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Dittli Josef · Ständerat · 2018-09-11

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-11

Wortprotokoll

Zur Ausgangslage: Im Schengen-Assoziierungsabkommen hat sich die Schweiz gegenüber der EU grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet. Die Übernahme eines neuen Rechtsakts erfolgt dabei in einem besonderen Verfahren, das die Notifikation der Weiterentwicklung durch die zuständigen EU-Organe und die Übermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst.

Am 17. Mai 2017 haben das Europäische Parlament und der Rat der EU die revidierte Waffenrichtlinie verabschiedet. Am 31. Mai 2017 wurde der Schweiz dieser Rechtsakt als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Gestützt auf die Verpflichtungen aus dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat der Bundesrat am 16. Juni 2017 die Übernahme und Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie 2017 unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung beschlossen. Folgerichtig hat er am selben Tag dem Rat der EU in seiner Antwortnote die Übernahme und Umsetzung der revidierten Waffenrichtlinie unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen notifiziert.

Die Schweiz verfügt nun über eine Frist von maximal zwei Jahren ab Notifikation der Richtlinie durch die EU, um das innerstaatliche Genehmigungs- und Gesetzgebungsverfahren abzuschliessen. Die Frist läuft am 31. Mai 2019 ab. Die Anpassungen der EU-Waffenrichtlinie sind zum einen vor dem [PAGE 605] Hintergrund der Terroranschläge in Paris, Brüssel und Kopenhagen im Jahr 2015 zu sehen. Zum andern berücksichtigen sie auch davon unabhängige Reformanliegen, welche die Europäische Kommission schon früher formuliert hatte, um die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen zu verbessern und deren missbräuchliche Verwendung verstärkt zu bekämpfen. Im Fokus stehen halbautomatische Waffen mit grosser Magazinkapazität. Der Zugang zu solchen Waffen soll beschränkt und der Informationsaustausch im Schengen-Raum verstärkt werden.

Gestützt auf ihre Beteiligungsrechte als assoziierter Schengen-Staat brachte die Schweiz ihre Anliegen bei den Beratungen im Rat aktiv ein, um ihn für die schweizerischen Eigenheiten und Traditionen im Schiesswesen zu sensibilisieren. Als Resultat dieser Bemühungen kann festgestellt werden, dass die Vorlage in vielen Bereichen abgeschwächt wurde. So verzichtet die Richtlinie beispielsweise auf ein absolutes Verbot des Privatbesitzes der gefährlichsten Feuerwaffen - automatische wie halbautomatische Waffen - oder auf die Einführung obligatorischer medizinischer und psychologischer Tests als generelle Voraussetzung für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen. Ausserdem lässt es die Richtlinie explizit zu, dass Angehörige der Armee nach Dienstende die Armeewaffe mit dem dazugehörigen Magazin weiterhin als Eigentum übernehmen und für das sportliche Schiessen nutzen können.

Zur Vorlage des Bundesrates: Der Bundesrat legt, wie er selber schreibt, eine pragmatische Gesetzesvorlage vor, welche die Traditionen des schweizerischen Schiesswesens grundsätzlich wahrt. Halbautomatische Waffen sind von der bewilligungspflichtigen Kategorie B in die Kategorie A der verbotenen Feuerwaffen zu überführen und damit neu mittels Ausnahmebewilligung zu erwerben. Der Zugang zu halbautomatischen Waffen soll künftig aber nur für bestimmte Zwecke möglich sein. Für die Übernahme der Armeewaffe ändert sich faktisch nichts: Schützen können diese Waffen weiterhin erwerben. Sie müssen entweder Mitglied in einem Schützenverein sein oder regelmässig schiessen, zum Beispiel in einem privaten Schiesskeller. Auch Sammler und Museen können diese Waffen erwerben, wenn sie die erforderlichen Massnahmen treffen, um diese sicher aufzubewahren, und eine Liste der Waffen führen, für die eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist. Jäger sind nicht davon betroffen. Auch die leihweise Abgabe des Sturmgewehrs 90 an Jungschützen ist wie bis anhin weiterhin möglich.

