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Berset Alain · Bundesrat · 2018-09-17

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2018-09-17

Wortprotokoll

Gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen sind die Ausschreibungen von Lieferungen und Dienstleistungen in wenigstens zwei Amtssprachen zu veröffentlichen. Die Vergabestelle ist hingegen nicht verpflichtet, die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, beispielsweise das detaillierte Pflichtenheft und die dazugehörigen Anhänge, in deutscher und französischer Version zu publizieren. Die Vergabestelle weist darauf hin, dass sowohl Deutsch als auch Französisch als Angebotssprachen zugelassen wurden. Im Fall der genannten Ausschreibung hat das Bundesamt für Statistik die geltenden Vorschriften, namentlich das obenerwähnte Gesetz sowie die Richtlinien zum öffentlichen Beschaffungswesen des Bundesamtes für Bauten und Logistik, eingehalten. Die Behandlung der Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen in den Räten ist nicht abgeschlossen. Die Endfassung des Gesetzes ist daher noch nicht bekannt.

Herr Nantermod, die Frage wurde auf Deutsch gestellt, und es ist üblich, dass wir die Antwort in derselben Sprache geben, in der sie gestellt wurde.