Pardini Corrado · Nationalrat · 2018-09-12
Pardini Corrado · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-09-12
Wortprotokoll
Wie wir gehört haben, kann im geltenden Recht eine Gesellschaft gemäss dem Kapitaleinlageprinzip Reserven aus Kapitaleinlagen steuerfrei an ihre Aktionäre zurückzahlen. Der Ständerat hat diese Möglichkeit eingeschränkt. Wir haben es gehört, es war ein Stein des Anstosses und hat schlussendlich auch bei der Unternehmenssteuerreform II zu grossem Missmut in der Bevölkerung geführt.
In diesem Zusammenhang hat der Ständerat auch eine Teilliquidationsregel beschlossen. Hintergrund dieser Regelung ist der folgende: Wenn börsenkotierte Gesellschaften ihr Kapital herabsetzen möchten, tun sie dies üblicherweise über die sogenannte zweite Handelslinie. Die bisherigen Aktionäre verkaufen ihre Aktien anonym über die Börse an eine juristische Person, beispielsweise an eine Bank. Damit erzielen sie einen Kapitalgewinn, der weder der Einkommens- noch der Verrechnungssteuer unterliegt. Die Gesellschaft erwirbt ihre Aktien sodann von dieser juristischen Person, eben über diese zweite Handelslinie. Bei der anschliessenden Vernichtung der Aktien werden der entsprechende Nennwert und im Umfang des den Nennwert übersteigenden Betrags übrige Reserven vernichtet. Bei einer anschliessenden Kapitalerhöhung werden neue Kapitaleinlagereserven geschaffen. Diese können sodann im Gegensatz zu den übrigen Reserven wiederum steuerfrei an die Aktionäre zurückgezahlt werden. Bei diesem Sachverhalt werden übrige Reserven vernichtet und steuerfreie Kapitaleinlagereserven geschaffen.
Mit der vom Ständerat beschlossenen Teilliquidationsregel müssen an einer schweizerischen Börse kotierte Gesellschaften bei der Kapitalherabsetzung nunmehr im selben Umfang Kapitaleinlagereserven vernichten, wie sie übrige Reserven vernichten. Bei dieser Teilliquidationsregel hat der Ständerat keine Ausnahmen für aus dem Ausland stammende Kapitaleinlagereserven vorgesehen. Die Ausnahme soll eingeschränkt werden auf eine grenzüberschreitende Umstrukturierung oder Sitzverlegung. Namentlich Bareinlagen aus dem Ausland qualifizieren demnach nicht mehr für diese Ausnahme.
Anlässlich der Beratung in der WAK hat eine Kommissionsmehrheit mit einem sehr knappen Resultat - 13 zu 12 Stimmen - die ständerätliche Vorlage genau in diesem Punkt verschlechtert. Gemäss dem Antrag, der in der WAK eine Mehrheit fand, soll die Ausnahme für Reserven aus Kapitaleinlagen, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Umstrukturierung oder Sitzverlegung in die Schweiz transferiert werden, auch im Falle der Teilliquidation gelten. Wenn eine Gesellschaft ihr Kapital herabsetzt, müsste sie dementsprechend keine solchen Kapitaleinlagen vernichten, wohl aber andere Kapitaleinlagen, die in der Schweiz geschaffen wurden. Mit diesem Antrag werden Kapitaleinlagereserven aus dem Ausland konsequent von der Anpassung beim Kapitaleinlageprinzip ausgenommen. Gegenüber dem Beschluss des Ständerates wird damit eine zusätzliche Ausnahme zu dieser Anpassung geschaffen.
Es war nicht möglich, die Steuerausfälle genau zu quantifizieren. Weder wir noch die Steuerverwaltung konnten das Ausmass dieser Ausnahme in Franken und Rappen beziffern. Es ist aber klar, dass daraus Mindereinnahmen entstehen. Soll also die Lösung des Ständerates eine Mehrheit in diesem Rat finden, sind wir und Sie angehalten, diesen Minderheitsantrag anzunehmen und somit die von der WAK beschlossene Verschlechterung wieder rückgängig zu machen.
Ich danke für Ihre Unterstützung.