Und was auch ganz wichtig ist: Aktuelle Besitzer von halbautomatischen Waffen können ihren rechtmässigen Besitz innerhalb von drei Jahren beim kantonalen Waffenbüro bestätigen lassen. Diese Bestätigung ist nur dann notwendig, wenn die Waffe noch nicht in einem Verzeichnis registriert ist respektive nicht direkt nach Beendigung des Dienstes von der Armee übernommen wurde. Die kantonalen Waffenbüros vollziehen das schweizerische Waffenrecht. Sie erteilen Bewilligungen für den Erwerb von Waffen und müssen künftig Meldungen von Waffenhändlern zu sämtlichen Transaktionen entgegennehmen.

Zur Vernehmlassung, die der Bundesrat durchgeführt hat: Der Ansatz des Bundesrates, die EU-Waffenrichtlinie 2017 pragmatisch umzusetzen und dadurch der Tradition des schweizerischen Schiesswesens Rechnung zu tragen, wurde von den Vernehmlassungsteilnehmern grundsätzlich begrüsst. Vor allem die Kantone, aber auch die meisten Parteien stimmen dem Entwurf zu, insbesondere, um das Schengen-Abkommen nicht zu gefährden. Die Schützenverbände lehnen die Vorlage ab. Ihr Hauptkritikpunkt ist die Überführung verschiedener halbautomatischer Feuerwaffen, darunter das Sturmgewehr 57 und das Sturmgewehr 90, in die Kategorie A der verbotenen Waffen. Die Waffenhändler stehen der Vorlage ebenfalls kritisch gegenüber. Einige wenige Vernehmlassungsteilnehmer, insbesondere die SP und der Schweizerische Städteverband, fordern weiter gehende Massnahmen. Eine grosse Mehrheit der Kantone bezweifelt jedoch, dass der Bundesrat den bestehenden Spielraum bei der Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie vollumfänglich ausgeschöpft hat. Zudem kritisieren die Kantone den zusätzlichen administrativen Aufwand.

Der Bundesrat hat die Vorlage aufgrund der Vernehmlassung nur beschränkt angepasst und einige eher marginale Änderungen vorgenommen. Er hat insbesondere Fristen verlängert.

Zur Beratung im Nationalrat: Der Nationalrat hat die Vorlage nach langer Beratung mit 114 zu 67 Stimmen bei 8 Enthaltungen angenommen. Allerdings hat er dabei einige wesentliche Änderungen vorgenommen. Die wohl gewichtigste Änderung ist, dass in Privatbesitz übernommene Ordonnanzwaffen gar nicht erst zu den verbotenen Waffen gezählt werden, also nicht unter die Ausnahmeregelung fallen. Gemäss Bundesrätin Sommaruga ist dieser Entscheid gegenüber der EU erklärungsbedürftig.

Abweichend zur bundesrätlichen Vorlage beschloss der Nationalrat weiter, dass Waffenbestandteile weiterhin nicht markiert werden sollen. Auch soll gemäss Nationalrat der Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität nicht geregelt werden, und Waffenhändler sollen über grosse Magazine nicht Buch führen müssen. Gemäss Frau Bundesrätin Sommaruga sind diese beiden Beschlüsse des Nationalrates eindeutig nicht konform mit der EU-Richtlinie; sie überschreiten eine rote Linie.

Zur Arbeit in der Kommission: Ihre Kommission hat zuerst die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz und den Schweizerischen Schiesssportverband angehört. Von ihnen wollten wir wissen, wie sie die vorgeschlagenen Änderungen des Waffengesetzes gemäss den Beschlüssen des Nationalrates vom 30. Mai 2018 beurteilen, welche Konsequenzen sie erwarten bzw. welche weiteren zentralen Anliegen sie haben, die aus ihrer Sicht zwingend eine Änderung des Waffengesetzes erfordern würden. Seitens der Kantone kam klar zum Ausdruck, dass das Schengen-Abkommen keinesfalls gefährdet werden darf, dass damit der Übernahme der EU-Waffenrichtlinie grundsätzlich zuzustimmen ist, dass aber keine über das Notwendige hinausgehenden Regelungen getroffen werden dürfen und dass die zusätzliche Administration für die Kantone auf das Minimum beschränkt werden muss. Seitens des Schweizerischen Schiesssportverbandes wurde begehrt, dass alle Ordonnanzwaffen unabhängig vom Besitzer in der Kategorie B bleiben und somit nicht als verbotene Waffen gelten sollen. Zudem verlangen die Schützen, dass es keine Nachregistrierung von legal erworbenen Waffen geben soll.

