Humbel Ruth · Nationalrat · 2018-09-10
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2018-09-10
Wortprotokoll
Wir behandeln hier in Block 1 die Frage des Lebensbedarfs von Kindern sowie die Mietzinsmaxima.
In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 3 und 4 geht es um den allgemeinen Lebensbedarf von Kindern. Der Nationalrat hat in der Frühjahrssession mit 137 zu 53 Stimmen eine Abstufung der Zuschläge ab dem zweiten Kind und eine Senkung der anrechenbaren Kosten für Kinder unter 11 Jahren beschlossen. Zudem wurde die Möglichkeit des Abzugs der Kosten für die externe Kinderbetreuung für Kinder unter 11 Jahren vom Nationalrat mit 96 zu 95 Stimmen angenommen; sie erreichte dann aber das notwendige qualifizierte Mehr bei der Ausgabenbremse nicht.
Der Ständerat hat ohne Gegenantrag beschlossen, am geltenden Recht festzuhalten.
Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass wir in der nationalrätlichen SGK aufgrund eines Briefs des Bundesrates vom 16. Juni 2017 in einer ausführlichen Debatte die anrechenbaren Beiträge für den allgemeinen Lebensunterhalt von Kindern geprüft und dazu auch Hearings durchgeführt haben. Es bestand ein breiter Konsens, dass die anrechenbaren Kinderkosten angepasst werden sollten, weil Analysen gezeigt haben, dass eine EL beziehende Familie mit IV über ein höheres Einkommen verfügen kann als eine erwerbstätige Familie. Das ist nicht nur störend, sondern auch ungerecht. Die Gründe dafür liegen unter anderem in der garantierten Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistungen, in der Verbilligung der Krankenkassenprämien sowie in der steuerlichen Ungleichbehandlung von Ergänzungsleistungsbezug und Erwerbseinkommen.
Die Mehrheit der SGK beantragt daher, an der nationalrätlichen Fassung festzuhalten.
Der Minderheitsantrag I (Lohr) stellt einen Kompromiss dar: Für Kinder unter 11 Jahren will er den tieferen Betrag gemäss Nationalrat, für Kinder über 11 Jahre indes, gemäss Ständerat, keine Abstufung.
Mit 12 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen wurde der Antrag Lohr in der Kommission abgelehnt. In einer ersten Abstimmung hatte der Antrag Lohr gegenüber dem Antrag Feri Yvonne obsiegt, welche den Beschluss des Ständerates unterstützt hatte und beim geltenden Recht bleiben wollte.
Bei Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f ELG beantragt die Kommissionsmehrheit wie die Minderheit I (Lohr) Festhalten am nationalrätlichen Beschluss, das heisst, dass die notwendigen und ausgewiesenen Nettobetreuungskosten für die familienergänzende Betreuung von unter 11-jährigen Kindern anerkannt werden.
Zur Anrechnung der Mietzinsmaxima in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG: Der Nationalrat beschloss in der Frühjahrssession mit 97 zu 95 Stimmen, die Mietzinsmaxima weniger stark anzuheben, als es der Bundesrat vorgeschlagen und der Ständerat beschlossen hatte. Zudem beschloss der Nationalrat, dass es zwei statt drei Regionen geben soll, dass zwei Regionen also genügen. In der Differenzbereinigung hielt der Ständerat ohne Gegenantrag an seinem Konzept fest. Er beschloss zudem in Absatz 1quinquies, dass die Kantone nicht nur eine 10-prozentige Kürzung, sondern auch eine 10-prozentige Erhöhung beantragen können.
Zur Erinnerung noch kurz zur Ausgangssituation bei den Mietzinsmaxima: Der Bundesrat hat in seiner Botschaft dargelegt, dass die Mietzinse seit der letzten Anpassung im Jahr 2001 im Durchschnitt um rund 21 Prozent angestiegen sind. Das anrechenbare Mietzinsmaximum deckte im Jahr 2013, ein Jahr vor der Botschaft des Bundesrates zur Vorlage, den Mietzins nur noch für rund 70 Prozent der Alleinstehenden und Ehepaare. Bei den Familien lag die Abdeckung 2013 lediglich zwischen 40 und 55 Prozent. Deshalb müssen die Betroffenen den nichtgedeckten Teil des Mietzinses aus dem Betrag ihrer Ergänzungsleistungen für den allgemeinen Lebensbedarf begleichen. In der vorliegenden Fassung schlägt der Bundesrat daher vor, dass bei den Ergänzungsleistungen beziehenden Personen 86 Prozent der Mietzinse gedeckt sein müssen.
Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass die ständerätliche Version zu grosszügig ist, dass eine moderatere Anpassung der Mietzinsmaxima vertretbar ist und dass zwei Regionen ausreichend sind. Mit den Ansätzen des Ständerates würden falsche Anreize geschaffen. So könnte beispielsweise eine vierköpfige Familie, die IV und Ergänzungsleistungen erhält, besser gestellt sein als ein durchschnittlicher Schweizer Haushalt. [PAGE 1213]
Die Kommission beantragt mit 12 zu 10 Stimmen, bei der Fassung des Nationalrates zu bleiben. Die Streichung von Artikel 10 Absatz 1quinquies hat die Kommission mit 13 zu 9 Stimmen beschlossen. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Noch eine Bemerkung zum betreuten Wohnen: Wir haben keine Differenz zum Ständerat. Der Nationalrat hat in der Frühjahrssession mit 107 zu 85 Stimmen eine Regelung aufgenommen, wonach das betreute Wohnen durch die Ergänzungsleistungen unterstützt werden soll. Der Ständerat hat ohne Gegenantrag beschlossen, diese Bestimmung zu streichen, und zwar nicht aus inhaltlichen, sondern aus formellen Gründen. Das betreute Wohnen ist als Wohnform für Menschen, die punktuelle Unterstützung brauchen, aber nicht mehr zu Hause leben können oder wollen und nicht in ein Pflegeheim eintreten müssen, zukunftsgerichtet. Es ist allerdings zu wenig genau definiert, was unter betreutem Wohnen genau zu verstehen ist und welches die Anforderungen an mögliche Pensionärinnen und Pensionäre sind. Die SGK-NR folgt daher der Argumentation des Ständerates und möchte in dieser Vorlage nicht an der Finanzierung des betreuten Wohnens festhalten. Sie hat aber einstimmig eine Motion (18.3716) angenommen, die vom Bundesrat eine Gesetzesänderung verlangt, die die Finanzierung von betreutem Wohnen über Ergänzungsleistungen zur AHV sicherstellt, sodass Heimeintritte für betagte Menschen verzögert oder vermieden werden können. Die Motion wird in der Wintersession traktandiert werden.
Zusammenfassend: Ich bitte Sie, bei allen Differenzen den Anträgen der Mehrheit der Kommission zu folgen.