Caroni Andrea · Ständerat · 2018-09-11
Caroni Andrea · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-11
Wortprotokoll
Diese Bestimmungen betreffen die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen, und diese Bestimmungen haben wir jetzt sinngemäss ergänzt um die vorläufige Änderung und ihr Pendant, die dringliche Kündigung. Das ist inhaltlich so weit unbestritten.
Im Zuge dieser Anpassung haben wir aber den Wortlaut noch etwas klarer gefasst. Heute heisst es ja, dass der Bundesrat, wenn die zuständigen Kommissionen der Räte opponieren, auf eine vorläufige Anwendung "verzichtet". Gemeint ist aber nicht ein freiwilliger Verzicht des Bundesrates, sondern ein obligatorischer Verzicht. Für so etwas gibt es bessere Ausdrücke, denn verzichten kann man nach unserer Meinung nur auf etwas, was einem an sich zusteht. Wenn aber beide Kommissionen ihr Veto aussprechen, steht dem Bundesrat diese vorläufige Anwendung gar nicht mehr zu. Die aktuelle Formulierung "verzichtet" ist also etwas schönfärberisch, so, wie wenn ein Mafiaboss, während er Ihnen die Pistole an die Schläfe hält, Sie höflich dazu einlädt, auf Ihr Portemonnaie zu verzichten - Sie können gar nicht anders.
Wir wollen das nun etwas klarer fassen und sagen, dass der Bundesrat nach übereinstimmendem Veto der Kommissionen nicht mehr eigenständig handeln darf.
Der Bundesrat wendet nun ein, damit würde man den Kommissionen eine Aufgabe zuhalten, die ihnen nicht zukommt, nämlich die der Rechtsetzung, was gemäss Verfassung nicht zulässig wäre. Die Rechtsetzung im Bereich des Völkerrechts erfolgt aber durch die Ratifikation oder den Kündigungsakt. Das ist jeweils ein Akt des Bundesrates. Die vorgängige Genehmigung durch die Kommission ist keine Rechtsetzung, daher haben wir hier kein Problem mit der Verfassung. Zudem haben auch die Vertreter des Bundesrates in der Kommission selber gesagt, dass sie schon die heutige Formulierung "verzichtet" als Zwang betrachten. Man könne sich nicht vorstellen, sich über dieses Veto hinwegzusetzen. Diese Vetokraft der Kommissionen entspricht schliesslich auch noch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Vielleicht freut es Herrn Stöckli, wenn wir ihn hier als historischen Gesetzgeber ganz direkt fragen. Er sagte nämlich seinerzeit in diesem Rat: "Wenn beide Kommissionen dieses Veto unterstützen, ist die Bedingung nicht erfüllt, damit der Bundesrat eine vorläufige Anwendung beschliessen kann." (AB 2013 S 1018)
Ich lade Sie also namens Ihrer Kommission, die das mit 6 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschloss, ein, das Kind beim Namen zu nennen und unsere klarere Formulierung zu wählen.