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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-09-11

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-09-11

Wortprotokoll

Wir sprechen hier vom geltenden Recht. Der Nationalrat und auch die Mehrheit Ihrer Kommission haben entschieden, dass sie das geltende Recht ändern möchten. Es ist in der Tat so, dass ich die Gründe dafür nicht gehört habe. Ich habe auch nicht gehört, dass das geltende Recht irgendein Problem verursacht oder irgendjemanden gestört hätte.

Man kann das geltende Recht immer ändern, auch wenn es nicht stört und keine Probleme macht. Aber es ist etwas schwierig nachzuvollziehen, was genau die Absicht ist, wenn man in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 des Datenschutzgesetzes bei den besonders schützenswerten Personendaten die gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten nicht mehr als besonders schützenswerte Personendaten auflisten will. Noch einmal: Das ist heute geltendes Recht. Diese Änderung wurde auch von niemanden verlangt, auch in der Vernehmlassung nicht.

Nun, der Nationalrat hat das so entschieden. Die Mehrheit Ihrer Kommission hat das ebenfalls entschieden. Es ist dabei aber auch wichtig, dass im Nationalrat explizit gesagt wurde, dass es für die gewerkschaftlichen Ansichten und Tätigkeiten, wenn sie im Katalog der besonders schützenswerten Daten nicht ausdrücklich erwähnt seien, in Bezug auf den Schutzwert, den die Daten über diese Tätigkeiten heute geniessen, keine Änderung gebe. Es wurde auch explizit zuhanden der Materialien so festgehalten, dass die Daten über gewerkschaftliche Ansichten und Tätigkeiten auch im Anwendungsbereich des Schengen-Datenschutzgesetzes besonders geschützt sind. Man hat einfach gesagt, diese würden unter die politischen oder weltanschaulichen Ansichten und Tätigkeiten fallen und damit bereits von einem besonderen Datenschutz profitieren. Hierzu gehören natürlich auch patronale politische oder patronale weltanschauliche Ansichten und Tätigkeiten, die auch besonders schützenswerte Personendaten sind.

Wie gesagt, die Änderung am heute geltenden Recht ist so beschlossen worden, aber es gibt keine materiellen Differenzen. Diese wurden auch nicht gewünscht, im Gegenteil: Man hat gesagt, man möchte daran festhalten.

Wenn Sie diese Abweichung vom heute geltenden Recht hier beschliessen, schaffen Sie übrigens eine Differenz nicht nur zum geltenden Datenschutzgesetz, sondern eben auch zur EU-Richtlinie. Sie können sagen, dass Sie das auch tun möchten, ohne eine materielle Änderung vornehmen zu wollen. Das führt natürlich unter Umständen ein bisschen zu Auslegungsschwierigkeiten. All diese Erklärungs- und Auslegungsschwierigkeiten können Sie einfach beheben, indem Sie die Minderheit Stöckli unterstützen, die der Bundesrat ebenfalls unterstützt.

Ich denke auch, falls Sie hier wirklich eine materielle Änderung diskutieren möchten, dann sollten Sie das in der zweiten Etappe tun. Aber hier haben Sie ja die erste Etappe, ich habe es eingangs gesagt. Die eigentliche, grosse Datenschutzgesetz-Revision kommt in der zweiten Etappe. Hier ist es eine Schengen-Anpassung in Strafsachen, die Sie vornehmen. Hier jetzt das geltende Recht zu ändern und gleichzeitig zu betonen, dass sich eigentlich nichts ändert und es keine materielle Änderung bedeutet, ist vielleicht etwas schwierig nachzuvollziehen. Also, wenn Sie Klarheit wollen, dann führen Sie, wenn schon, die Diskussion am richtigen Ort, nämlich in der zweiten Etappe, und bleiben hier beim heute geltenden Recht. Dann haben Sie auch keinen weiteren Erklärungsbedarf.

Ich bitte Sie, die Minderheit Stöckli zu unterstützen.