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preparatory:AB 233652

Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-09-11

Wortprotokoll

Wir haben zu diesem Artikel 26b in der Kommission eine Diskussion geführt und einstimmig eine Anpassung vorgenommen, die auch von der Verwaltung inhaltlich mitgetragen wurde und wird. Wir hatten nämlich im deutschen Text den Ausdruck der "zusätzlichen Erwerbstätigkeit" durch den Ausdruck der "Nebenbeschäftigung" ersetzt und in der französischen Sprachfassung den Ausdruck "lucrative" gestrichen. Sie haben von mir auch einen Einzelantrag eingereicht erhalten, der von der Kommission auch unterstützt wird, weil anschliessend an die Beratung in der Kommission festgestellt wurde, dass es redaktionelle Unstimmigkeiten gibt. Ich werde das gerne anschliessend erläutern.

Zunächst aber zu dem, was wir inhaltlich regeln wollen: Die von der SPK-SR vorgesehene Formulierung verbietet dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb) die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, und zwar unabhängig davon, ob eine solche Tätigkeit vergütet wird oder nicht. Der Bundesrat kann jedoch dem Edöb gestatten, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, und de facto ist nicht jede unentgeltliche Tätigkeit, die der Edöb neben den mit seinem Amt verbundenen Aufgaben nachgeht, als unzulässig zu betrachten. Sie muss eine gewisse Intensität aufweisen. Zu denken ist hier hauptsächlich an Lehrtätigkeiten, an ehrenamtliche Tätigkeiten oder an politische[NB]Mandate.

Die Lösung, die Sie auf der Fahne sehen, die Lösung, die wir nach der Kommissionssitzung vorgeschlagen haben, entspricht dem Ziel des Bundesrates, hier betreffend die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Edöb ein starkes [PAGE 621] Zeichen zu setzen. Das ist uns allen ja auch sicher wichtig, und das ist aus der ursprünglichen Formulierung im Entwurf zum Datenschutzgesetz noch nicht klar hervorgegangen. Darum haben wir diese Anpassungen vorgenommen, die, wie gesagt, auch von der Bundesrätin und der Verwaltung inhaltlich mitgetragen wurden.

Im Nachgang zu unserer Sitzung wurden wir aber in einem Schreiben des Direktors des Bundesamtes für Justiz darauf hingewiesen, dass die gewählte Formulierung nochmals zu präzisieren sei. Denn aufgrund dieses neuen Wortlauts von Artikel 26b Absatz 1 im ersten Satz ist der zweite Satz der Bestimmung nicht mehr nötig. Die im zweiten Satz erwähnten Tätigkeiten fallen bereits unter den allgemeinen Ausdruck der Nebenbeschäftigung, und ausserdem ist die in Absatz 2 enthaltene Verweisung auf Absatz 1 nicht mehr notwendig. Sie sehen, wenn man in der Diskussion an einem Ort Anpassungen vornimmt, dann stimmt es manchmal im Detail nicht mehr mit den Zusammenhängen in anderen Bestimmungen.

Ich möchte Ihnen also empfehlen, hier meinen Einzelantrag, der mit der Kommission abgestimmt ist - die Kommission wurde informiert und trägt diesen Antrag mit -, anzunehmen. Denn die Bewilligung des Bundesrates kann sich logischerweise nur auf die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten beziehen. In dem Sinne hoffe ich auf Ihre Zustimmung zu diesem Einzelantrag, der in den Reihen der Kommission nicht bestritten wird.