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AB 232806

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-06-14

Wortprotokoll

In diesem Block geht es, wie wir gehört haben, um die Geschlechterrichtwerte. Hier unterstützt die SVP-Fraktion selbstverständlich den Minderheitsantrag Rickli Natalie. Und die SVP-Fraktion wird die gesamte Vorlage ablehnen, sollte der Antrag der Minderheit Rickli Natalie keine Mehrheit finden. Im Übrigen unterstützt die SVP-Fraktion in diesem Block jeweils die Position der Kommissionsmehrheit, mit Ausnahme von Artikel 653s, wo sie abermals einen Minderheitsantrag Markwalder unterstützt.

Ich äussere mich zu zwei Punkten:

1. Wir unterstützen das Ziel des Bundesrates und dann, noch besser ausgearbeitet, das Ziel der Kommissionsmehrheit, durch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der öffentlichen Beurkundung einen Beitrag dazu zu leisten, dass Unternehmen weniger Aufwand haben, wenn sie eine Gesellschaft gründen oder ihr Aktienkapital erhöhen wollen. Wir können so, ohne legitime Interessen zu gefährden, Kosten und Aufwand der Unternehmen reduzieren. Die öffentliche Beurkundung hat bei Gründungen und bei Beschlüssen von Körperschaften die Funktion, den rechtmässigen Ablauf zu kontrollieren und ihn durch die entsprechenden Belege zu dokumentieren. Hingegen hat die öffentliche Beurkundung weder normativ die Funktion, noch schafft sie tatsächlich die Möglichkeit, Fälle von Unternehmensgründungen mit unredlichen Absichten aufzudecken. Der Notar hat gar keine entsprechende Prüfungsbefugnis und keine entsprechende Prüfungspflicht. Vorbehältlich eindeutiger Hinweise hat er in tatsächlicher Hinsicht zu beurkunden, was ihm vorgelegt wird, und auch in rechtlicher Hinsicht ist seine Kognition eingeschränkt. Derweil können und müssen die Handelsregisterbehörden von Gesetzes wegen die nötigen Prüfungshandlungen vornehmen, und sie machen das auch.

Die Gegner von Erleichterungen für Gründungen und Kapitalerhöhungen gehen davon aus, dass es nötig ist, möglichst viele Kontrollen einzubauen, um unredliches Verhalten festzustellen. Wollen Sie eigentlich nicht auch noch ein Amt zur Verhinderung von Schwindelgründungen, kurz AVS, schaffen? Dann wäre die Wahrscheinlichkeit, dass man Schwindel feststellt, noch grösser. Aber Sie sollten bedenken, dass dieser Kontrollwahn für die grosse Mehrzahl der Redlichen eine Belastung ist. Das blenden die Gegner aus. Einer ihrer Branchenverbände hat in einem kürzlich zugestellten Schreiben Folgendes geschrieben: "Die öffentliche Beurkundung ist ein Wirtschaftsmotor für die Schweiz." Difficile est satiram non scribere! Die öffentliche Beurkundung ist tatsächlich vor allem ein Wirtschaftsmotor für die privaten Notare.

2. Beim Kapitalband werden wir anders als noch in der Kommission die Minderheit Markwalder zu Artikel 653s unterstützen. Warum? Die Regelung des Kapitalbandes im bundesrätlichen Entwurf geht unter dem Aspekt des Kapitalschutzes zu weit. Der bundesrätliche Entwurf hebelt den Kapitalschutz in einem Ausmass aus, das mit dem übrigen System des aktienrechtlichen Kapitalschutzes unvereinbar ist, vor allem mit der Regelung der Kapitalherabsetzung. Zudem verstärkt der bundesrätliche Entwurf die schon heute bestehenden Wertungswidersprüche zwischen Kapitalherabsetzung, Rückzahlung von Kapitalreserven und Ausschüttung von Dividenden, indem ein weiteres Instrument zur Rückführung von Eigenkapital mit nochmals anderen Voraussetzungen geschaffen würde. Das lädt, verbunden mit unterschiedlichen steuerlichen Anreizen, zu genau der Art von Spielereien ein, die dem Vertrauen der Gesellschaft, im Sinne von Society, in unsere Unternehmen nur schaden.

Vor allem die Auffassung, die der bundesrätlichen Vorlage zugrunde liegt, dass es die Beachtung der Gläubigerschutzvorkehrungen bei Einführung des Kapitalbandes rechtfertige, fünf Jahre später das Kapital ohne Beachtung der entsprechenden Vorkehrungen herabzusetzen, lässt sich ernsthaft nicht vertreten. Ein Unternehmen hat fünf Jahre später mitunter nichts mehr mit dem Unternehmen zu tun, das es damals war, weder unter dem Aspekt seiner Vermögens- und Finanzlage noch unter dem Aspekt, wer im Einzelnen seine Gläubiger sind.

Vor diesem Hintergrund hat die Mehrheit der Kommission zwei Schutzvorkehrungen eingebaut: erstens die Vorschrift, dass die Bestimmungen zur Kapitalherabsetzung auch bei einer Kapitalherabsetzung im Rahmen eines Kapitalbandes einzuhalten sind, siehe Artikel 653u Absatz 2bis; zweitens die Einschränkungen betreffend Zeitrahmen und Untergrenze, siehe Artikel 653s.

Möglicherweise waren diese beiden Schutzvorkehrungen von Anfang an als Alternativen, nicht als Kombination gedacht. Vielleicht müsste man den Antragsteller in der Kommission dazu befragen. Jedenfalls genügt eine der beiden Massnahmen, und zwar die sachlich pertinentere, nämlich die Vorschrift, dass die Bestimmungen zur Kapitalherabsetzung auch innerhalb eines Kapitalbandes eingehalten werden müssen. Dann kann man, dann soll man dem Antrag der Minderheit Markwalder zustimmen, und umgekehrt verdient Artikel 653u die Unterstützung unserer Fraktion.

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