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Schmid Martin · Ständerat · 2018-09-10

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-10

Wortprotokoll

Ich knüpfe beim letzten Punkt des Kommissionssprechers an. Wir als Kommissionsminderheit - es ist eine sehr starke Minderheit, da es nur über einen Stichentscheid eine Mehrheit gab - sind der Auffassung, dass bei der Regelung, wie sie jetzt die Kommissionsminderheit im Gegensatz zum Nationalrat präsentiert, keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vorliegt. Wie Sie in der Botschaft auf Seite 2347 nachlesen können, hat der Bundesrat dort selbst geschrieben, dass eine solch unzulässige Rückwirkung nur dann vorliegen würde, wenn die Regelung auch auf rechtskräftige Entscheide anwendbar wäre. Deshalb hat die Kommissionsminderheit auch nicht die nationalrätliche Version übernommen, mit der sie in der Tat eine unzulässige Rückwirkung vorgesehen hätte. Die Minderheit hat es so formuliert, dass der Rückerstattungsanspruch gelten soll, "sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist". Das ist der Wortlaut. Damit ist klargestellt, dass das aus unserer Sicht eben keine unzulässige Rückwirkung im Bereiche des Verrechnungssteuerrechts betrifft.

Ich möchte aber auch noch praktische Argumente einbringen - auch wenn aus unserer Sicht die juristischen kein Hemmnis darstellen, um dies zu beschliessen. Es wurde von Kollege Ettlin zu Recht darauf hingewiesen, dass es ja um die Rückabwicklung der Praxis ging. Wenn die Fälle rechtskräftig entschieden sind, auch in Bezug auf den Verrechnungssteueranspruch, ist keine Änderung mehr gewollt. Diese Fälle sind aber noch offen. So hat die Verrechnungssteuer ihren Charakter als Sicherungssteuer trotzdem erfüllt, wenn eben eine Nachdeklaration in Fällen der Fahrlässigkeit möglich ist. Wir als Minderheit möchten nicht, dass der Steuerzahler, der nur fahrlässig gehandelt hat, doppelt belastet wird: einerseits über die 25 Prozent bei der Verrechnungssteuer, die er nicht zurückfordern kann, und andererseits noch über die Einkommenssteuer beziehungsweise die Vermögenssteuer, die er trotzdem auf diesem Substrat bezahlt. Da stelle ich schon die Frage: Soll das staatliches Handeln in Fällen sein, bei denen eben keine Steuerhinterziehung vorliegt? Aus Sicht der Minderheit schiessen wir hier gesetzgeberisch über das Ziel hinaus.

Es ist auch so, dass dies im Sinne gleich langer Spiesse aus unserer Sicht die richtige Lösung ist. Denn es gibt offene Verfahren, die Einkommensveranlagungen in gewissen Kantonen dauern viel länger, und es gibt unterschiedlich lange Verfahrensdauern. Hier können wir eine Lösung präsentieren, die auch im Rahmen der Gleichbehandlung ein besseres Ergebnis zeitigt, als wenn man die Anwendbarkeit, wie im Entwurf des Bundesrates, auf die Frist für die Einsprache gegen die Veranlagung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung terminiert. Der Entwurf des Bundesrates zu Artikel 70 Absatz 1 wird hier vom Antrag der Mehrheit vertreten.

Wir werden unabhängig davon, wie Sie entscheiden, eine Differenz zum Nationalrat haben, weil niemand hier vorschlägt, die Lösung des Nationalrates zu übernehmen. Die Minderheit ist aber der Auffassung, dass auch in gewerblichen Situationen, wenn man eine Aktiengesellschaft hat, eine Aufrechnung vonseiten der Steuerverwaltung stattfindet. Wenn dies in der Einkommenssteuer erfasst wird und keine Hinterziehung vorliegt, gibt es auch in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten der Regelung ein Entscheid getroffen worden ist, ein sachgerechtes Ergebnis, sofern sie eben nicht rechtskräftig entschieden sind. Da bin ich einverstanden mit dem Mehrheitsantrag. Wir möchten diesbezüglich die verfassungsrechtlichen Grundsätze aufrechterhalten.

Ich möchte Ihnen also beliebt machen, hier für den Minderheitsantrag zu stimmen. Dieser ist mit dem vorherigen Entscheid kongruent. Dort haben wir auch entschieden, dass die [PAGE 598] Nachmeldung möglich sein soll, solange die Verfahren offen sind.

Ich bitte Sie, auch hier für den Minderheitsantrag zu stimmen, damit der Nationalrat auf den Minderheitskurs, der einen Kompromiss darstellt, einschwenken kann.

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