesagt, dass wohl sicherlich viele in diesem Saal die Besorgnis von Frau Flückiger teilen, dass wir in unserem Hochlohnland Aufträge an billigere Anbieter verlieren. Dieses Problem ist im Grundsatz nicht bestritten. Die Frage ist einfach, ob dieser Antrag ein Ansatz zur Lösung ist. Es ist aus zweierlei Hinsicht, glaube ich, kein Ansatz zur Lösung: Zum einen werden wir damit international an die Wand fahren, da dies sämtlichen Grundsätzen widersprechen würde, sodass Sie sicher sein können: Wenn wir das anwenden würden, kämen sogleich erste Klagen, und wir würden die Verfahren verlieren. Damit würden wir der Sache einen schlechten Dienst erweisen. Zum andern freut es mich, dass Sie Vertrauen in den Bundesrat haben, was sich darin zeigt, dass sie schreiben, der Bundesrat werde die Einzelheiten regeln. Das ist aber eine schwierige Geschichte. Ich weiss nicht, ob wir das tun könnten, obschon ich dem Bundesrat eigentlich viel zutraue. Viele haben gefragt, ob es Alternativen gäbe. Die Alternativen haben wir, denke ich, im Zweckartikel dieses Gesetzes festgelegt: Wir haben die Möglichkeit, der Qualität mehr Gewicht zu geben. Bei der Qualität gehören wir ja weltweit zur Spitze. Und wir haben das Kriterium der Nachhaltigkeit eingebaut, was seinerseits auch entsprechende Möglichkeiten zulässt. Wir müssen also diesen Weg über Qualität und Nachhaltigkeit gehen und uns dort spezialisieren und dort Spezifikationen festlegen. Damit erreichen wir mehr als mit dieser Bestimmung, die international nicht tragbar und auch kaum umsetzbar wäre. Ich kann es noch einmal sagen: Es ist unser Bestreben, diesen Merkmalen, diesem Aspekt des Gesetzes entsprechend Gewicht zu geben, um diesem Anliegen zu entsprechen.

Nebenbei gestatte ich mir noch einen Werbespot für die Steuervorlage 17. Das ist eine wichtige Vorlage, und sie bringt uns auch Arbeitsplätze in der Schweiz. Es geht also nicht nur darum, Abwanderung von Arbeitsplätzen zu verhindern, sondern darum, deren Zuwanderung zu ermöglichen. Mit der Steuervorlage 17 wäre dies der Fall. [PAGE 1044]

Bei Artikel 29 Absatz 2 geht es um die Frage, ob auch die Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende berücksichtigt werden sollen. Das ist grundsätzlich auch ein Anliegen von uns. Es besteht die Möglichkeit, dies in diesem Gesetz festzuschreiben. Allerdings haben wir etwas Mühe mit der Formulierung des Antrages der Minderheit Pardini, der eine zwingende Bestimmung vorsieht. Wäre es eine Kann-Formulierung, könnten wir damit leben. Wenn Sie diesen Antrag der Minderheit Pardini annehmen, werden wir mit dem Ständerat darüber diskutieren, ob es allenfalls eine Kann-Formulierung werden kann und nicht eine absolut zwingende Bestimmung bleiben muss. Wenn wir aber schon von Lernenden sprechen, hätte es durchaus seine Berechtigung, dass auch die älteren Arbeitnehmenden in dieser Bestimmung genannt werden. Da teile ich die Auffassung von Frau Leutenegger Oberholzer.

Bei Absatz 3 haben wir wieder eine Minderheit Flückiger Sylvia. Hier bitten wir Sie, diesen Antrag abzulehnen. Die Vergabestelle muss diesbezüglich einen Ermessensspielraum haben, um die Umstände des Einzelfalls würdigen zu können. Das ist eigentlich bisher auch die Auffassung der Rechtsprechung und die Auffassung der Lehre. Mit der Annahme des Antrages der Minderheit Flückiger Sylvia würden wir das stören.

Bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien haben wir einen weiteren Minderheitsantrag Flückiger Sylvia. Hier möchte ich darauf hinweisen, dass wir das Verhältnis von Preis und Qualität bereits in Artikel 29 Absatz 1 geregelt haben. Ein Teil des Antrages ist also in Artikel 29 geregelt. Die standardisierten Güter wiederum werden in Artikel 41 Absatz 2 geregelt. Damit ist dieser zusätzliche Absatz eigentlich unnötig, weil wir das bereits an anderen Orten geregelt haben.

Ich komme damit zu Artikel 41. Hier beantragt die Mehrheit Ihrer Kommission die Formulierung "das vorteilhafteste Angebot" anstelle von "das wirtschaftlich günstigste Angebot". Das ist wiederum eine Gewichtung bezüglich Qualität und Nachhaltigkeit. Wir können das im Sinne Ihrer Stossrichtung übernehmen, müssen uns aber vorbehalten, das mit den Kantonen dann im Bereich der Harmonisierung zu regeln. Diese Begrifflichkeit hat auch in dieser Arbeitsgruppe zu sehr vielen Diskussionen Anlass gegeben. Wir würden das aber übernehmen und damit den Antrag, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen, eigentlich zurückstellen und dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission den Vorzug geben.

