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Humbel Ruth · Nationalrat · 2018-09-10

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2018-09-10

Wortprotokoll

In diesem Block 2 geht es um Massnahmen, welche gemäss den Kommissionsanträgen namhafte Einsparungen von total 313 Millionen Franken bringen würden, ohne dass bedürftige Menschen beeinträchtigt würden, das heisst, ohne dass Menschen, die auf EL angewiesen sind, weniger Geld zum Leben zur Verfügung bekämen. Es gäbe auch keine Verlagerungen in die Sozialhilfe, auch nicht wegen der Kürzung der Ergänzungsleistungen im Fall von Kapitalbezug, weil Sozialhilfeleistungen bekanntlich tiefer liegen als Ergänzungsleistungen. Der Verfassungsauftrag der Existenzsicherung wird mit den Anträgen der Mehrheit in diesem Block also in keiner Weise tangiert.

Zu Artikel 9 Absatz 1ter und Absatz 1quater: Der Nationalrat hatte mit 109 zu 66 Stimmen bei 4 Enthaltungen in der Frühjahrssession eine Regelung beschlossen, wonach die jährlichen Ergänzungsleistungen bei einem vollständigen oder teilweisen Aufbrauchen des bezogenen Kapitals der beruflichen Vorsorge um 10 Prozent gekürzt werden und der Bundesrat die Ausnahmen zu bestimmen habe. Der Ständerat hat eine solche Regelung ohne Gegenantrag abgelehnt. Der Ständerat ist dem Nationalrat indes bei der Frage des Kapitalbezugs gefolgt und verzichtet auf jegliche Einschränkung des Kapitalbezugs im Rentenalter. Wer die BVG-Kapitalien beziehen will, soll das weiterhin tun können, auch beim Eintritt ins Rentenalter.

Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass jemand, der die Freiheiten nutzt, auch die Verantwortung für sein Tun übernehmen muss. Er oder sie muss wissen, dass die Solidargemeinschaft nicht einfach vollständig aufkommen wird, wenn die Pensionsgelder ausgegeben sind. Wenn jemand beispielsweise 200[NB]000 Franken Kapital in der zweiten Säule angespart hat, bekommt er heute dafür eine Rente von 13 600 Franken pro Jahr. Das ist ein schöner Teil der Existenzsicherung. Bezieht die Person die 200[NB]000 Franken, besteht einfach ein Risiko, dass das Geld innerhalb einiger weniger Jahre aufgebraucht ist. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen: Der Bezug von Kleinstbeträgen, welche ohnehin keine substanzielle Rente ergeben, soll nicht zu einer Kürzung der EL führen.

Mit 13 zu 8 Stimmen beantragt Ihnen die SGK, an Ihrem Entscheid festzuhalten.

Bei Artikel 9a geht es um die Vermögensschwelle und das gesicherte Darlehen. Der Nationalrat hat mit 137 zu 52 Stimmen eine Vermögensschwelle inklusive gesichertes Darlehen beschlossen. Zudem hat er mit 181 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung ein Rückerstattungsmodell eingeführt.

Der Ständerat hat ohne Gegenantrag die Vermögensschwelle abgelehnt und nur das Rückerstattungsmodell unterstützt. Er hat dabei in Absatz 1bis der Übergangsbestimmungen festgeschrieben, dass die Rückerstattungspflicht nur für Ergänzungsleistungen gilt, welche nach Inkrafttreten dieser Revision ausbezahlt werden.

Zu den Artikeln 16a und 16b bezüglich der Grundzüge der Rückerstattung liegen also übereinstimmende Beschlüsse der beiden Räte vor. Während der Ständerat aber eine Vermögensschwelle ablehnt, beantragt Ihnen Ihre Kommission, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Die Aufgabe der Ergänzungsleistungen ist die Existenzsicherung, und es ist die Frage zu beantworten, ab welchem Vermögen diese gefährdet ist. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass bei einem Vermögen von über 100[NB]000 Franken keine Existenzgefährdung vorliegt, zumal eben auch selbstbewohnte Liegenschaften mit einem hypothekarischen Darlehen zugunsten der EL-Stelle gesichert werden könnten.

Im Ständerat überwog das Argument der administrativen Mehraufwendungen. Rückfragen bei den IV-Stellen haben indes ergeben, dass dieses Argument nicht so sehr sticht, weil sie ohnehin sämtliche Vermögenswerte erheben müssen. Die Kommission beantragt daher mit 16 zu 8 Stimmen Festhalten.

Zu den Freibeträgen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c: Wir haben in der Frühjahrssession mit 129 zu 58 Stimmen bei 2 Enthaltungen den Entscheid über die Reduktion der heutigen Freibeträge gefällt. Der Ständerat hat ohne Gegenantrag an seiner Version festgehalten. Die aktuell geltenden Freibeträge sind indes ein massgeblicher Kostentreiber für die Entwicklung der Gesamtkosten der Ergänzungsleistungen. Mit dem Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung wurden diese Werte per 2011 erhöht. Bundesrat und Ständerat schlagen eine Senkung auf 30[NB]000 Franken für Alleinstehende respektive 50[NB]000 Franken für Ehepaare vor. Die Kommissionsmehrheit will die Rückkehr zu den vor der Neuordnung der Pflegefinanzierung geltenden Freibeträgen, d. h. 25[NB]000 Franken für Alleinstehende und 40[NB]000 Franken für Ehepaare. Mit 16 zu 7 Stimmen beantragt die SGK Festhalten an diesen Werten. [PAGE 1220]