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Bischof Pirmin · Ständerat · 2018-09-11

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-09-11

Wortprotokoll

Ich habe eine Frage zur Formulierung von Artikel 42b: Die Frau Bundesrätin hat vorhin angeführt, gemäss Artikel 42b Absatz 2 Buchstabe b seien die entsprechenden Ordonnanzwaffen ohnehin ausgenommen. So, wie ich Absatz 2 in der Formulierung der Kommission lese, wird ja offenbar Bezug auf die Formulierung des Nationalrates genommen. Dort steht, dass der Rest gestrichen sei. Lese ich falsch, dass Buchstabe b gestrichen wurde, und zwar in der Fassung des Nationalrates und in jener unserer Kommission?

Ich erkläre es noch einmal: Die Frau Bundesrätin hat Bezug genommen auf die Formulierung im Entwurf des Bundesrates von Artikel 42b Absatz 2 Buchstabe b. Dann haben wir die Fassung des Nationalrates: Dort wird Absatz 2 neu formuliert. Er geht bis zum bisherigen Buchstaben a und den Worten "... registriert ist". Dann steht "Rest streichen". Das heisst, Buchstabe b wird gestrichen. Unsere Kommission hat nun[NB]den Wortlaut des Nationalrates und nicht jenen des Bundesrates übernommen. Wenn ich die Formulierung richtig sehe - der Kommissionssprecher soll mir dann sonst widersprechen -, macht die Kommission keine Unterteilung in einen Buchstaben a und einen Buchstaben b mehr, hingegen hat sie den Vermerk "Rest streichen" übernommen. Es gibt also keinen Buchstaben b mehr.

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