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Dobler Marcel · Nationalrat · 2018-09-13

Dobler Marcel · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-13

Wortprotokoll

Damit die Luftwaffe den Luftpolizeidienst effizient wahrnehmen kann, muss sie bereits ab der Landesgrenze intervenieren können. Luftpolizeiabkommen mit Deutschland, Frankreich und Italien regeln bereits heute, dass Abfangflugzeuge für Luftpolizeieinsätze auch den grenznahen Luftraum des Nachbarstaates nutzen können. Anders sieht es die Kooperation mit Österreich vor. Das Abkommen sieht nur den Austausch von Luftlagedaten vor, nicht aber grenzüberschreitende Einsätze mit Flugzeugen im Luftpolizeidienst. Dies schafft eine grosse Sicherheitslücke, welche der Bundesrat nun mit dem neuen Abkommen schliessen will.

So soll neu die Möglichkeit bestehen, Massnahmen bereits auf dem Territorium des anderen Staates einzuleiten und Flugzeuge über die Grenze zu begleiten, bis die andere Luftwaffe übernehmen kann. Ein Waffeneinsatz im Gebiet des anderen Staates ist jedoch ausdrücklich verboten. Somit ändert sich auch die völkerrechtliche Situation nicht. Im Sinne eines Pilotversuchs wurde die angestrebte Zusammenarbeit während des World Economic Forum 2017 getestet. Beide Seiten kamen zum Schluss, dass die Lösung erhebliche Sicherheitsgewinne und auch im Alltag der Luftwaffe Vorteile bringt.

Der Staatsvertrag ist auch hinsichtlich der Neutralitätsfrage absolut unproblematisch; einerseits, weil Österreich ebenfalls neutral ist, und andererseits, weil es sich um Luftpolizeidienst und nicht um Luftverteidigung handelt. Es werden also keine Daten ausgetauscht, welche einer Konfliktpartei in einem internationalen bewaffneten Konflikt nützen könnten.

Das Luftpolizeiabkommen hat auch eine Suspendierungsklausel. Sie hat schon vorher im Abkommen gestanden und ist eher aus neutralitätspolitischer Sicht nötig. Damit behalten sich beide Parteien vor, im Falle eines Krieges, eines Belagerungszustands, einer Krise oder beim Vorliegen anderer nationaler Interessen die Durchführung des Abkommens einseitig und gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Dieser Entscheid obliegt den politischen Behörden der jeweiligen Länder, und wenn der Grund für die Suspendierung wegfällt, kann das Abkommen mit sofortiger Wirkung wiederaufgenommen werden. Das Abkommen kann zudem mit einer Frist von einem halben Jahr gekündigt werden.

Der Nationalrat ist Zweitrat. Der Ständerat hat die Vorlage am 6. März 2018 einstimmig genehmigt. Ebenfalls einstimmig empfiehlt Ihnen die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates das Abkommen zur Annahme. [PAGE 1328]

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