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AB 233941

de Buman Dominique · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2018-09-12

Wortprotokoll

Ziff. 3 Art. 7 Abs. 1[GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag der Minderheit I [GZ]

(Jans, Birrer-Heimo, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)[GZ]

... im Umfang von 90 Prozent steuerbar ...

[VS]

Antrag der Minderheit II [GZ]

(Rytz Regula, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Pardini)[GZ]

... im Umfang von 80 Prozent steuerbar ...

[VS]

Antrag der Minderheit III [GZ]

(Grossen Jürg, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Matter, Rime)[GZ]

Bei Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen (qualifizierte Beteiligungen), mildern die Kantone die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern oder beseitigen sie vollständig. Die steuerliche Entlastung erfolgt über die Bemessungsgrundlage. Die wirtschaftliche Doppelbelastung gilt als vollständig beseitigt, wenn die steuerliche Entlastung so festgelegt ist, dass diese eine rechtsformneutrale Besteuerung von Einkommen aus qualifizierten Beteiligungen gewährleistet. Dabei sind die folgenden Annahmen zu unterstellen:[GZ]

a. Unternehmen und Beteiligte sind am gleichen Ort steuerpflichtig;

b. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften schütten jeweils den gesamten erwirtschafteten Gewinn aus;

c. Beteiligte an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beziehen keinen Lohn aus einer Erwerbstätigkeit in diesen Unternehmen;

d. Massgeblich für die Ermittlung der Steuerbelastung sind die Gewinnsteuer und die Einkommenssteuer von Bund, Kanton, Gemeinde und allfälligen anderen Selbstverwaltungskörpern mit den jeweiligen Maximalsteuersätzen; der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne bei der direkten Bundessteuer ist dabei Rechnung zu tragen;

e. Sozialabgaben bleiben unberücksichtigt.

[VS]

Antrag der Minderheit IV [GZ]

(Matter, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Rime)[GZ]

Unverändert

[VS]

Antrag Leutenegger Oberholzer [GZ]

... im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn ...

Schriftliche Begründung [GZ]

Die Kantone und insbesondere die Städte und Gemeinden befürchten hohe Einnahmenausfälle durch die Steuervorlage. Ein Mittel zur Gegenfinanzierung ist die Anhebung der Teilbesteuerung der Dividendenerträge. Die Anhebung der [PAGE 1302] Teilbesteuerung auf 70 Prozent, wie sie auch der Bundesrat in der Botschaft für den Bund wie auch für die Kantone im StHG vorgeschlagen hatte, bringt 100 Millionen Franken mehr Einnahmen bei der direkten Bundessteuer und jährlich 335 Millionen Franken bei den kantonalen Steuern, von diesen entfallen gemäss Botschaft, Seite 2601, 135 Millionen Franken auf die Gemeinden. Der Ständerat und die WAK-NR schlagen vor, die Teilbesteuerung der Dividenden im StHG auf mindestens 50 Prozent festzulegen. Damit können für die Kantone und Gemeinden nur 20 Millionen Franken Mehreinnahmen generiert werden. Bei einem Satz von mindestens 60 Prozent sind Mehrerträge für Kantone und Gemeinden von 150 Millionen Franken zu erwarten, von diesen entfallen 62 Millionen Franken auf die Städte und Kantone. Um den finanziellen Druck insbesondere für die Städte und Gemeinden zu verringern, wird mit diesem Einzelantrag vorgeschlagen, das Teilbesteuerungsmass im StHG auf Dividendenerträgen im Privat- und im Geschäftsvermögen auf mindestens 60 Prozent anzusetzen. Damit kann den berechtigten Bedenken der Städte und Gemeinden wenigstens teilweise Rechnung getragen werden.

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