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Fischer Ulrich · Nationalrat · 2002-06-20

Fischer Ulrich · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-20

Wortprotokoll

In Artikel 9 ist die Frage der Wiederaufarbeitung behandelt. Je nachdem, wie Sie die Frage regeln, ist auch eine Anpassung von Artikel 104 Absatz 4 nötig. Die Minderheit III (Schmid Odilo) schlägt Ihnen den Verzicht auf die Wiederaufarbeitung gemäss Formulierung des Bundesrates vor. Sie ist der Meinung, dass die Wiederaufarbeitung vor allem aus ökologischen Gründen nicht tragbar sei, während der Bundesrat glaubt, das KEG stelle ohne Wiederaufarbeitungsverbot keinen echten Gegenvorschlag zu den Volksinitiativen mehr dar. Sie werden diese Argumentationen noch im Detail zu hören bekommen.

Die Mehrheit ist demgegenüber der Auffassung, die Wiederaufarbeitung müsse aus Gründen der Ressourcenschonung und der Reduktion der Abfallmenge möglich bleiben. Zurzeit ist das Uran zwar kein knappes Gut, es war indessen in den Achtzigerjahren bereits einmal anders, und eine Verknappung kann sich jederzeit wieder einstellen. Im Übrigen wird bei allen anderen Gütern vor allem aus ökologischen Erwägungen ein sparsamer Umgang gepredigt. Nur beim Uran soll es nun anders sein? Dank Wiederaufarbeitung wird das zu über 95 Prozent unverbrauchte Uran wieder in den Brennstoffkreislauf zurückgeführt. Das Volumen des hochaktiven Abfalls wird auf rund einen Fünftel reduziert, was die Entsorgung massgeblich erleichtert. Das Plutonium, welches durch die Wiederaufarbeitung entsteht, ist entgegen gewissen Behauptungen nicht waffenfähig, stellt insofern keine Gefahr dar. Die abgebrannten Brennelemente müssen so oder so transportiert werden, wenn nicht zur Wiederaufarbeitungsanlage, so doch ins Zwischenlager, anschliessend zur Konditionierung ins Ausland und zurück ins Endlager. Die Emissionen der Wiederaufarbeitungsanlagen Sellafield in England und La Hague in Frankreich entsprechen den internationalen Strahlenschutzvorschriften und dem schweizerischen Strahlenschutzgesetz, was uns vom Vertreter der HSK ausdrücklich bestätigt wurde.

Aus all diesen Gründen sieht die Mehrheit keine sachlichen Gründe, die ein Verbot der Wiederaufarbeitung nahe legen würden. Und wenn sachliche Gründe gegen das Verbot sprechen, lässt sich das Streichen des Verbotes auch politisch vertreten. Dem KEG deswegen die Qualität als indirektem Gegenvorschlag abzusprechen ist unserer Auffassung nach nicht haltbar.

Die Kommission hat mit 15 zu 10 Stimmen beschlossen, Ihnen die Streichung des Wiederaufarbeitungsverbotes zu beantragen.

Die bundesrätliche Lösung steht als Minderheitsantrag zu Artikel 9 zur Abstimmung. Falls Sie mit der Minderheit dem Wiederaufarbeitungsverbot zustimmen, stimmen Sie bei Artikel 104 Absatz 4 konsequenterweise auch der Minderheit III (Schmid Odilo) zu.

Zur Diskussion stand auch der Kompromiss des Ständerates, der ab 2006 ein Moratorium für zehn Jahre vorsieht, worauf die Bundesversammlung über dessen Weiterführung um weitere zehn Jahre beschliessen könnte. Die Mehrheit der Kommission erachtet auch diese Moratoriumslösung als nicht sinnvoll; sie wurde in der Kommission mit 14 zu 11 Stimmen abgelehnt. Diese Lösung ist als Antrag der Minderheit I (Lustenberger) zu Artikel 104 Absatz 4 wieder aufgenommen worden.

Einen präzisierenden Antrag zur ständerätlichen Version hat die Minderheit II (Leutenegger Hajo) eingebracht. Danach wird der Beginn des Moratoriums nicht auf den 1. Juli 2006 terminiert, sondern die Erfüllung der vor dem 31. Dezember 2000 abgeschlossenen Verträge wird noch ermöglicht. Wenn schon eine Moratoriumslösung vorgesehen werden soll, so drängt sich dieser Antrag der Minderheit II zu Artikel 104 Absatz 4 auf.

Falls Sie bei Artikel 104 Absatz 4 der Minderheit I oder der Minderheit II zustimmen, ist konsequenterweise Artikel 9 in der Fassung der Kommissionsmehrheit ebenfalls nötig, um eine Regelungslücke vor und nach dem Moratorium zu vermeiden. Ich schlage deshalb gemeinsame Beratung und Beschlussfassung für Artikel 9 und Artikel 104 Absatz 4 vor.