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Stöckli Hans · Ständerat · 2018-09-11

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-09-11

Wortprotokoll

Der Sprecher der Mehrheit hat meine Argumentation bereits dargelegt: Wenn eine Verfassungsnorm direkt anwendbar ist, ist sie direkt anwendbar und muss nicht noch in einem Gesetz eine zusätzliche Ermächtigungsnorm bekommen, damit sie direkt anwendbar ist. Das Prinzip der direkten Anwendbarkeit von Verfassungsbestimmungen besteht darin, dass sie direkt anwendbar sind. Das Problem ist: Wenn man diese Norm ins Gesetz nimmt, führt das zu Schwierigkeiten, weil sie eben nicht so klar ist. Beispielsweise steht, dass der Bundesrat völkerrechtliche Verträge kündigen muss, auch wenn die Verfassungsnorm den Bundesrat nicht ausdrücklich bestimmt hat oder wenn gewisse Alternativen zur Kündigung vorhanden sind.

Das Schlimmste an dieser Vorschrift ist aber, dass sie ohne Notwendigkeit eine Hierarchisierung der Kollisionsnormen bringt. Lieber Kollege Caroni, was bedeutet das dann für die anderen direkt anwendbaren Verfassungsnormen, die nicht die gleiche gesetzliche Vollzugsgrundlage haben, um direkt anwendbar zu sein? Heisst das, dass die direkt anwendbaren Normen, die nicht die Kündigung von Verträgen beinhalten, dann nicht mehr direkt anwendbar sind? Das ist die Problematik.

Es wäre klug, wenn man Absatz 1bis nicht aufnehmen würde - umso mehr, als dieser Text nicht in einer Vernehmlassung war und die Juristerei sich mit dieser Praxis nicht genügend hat auseinandersetzen können.