Bei Absatz 2 haben wir einen Antrag der Minderheit I (Landolt). Unserer Meinung nach ist dieser unnötig. Es ist eine Wiederholung der Grundsätze, die wir bereits in Artikel 11 festgelegt haben. Wir sind jetzt in Bereichen, in denen sich Wiederholungen ergeben. Man sollte sich eigentlich rein gesetzestechnisch nicht wiederholen.

Zur Minderheit II (Müller Leo) bei diesem Absatz ist doch anzumerken, dass es ganz ohne Preisgewichtung nicht geht. Wir haben den haushälterischen Umgang mit Steuergeldern ebenfalls einzuhalten. In dieser Güterabwägung ist der Antrag der Minderheit II etwas neben den Schuhen, wenn ich es mir erlauben kann, das so auszudrücken.

Zu Artikel 42 liegt der Einzelantrag Guhl vor. Hier geht es um den Rechtsschutz bei Vergaben unterhalb des Staatsvertragsbereichs. Man hat das in der Kommission auch diskutiert. Der Antrag Guhl geht unserer Ansicht nach zu weit, und wir würden Sie bitten, diesen Antrag abzulehnen.

Bei Artikel 42 haben wir einen Antrag der Minderheit Birrer-Heimo. Dieser Antrag führt zu einem zusätzlichen Rechtsschutz. Wir haben diese Frage in der Kommission ja ebenfalls diskutiert. Die Mehrheit hat das abgelehnt und möchte sich auf ihren Antrag beschränken. Ich bitte Sie auch, diesen Antrag, der den Rechtsschutz ausbauen will, abzulehnen.

Bei Artikel 42 Absatz 2 gibt es einen Minderheitsantrag Birrer-Heimo. Wir bitten Sie, ihn abzulehnen und dem Bundesrat zu folgen.

Damit komme ich zu Artikel 44. Zu Artikel 44 gibt es einen Einzelantrag Regazzi, in dem es um Ethik geht. Wir sind der Meinung, dass wir diesen Bereich bereits in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e abgedeckt haben. Er nimmt das eigentlich auf. Wenn man diesen Artikel ergänzt, ist die Gefahr wiederum, dass wir nicht mehr Sicherheit schaffen, sondern mehr Unsicherheiten, weil wir einen Begriff, der eigentlich üblich ist, um zusätzliche Begriffe erweitern. Wir sind der Meinung, dass das, was wir vorgesehen haben und was die Kommission aufgenommen hat, genügt.

Dann komme ich, immer noch in Artikel 44, zu Absatz 2 Buchstabe f. Da gibt es den Antrag der Minderheit Flückiger, die die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit aus dem Gesetz streichen möchte. Ich denke, das wäre ein falsches Zeichen. Wir haben das jetzt doch schon einige Zeit in diesem Gesetz. Es ist darauf hingewiesen worden, wann das erarbeitet worden ist. Das jetzt zu streichen ist ein Signal, das falsch ist. Der Grundsatz ist ja eigentlich unbestritten, und wir übernehmen geltendes Recht. Der Antrag würde eigentlich auch der Bundesverfassung widersprechen.

Ebenfalls zu Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f gibt es einen Antrag einer Minderheit Vogt. Die Bestimmungen zur Berücksichtigung eines Vorranges für erwerbstätige Inländerinnen und Inländer haben wir bereits im Artikel 12 Absatz 1 geregelt. Dort ist dieser Antrag grundsätzlich behandelt worden.

Immer noch in Artikel 44, zu Absatz 2, gibt es einen Minderheitsantrag Rytz Regula. Er möchte als Ausschlussgrund in einem neuen Buchstaben h die Nichteinhaltung der "am Ort der Leistung massgeblichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen" einfügen. Davor möchte ich warnen: Wir haben das umfassend in der Zweckbestimmung, Artikel 2, und bei den Grundsätzen, Artikel 11, geregelt. Es ist eher gefährlich, wenn man hier einen einzelnen Punkt aufnimmt, weil man damit den Grundgedanken des Gesetzes schwächt. Dieses Anliegen ist in den Grundsätzen eigentlich genügend und umfassend abgedeckt. Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen.

Ich komme zu Artikel 48. Hier gibt es noch eine Frage zu den Sprachen. Die Kommission hat in Absatz 5 bei den Sprachen zusätzliche Punkte aufgenommen. Der Bundesrat ging in seiner Vorlage davon aus, dass er bezüglich der Sprachanforderungen einen vernünftigen Vorschlag gemacht hat. Er hat versucht, alle Anträge aus dem Parlament in eine praktikable, kostengünstige Variante einzupacken. Er hat insbesondere dem Gebot der sparsamen Verwendung der öffentlichen Mittel Rechnung getragen. Eine ursprüngliche Umsetzungsvariante von Ihrer Seite hätte bedeutet, dass wir - hören Sie gut zu - für 800 Millionen Franken Übersetzungskosten gehabt hätten. Wir haben bei dieser Maximalforderung nach einer praktikablen Lösung gesucht.

