Merlini Giovanni · Nationalrat · 2018-06-14
Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2018-06-14
Wortprotokoll
Il gruppo liberale-radicale vi raccomanda di respingere la proposta Nidegger e quindi di entrare in materia, affinché si possa finalmente affrontare questo disegno di legge con cui il Consiglio federale ha ripreso il travagliato percorso di revisione del diritto delle società anonime, avviato già nel lontano 2007 e proseguito nel 2014 con l'attuazione delle raccomandazioni del GAFI.
Se dieci anni fa al centro del dibattito politico vi era stata, in primo luogo, la necessità di migliorare il rapporto tra assemblea generale e consiglio d'amministrazione ai fini di un efficace governo d'impresa e, in secondo luogo, la necessità di adottare le nuove norme relative all'obbligo di rendicontazione che vennero separate dal progetto ed entrarono in vigore a partire dal 2013, nell'anno successivo a dominare la scena era stata invece, sull'onda dell'iniziativa popolare "contro le retribuzioni abusive", la questione delle remunerazioni e delle indennità di partenza eccessive in seno alle società quotate in borsa.
Dopo il rinvio al governo del messaggio del 2007 da parte del Parlamento, nel 2013 almeno cinque ulteriori priorità sono poi andate delineandosi: il potenziamento dei diritti degli azionisti, la flessibilizzazione delle norme sul capitale azionario, l'agevolazione della costituzione di società con strutture semplici, la questione di una rappresentanza dei sessi meno squilibrata nei gremi decisionali delle società e una maggiore trasparenza dei flussi finanziari nel settore delle materie prime.
Die FDP-Liberale Fraktion empfiehlt Ihnen, den Antrag der Minderheit Nidegger abzulehnen und somit auf die Vorlage einzutreten, zumal es gilt, wenigstens die VegüV auf[NB]Gesetzesebene umzusetzen. Eine knappe Mehrheit unserer Fraktion wird dann den Rückweisungsantrag der Minderheit Schwander deshalb unterstützen, weil die ganze Vorlage vom Bundesrat bis auf das strikt Notwendige entschlackt werden soll.
Die Revision wurde nämlich mit zahlreichen Anliegen aus den verschiedensten Bereichen stark überladen. Statt sich auf eine möglichst praxisnahe Umsetzung der VegüV auf Gesetzesstufe zu beschränken und allenfalls noch technische Anpassungen, etwa im Rechnungslegungsrecht, und die unerlässliche Harmonisierung mit anderen Erlassen vorzunehmen, enthält die Vorlage eine Finanzplanungspflicht nicht nur für börsenkotierte Gesellschaften, sondern ansatzweise auch für KMU, und sie schafft bei Gesellschaften, die im Bereich der Rohstoffgewinnung tätig sind, eine neue Kategorie mit Sonderpflichten.
Darüber hinaus sieht die Vorlage bei Publikumsgesellschaften und anderen grösseren Gesellschaften gemäss Artikel 727 Geschlechterrichtwerte für Verwaltungsräte und Geschäftsleitungen zur Förderung des schwächer vertretenen Geschlechts vor. Für die Mehrheit unserer Fraktion sind Frauenquoten oder -richtwerte für die Geschäftsleitung untaugliche Massnahmen zur Förderung der Interessen der Frauen. Dass Frauen in Führungsetagen unterdurchschnittlich vertreten sind, hängt mit verschiedenen Faktoren wie Familienplanung, Betreuungsmöglichkeiten für Kinder, Work-Life-Balance oder steuerlichen Anreizen zusammen.
In Anbetracht der Entwicklung der vergangenen Jahre ist ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf aktuell nicht auszumachen. Indem zahlreiche Unternehmen Frauen aktiv fördern und sie vermehrt für Führungsaufgaben berücksichtigen, folgen sie bereits den Empfehlungen des Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance 2014, der von der Wirtschaft getragen wird. Eine nachhaltige Entwicklung kann nicht erzwungen werden, sondern benötigt Zeit, damit die entsprechenden Positionen mit den geeigneten Personen besetzt werden können, und zwar vor allem in denjenigen Bereichen, in denen heute ausgebildete weibliche Berufsprofile noch fehlen oder ungenügend sind.
Die durch die Kommission beschlossene Verkürzung der Übergangsfristen ist an und für sich zweckmässig, läuft aber Gefahr, die betroffenen Unternehmen noch mehr unter Zeitdruck zu setzen.
Ebenfalls umstritten ist die von der Kommissionsmehrheit in Abweichung vom Bundesrat beschlossene Sonderregelung betreffend die sogenannten Proxy Advisors, die neue Pflichten ausschliesslich für die Emittenten einführt. Zwar bedarf die Tätigkeit von Stimmrechtsberatern grösserer Transparenz, doch ist nicht einzusehen, weshalb hierzu einseitig nur bei den Emittenten und nicht bei den Proxy Advisors selbst angesetzt wird, wie dies etwa auf europäischer Ebene vorgesehen ist. Insbesondere sollte bei einer solchen Regulierung auch auf eine Verbesserung der Qualität der Analysemethoden hingewirkt werden. Wenn überhaupt, gehört aber eine diesbezügliche Regelung in eine separate Vorlage und nicht in die schon genug befrachtete Aktienrechtsrevision.
Unsere Fraktion - das will ich hier schon vorwegnehmen - wird den Antrag Bigler unterstützen, damit die Vorlage in zwei getrennte Entwürfe aufgespaltet wird, indem die Bestimmungen, welche den indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative "für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt" betreffen, aus dem Entwurf 1 herausgestrichen und in einen Entwurf 2 überführt werden. Zwar beanstandet die Mehrheit unserer Fraktion, dass der Gegenvorschlag zur Revision des Aktienrechts weder formal noch materiell passt und dem Vernehmlassungsverfahren nicht unterstellt wurde. Nichtsdestoweniger kann der bereinigte Gegenvorschlag als Grundlage für die inhaltliche Beratung durch den Nationalrat und bei Annahme in der Gesamtabstimmung durch den Ständerat dienen. Es kann der Vereinfachung der Beratung und der Fokussierung der Revision auf das eigentliche Aktienrecht nur dienen, wenn der Gegenvorschlag abgekoppelt und in einer separaten Vorlage beraten wird.
Eine starke Minderheit unserer Fraktion wird den Rückweisungsantrag der Minderheit Schwander ablehnen, da diese Revision für einen wettbewerbsfähigen und attraktiven Wirtschaftsstandort strategische Bedeutung hat. Dieselbe Minderheit unserer Fraktion begrüsst die Liberalisierung und Flexibilisierung des ganzen Regelungswerks, die Stärkung der Aktionärsrechte, die Möglichkeit einer Kapitalherabsetzung im Rahmen eines neuen Kapitalbands, die Vereinfachung der Gründung von Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften bei einfachen Verhältnissen sowie die neuen Vorschriften zu den Geschlechterrichtwerten für die grösseren Gesellschaften.
Ich bitte Sie demzufolge, auf die Vorlage einzutreten, und verzichte darauf, eine Empfehlung in Bezug auf die Rückweisung abzugeben.