Eintreten war für Ihre Kommission unbestritten. Dem Ziel, die Revision des Waffengesetzes in Einklang mit der EU-Waffenrichtlinie zu bringen, misst die Kommission grosse Bedeutung zu, da sie das Schengener Abkommen und auch Schengen/Dublin nicht gefährden will. Der Spielraum soll jedoch ausgereizt werden.

Deshalb beantragt Ihnen Ihre Kommission, dass die Ordonnanzwaffe, die dem Armeeangehörigen nach Beendigung der Dienstzeit direkt überlassen wird, nicht unter die verbotenen Waffen fällt. Hier schlossen wir uns der Meinung des Nationalrates an, dass Armeewaffen nach Dienstende nicht plötzlich zu verbotenen Waffen werden sollen. Wenn ein Armeeangehöriger beim Ausscheiden aus dem Dienst sein persönliches Sturmgewehr übernimmt, bleibt die Waffe legal, und es braucht keine Ausnahmebewilligung dafür. Ein Antrag, wonach Ordonnanzwaffen, die zu einem späteren Besitzer wechseln, nicht unter die Kategorie der verbotenen Waffen fallen sollen, wurde abgelehnt. Dieser Antrag liegt heute dann als Einzelantrag Hösli vor.

Weiter beantragt die Kommission zwei Änderungen des Waffengesetzes, damit die neue EU-Waffenrichtlinie eingehalten werden kann, und korrigiert damit zwei Beschlüsse des Nationalrates. Eine Änderung betrifft die Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, die andere die Markierung von wesentlichen Bestandteilen.

Zu den Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität: Im Sinne eines Kompromisses beantragt Ihnen Ihre Kommission einstimmig, den Besitz von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, wie dies die EU-Richtlinie verlangt, zu regeln, und zwar, indem vorgesehen wird, dass zum Waffenerwerb berechtigte Personen solche Ladevorrichtungen erwerben können. Im [PAGE 606] Gegenzug beantragt die Kommission, darauf zu verzichten, Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen zu verpflichten, über diese Ladevorrichtungen Buch zu führen. Sie möchte damit den administrativen Aufwand der betreffenden Inhaberinnen und Inhaber verringern und damit auch den administrativen Aufwand von Schützen verkleinern.

Zur Markierung von wesentlichen Bestandteilen: Hier beantragen wir Ihnen, der Version des Bundesrates zu folgen. Die EU-Richtlinie verlangt eine Markierung aller wesentlichen Waffenbestandteile, dies bei Neuerwerbungen. Bei Handfeuerwaffen betrifft die Markierungspflicht das Verschlussgehäuse, den Verschluss und den Lauf. Ihre Kommission ist der Ansicht, dass die Markierung dieser Elemente bei neuen Waffen keinen unverhältnismässigen Aufwand darstellt und unter dem Strich auch zu einem Sicherheitsgewinn führen kann.

In einem Punkt kommt Ihre Kommission den Schützen und auch den Kantonen entgegen. Die Nachregistrierung der halbautomatischen Waffen, die vor Dezember 2008, als Schengen in Kraft trat, erworben wurden, soll vereinfacht ablaufen. Statt einer Registrierung inklusive Bestätigung bei den kantonalen Behörden soll eine einfache Meldung genügen. Ein Antrag, wonach auf eine Nachregistrierung ganz zu verzichten sei und der Besitzstand gelte, wurde abgelehnt. Auch dieser Antrag wird als Einzelantrag im Rahmen der Beratung wieder zur Diskussion gestellt.

Ihre Kommission hat der Vorlage mit 11 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Ich empfehle Ihnen Eintreten und dann Zustimmung zu den einzelnen Anträgen der Kommission.

Ich werde im Rahmen der Detailberatung die einzelnen Anträge dann gerne noch näher erläutern und begründen. Ihre Kommission hat versucht, damit beim Waffenrecht einen Kompromiss zu finden, der sowohl den Ansprüchen von Schengen als auch jenen der Schützen gerecht wird. Die Fortführung der Schengen/Dublin-Zusammenarbeit ist für die Schweizer Sicherheitsbehörden und für die Schweizer Wirtschaft von grosser Bedeutung. Dank der mit der EU ausgehandelten Ausnahmeregelung werden der traditionelle Waffenbesitz und das Schiesswesen in der Schweiz nicht infrage gestellt. Mit den Anträgen Ihrer Kommission werden die Spielräume ausgenutzt.

Ich empfehle Ihnen deshalb Eintreten und dann Zustimmung zu den einzelnen Anträgen Ihrer Kommission.