Die Kommission will nun eine etwas weiter gehende Regelung im Gesetz festschreiben. Sie hat gleichzeitig signalisiert, dass sie dem Bundesrat Spielraum für entsprechende Ausnahmen lassen will. Damit können wir grundsätzlich leben. Denn es ist auch hier ein Gebot der Stunde, dass wir eine praktikable, massgeschneiderte Lösung finden. Die Ausnahmen, die Sie dem Bundesrat zugestehen, sollen von der Umsetzung in der Praxis abhängig sein. So sollen Ausnahmen vor allem dann möglich sein, wenn die Sprachanforderungen zu erheblichem Mehraufwand oder zu Mehrkosten führen würden. Ausnahmen sollten auch mit dem Risiko von Fehlern wegen Fehlinterpretationen bei Übersetzungen begründet werden können, zum Beispiel wenn Offerten im Baubereich in einer anderen Sprache als der Baustellensprache eingegeben werden. So viel zu diesem Sprachenartikel.

In Artikel 52 gibt es eine Minderheit Birrer-Heimo. Es geht um um die Beschwerdemöglichkeit bei Aufträgen unterhalb des Schwellenwertes. Dieser Artikel hat die gleiche Stossrichtung wie die Artikel 42 und 54, der Ausbau des Rechtsschutzes. Wir bitten Sie, diesen Antrag abzulehnen.

Das Gleiche kommt noch einmal in Artikel 54 Absatz 2, mit dem Minderheitsantrag Birrer-Heimo. Hier geht es um die aufschiebende Wirkung. Wir sind der Meinung, dass in diesen Fragen ein einfacher Schriftenwechsel mit dem Gericht genügen muss. Es ist wieder eine Güterabwägung zwischen Bürokratie, bürokratischem Aufwand auf der einen Seite und dem Nutzen auf der anderen Seite. Ich denke, dass wir und die Kommission hier grundsätzlich eine vernünftige Lösung vorgeschlagen haben. [PAGE 1045]

Zu Artikel 59, dem Antrag Grunder: Ich glaube, hier ist etwas ein Sturm im Wasserglas entstanden, denn was wir hier ins Gesetz schreiben, steht bereits in der Verordnung und ist in der Verwaltung eigentlich Courant normal. Wenn Sie den Artikel lesen, sehen Sie, dass wir tatsächlich von freihändigen Vergaben ausgehen. Freihändige Vergaben sind Vergaben, bei denen keine Wettbewerbssituation entsteht. Ich erinnere mich an meine Zeit im VBS; dort überprüfen wir, die EFK oder interne Revision zahlreiche solcher Vergaben im freihändigen Verkehr, und dort werden tatsächlich Hunderttausende von Franken zurückgefordert, wenn das nicht belegt werden kann - und im Übrigen auch anstandslos bezahlt. Das finden Sie auch in unserer Rechnung. Ich denke, wenn man von diesen Voraussetzungen, von der bestehenden Praxis ausgeht, dann ist das nichts Ungeheuerliches, sondern wir übernehmen einfach etwas, was bisher in der Verordnung geregelt wurde, in das Gesetz. Es funktioniert in der Praxis, und es wird dort angewendet, wo freihändige Vergaben erfolgt sind.

Dann haben wir noch die Frage zum Öffentlichkeitsrecht, die Frau Regula Rytz gestellt hat. Hier gilt es einfach auch, eine Güterabwägung vorzunehmen: Auf der einen Seite steht das Bedürfnis der Öffentlichkeit, auf der anderen Seite der Schutz des Anbieters. Der Bundesrat ist bei seinem Entwurf davon ausgegangen, dass wir als innovatives Land sehr oft Offerten haben, die auch ein gewisses Geschäftsgeheimnis beinhalten oder ein gewisses Vorgehen, in das Einblick zu erhalten die Konkurrenz durchaus interessiert ist. Es gelten hier der Schutz des geistigen Eigentums, wenn Sie so wollen, und das Öffentlichkeitsrecht. Sie haben mich gefragt, ob ich damit leben kann: Ich kann damit leben.

Aber es wird zweifellos auch Enttäuschungen geben, gerade bei innovativen Unternehmen, die innovative Projekte lancieren, innovative Offerten machen und die dann damit rechnen müssen, dass ihr Geschäftsgeheimnis veröffentlicht wird. Es ist ja dann so, dass die Leute schon wissen, wo sie das Öffentlichkeitsrecht einfordern und wo sie dann Einblick wollen. Das heisst für uns dann auch, dass wir in den Absprachen allenfalls Einschwärzungen machen. Aber es gibt natürlich diese unterschiedlichen Interessen, die der Bundesrat für unser innovatives Land jetzt etwas höher gewichtet hat. Aber das Öffentlichkeitsrecht kann auch hier angewendet werden - auch mit Enttäuschungen auf dieser Seite.[GZ]

So weit meine Bemerkungen zu Block 4.