Gysi Barbara · Nationalrat · 2018-09-10
Gysi Barbara · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-09-10
Wortprotokoll
Ich spreche zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 9 Absätze 1ter und 1quater. Ich bitte Sie, hier dem einstimmigen Ständerat zu folgen und die 10-prozentige Kürzung der Ergänzungsleistungen nach einem [PAGE 1215] Kapitalbezug zu streichen. Diese Kürzung, wenn das bezogene Kapital vollständig oder teilweise aufgezehrt ist, ist völlig unverhältnismässig. Denn es gibt schon die Lebensführungskontrolle, die neu eingeführt wird und den Vermögensverzehr durchleuchtet. Die Kommissionsmehrheit hält aber auch in der Differenzbereinigung an dieser problematischen, generellen und undifferenzierten Kürzung fest.
Verschiedene Organisationen haben uns geschrieben und bitten uns, diese Absätze zu streichen. Die Städte und Gemeinden beispielsweise bitten uns um die Streichung, weil sie wissen, dass diese Absätze in vielen Fällen Auswirkungen auf sie haben werden, weil sie zusätzlich Sozialhilfe bezahlen müssen. Das hat auch der Zusatzbericht des BSV aufgezeigt, der in der Kommission verlangt worden ist. Diese Sanktionsabsätze führen also schlicht und einfach dazu, dass Kosten auf die Sozialhilfe abgeschoben werden. Es wird gar nichts gespart, es werden nur Lasten verschoben. Das ist Augenwischerei. Vor allem kann es für Gemeinden zu sehr hohen Kosten in der Sozialhilfe führen, wenn es zu Heimeinweisungen kommt, wenn Pflegeheimplätze nicht mehr finanziert werden können. Das ist überhaupt nicht gespart.
Aber auch andere Organisationen haben uns geschrieben, zum Beispiel Inclusion Handicap, Alliance F und EL-Allianz. Inclusion Handicap verweist darauf, dass mit dieser Sanktion nicht nur diejenigen bestraft werden, die das Kapital unvorsichtig oder verschwenderisch verbraucht haben. Es würden vielmehr auch diejenigen bestraft, die vorsichtig mit dem Kapital umgehen und es für den Lebensunterhalt brauchen, also Menschen, die vorher einen kleinen Erwerb hatten und den Kapitalbezug für den Lebensunterhalt bräuchten. Die Absätze betreffen also nicht nur den Bezug des obligatorischen, sondern auch den Bezug des überobligatorischen Pensionskassenguthabens, und das sei doch sehr ungerecht. Das sei völlig unverhältnismässig, weil es nicht nur den verschwenderischen Umgang betreffe.
Die Folgen sind für die betroffenen Personen gravierend und höchst unsozial. Ich möchte Ihnen mit ein paar Beispielen aufzeigen, was diese Kürzungen zur Folge haben können.
Besonders betroffen sind Frauen - das schreibt uns unter anderem auch Alliance F -, die zu kleinen Löhnen oder auch nur Teilpensen gearbeitet haben, die nur ein kleines Zweite-Säule-Kapital haben und es darum ausbezahlen lassen. Sie beziehen es nicht als Rente, weil die Rente minimal wäre. Wenn sie diesen Betrag aufbrauchen, weil sie sonst schlicht ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könnten, werden sie dann zum Beispiel bei einem Heimeintritt Jahre später mit einer Sanktion bestraft - bestraft dafür, dass sie schon im Erwerbsleben schlechtergestellt waren.
Betroffen ist auch, wer nur einen Teil Kapital bezieht und es für die Lebensführung benötigt. Jahre später kann dann allenfalls diese Kürzung der EL gemacht werden, unabhängig davon, ob man das Geld verschwendet hat oder eben sparsam gelebt und es gebraucht hat. Das ist eine generelle Kürzung, die völlig übers Ziel hinausschiesst.
Betroffen ist aber auch, wer in jüngeren Jahren Kapital bezogen hat und ein eigenes kleines Unternehmen - oder auch ein grösseres - aufgebaut hat und dann vielleicht im Alter dennoch auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist. Dann wird man zwanzig oder dreissig Jahre nach einer Firmengründung dafür bestraft, dass man Kapital bezogen hat, um sich eben selbstständig zu machen. Auch das kann ja wohl nicht die Idee derjenigen sein, die diesen Artikel einführen wollen.
Betroffen sind auch alleinstehende Personen, die einen Teil des Altersguthabens als Kapital beziehen wollen und dann irgendwann später zu wenig Geld haben, um das Pflegeheim vollständig zu bezahlen. Ihnen wird dann womöglich der Kaffee, der Coiffeurbesuch oder das wöchentliche Magazin verwehrt.
Diese Kürzungsmöglichkeit schiesst über das Ziel hinaus. Der Wortlaut ermöglicht zwar dem Bundesrat, Ausnahmen zu bestimmen. Aber es wird kaum der Fall sein, dass der Bundesrat derart viele Ausnahmen machen will.
Darum gibt es nur eins: Streichen Sie Artikel 9 Absätze 1ter und 1quater, streichen Sie diese Kürzungsmöglichkeit!